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Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn.

Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden.
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Das hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 12.02.2014 – XII ZB 607/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall nahm die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, den Antragsgegner wegen der seinem Vater seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt im Höhe eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners hatten sich 1971 getrennt; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden.
Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe.
Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012.

Der gegen den Antragsgegner bestehende Anspruch auf Elternunterhalt war – wie der BGH entschieden hat – trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) verwirkt.

Gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Unterhaltspflicht entfällt vollständig, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im Hinblick darauf grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden.
Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Daher kann sich auch eine – durch Unterlassen herbeigeführte – Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet, als Verfehlung gegen das Kind darstellen (BGH, Urteile vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09 – und vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02 –).

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Solche Umstände waren im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben.
Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.
Das in die Zeit ab dem 19. Lebensjahr des Antragsgegners fallende Verhalten des Vaters stellt sich im Hinblick darauf nicht als eine schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB dar. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von der vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Konstellation, in der die (unterhaltsberechtigte) Mutter ihr Kind im Kleinkindalter verlassen hatte (Senatsurteil vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02 –).

Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Ebenso wenig steht § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) einem Anspruchsübergang auf die Antragstellerin entgegen.
Nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs (s. hierzu Senatsurteil vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09 –) liegen nicht vor.

Soweit es die vom Antragsgegner geltend gemachte Verfehlung anbelangt, werden die entsprechenden Umstände abschließend von § 1611 BGB erfasst.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind auch keine sozialen Belange ersichtlich, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen könnten. Weder hat der Antragsgegner seinen Vater betreut oder gepflegt, noch erscheint die Inanspruchnahme des Antragsgegners angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse unzumutbar. Schließlich sind auch keine Belange der Familie zu erkennen, die eine Heranziehung zum Unterhalt in Frage stellen könnten.

 

Steuerrecht – Erstattungszinsen unterliegen der Einkommensteuer.

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10 – entschieden.

Mit Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07 – hat der BFH dies noch anders gesehen.
Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind.

Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden und hat die neue Gesetzeslage bestätigt.

Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr.

Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 12.02.2014 – Nr. 14 – mitgeteilt.

 

Strafrecht – Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Wohnungsüberlassung?

Der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.

So erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe.

Anders verhält es sich aber, wenn der Wohnungsinhaber schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste und die Aufnahme des Täters in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgte.

Eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch vor, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungsmittelhandel aktiv unterstützt, etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks vermietet oder die Betäubungsmittel für oder gemeinsam mit dem Täter in Besitz nimmt und verwahrt.

Unter Umständen kommt in solchen Fällen sogar täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.12.2013 – 4 StR 300/13 – hingewiesen.

 

Internetauktion – Verkaufsangebot kann unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehen.

Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet.

Kommt nach diesen AGB im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 – hingewiesen.

Freiheitsentziehende Maßnahme bei untergebrachtem Kind – Wann liegt sie vor?

Nach § 1631 b S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts.

Eine Freiheitsentziehung ist dann gegeben, wenn eine Maßnahme einem Menschen umfassend den Gebrauch der persönlichen Freiheiten nimmt, indem sie ihm die Möglichkeit entzieht, seinem natürlichen Willen folgend einen Raum zu verlassen.

Abzustellen ist daher darauf, ob das Kind die tatsächliche Möglichkeit hat, sich frei zu bewegen und selbst zu entscheiden, wohin es möchte.

Maßgebend ist dabei lediglich der eingetretene Erfolg, nicht das eingesetzte Mittel oder der Zweck der Maßnahme.

In Betracht kommen in erster Linie bauliche und raumgestaltende Maßnahmen wie Gitter, Zäune, Mauern, gesicherte Türen und Fenster sowie die Überwachungs- und Kontrollsysteme zur Verhinderung des Verlassens einer Einrichtung.

Bei geschlossenen Anstalten oder geschlossenen Abteilungen solcher Einrichtungen liegt regelmäßig eine Freiheitsentziehung vor.

Aber auch in einer offenen Einrichtung kann das Festhalten auf einem bestimmten beschränkten Raum eine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung darstellen.

Nicht genehmigungsbedürftig sind dagegen typische Freiheitsbeschränkungen partieller Art, wie sie zwangsläufig mit der Unterbringung von Minderjährigen in Einrichtungen einhergehen, insbesondere begrenzte Ausgangszeiten, Ausgehverbote, Hausarbeitsstunden oder auch Stuben- bzw. Hausarrest.

Gleiches gilt, wenn Minderjährige die Einrichtung nicht jederzeit verlassen können, z. B. weil das Haus nachts abgeschlossen wird.

Bei der Abgrenzung zwischen der genehmigungsbedürftigen Freiheitsentziehung und der genehmigungsfreien Freiheitsbeschränkung verschiebt sich die Grenze mit zunehmendem Kindesalter, ohne dass es bestimmte, feste Altersgrenzen gibt.

So kann sich eine Maßnahme für ein Kleinkind als Freiheitsbeschränkung darstellen, für einen Jugendlichen jedoch eine Freiheitsentziehung bedeuten.

Abzustellen ist dabei darauf, ob die Freiheitsbeschränkung über das in diesem Alter übliche Maß hinausgeht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle hingewiesen und mit Beschluss vom 02.09.2013 – 15 UF 177/13 – entschieden, dass die Notwendigkeit, beim Verlassen der Station einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie einen in üblicher Schalterhöhe angebrachten Türentriegelungsknopf drücken zu müssen, bei einem elfjährigen Kind keine genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung darstellt.

Das OLG Celle hat festgestellt, dass das Kind dadurch nicht gehindert ist, außerhalb der hier nicht relevanten Nachtzeit, in der die Station abgeschlossen ist, diese zu verlassen, soweit es seinem natürlichen Willen entspricht.

Es ist weder durch mechanische Sicherungsmaßnahmen noch durch technische Überwachung daran gehindert, den Türentriegelungsknopf zu drücken und sodann über die Tür die Station zu verlassen, und kann sich sodann im gesamten Haus, auf dem Gelände der Kinder- und Jugendpsychiatrie und darüber hinaus frei bewegen.

Zwar stellt die Notwendigkeit, einen Türentriegelungsknopf zu drücken, gegenüber dem bloßen Öffnen einer Tür mittels der Türklinke ein gewisses Hindernis dar. Ein tatsächliches Hindernis ist darin jedoch nicht zu sehen, weil der physische und zeitliche Mehraufwand sehr gering ist. Er liegt in dem Erfordernis, zusätzlich im Vorbeigehen einen Taster zu drücken und bedarf zeitlich weniger als eine Sekunde.

Das Hindernis könnte eher in psychischer Hinsicht darin gesehen werden, dass durch das Erfordernis, einen Türentriegelungsknopf zu drücken, eine zusätzliche Hemmschwelle errichtet wird, die vom Kind überwunden werden muss.

Dieses subjektive Hindernis geht aber nicht über die pädagogisch wirkenden Maßnahmen hinaus.

Auf der Station der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie gebe es feste Ausgangsregeln, die für jedes Kind einsehbar in einem Ausgangsplan zusammengefasst seien.

Den dort untergebrachten Kindern sei klar, dass sie sich an diese Ausgangsregeln zur Vermeidung pädagogischer Maßnahmen zu halten haben. Solche Regeln seien der Erziehung immanent und notwendig, um die Bedeutung und Notwendigkeit von Grenzziehungen und etwaiger negativer Folgen bei Übertretungen zu erlernen.

Die Situation sei damit vielen anderen Alltagssituationen vergleichbar. So werden regelmäßig im häuslichen Bereich die Eltern bestimmen, ob, wann und wie lange ein Kind das Haus verlassen darf. Gleiches gilt für den schulischen Bereich, in dem es den Kindern regelmäßig untersagt ist, in Pausen den Schulhof zu verlassen. Kommt es in diesen Bereichen zu Regelverletzungen, sieht sich das Kind entsprechenden pädagogischen Maßnahmen, gleich welcher Art, ausgesetzt.

Gleiches gelte für die Station der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in der das Verlassen der Station ohne vorheriges Abmelden oder entgegen den Festlegungen im Ausgangsplan gleichermaßen zu pädagogischen Maßnahmen wie etwa der Kürzung des Ausgangs führen würde. Allein diese pädagogisch gesetzten Grenzen und ihre Akzeptanz führen dazu, dass die Station nicht ohne Erlaubnis verlassen wird. Der Türentriegelungsknopf ist dabei ohne Relevanz.

Insofern unterscheidet sich die Station auch nicht von anderen Kinderstationen außerhalb der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auch in Abteilungen für Onkologie, innere Medizin oder Chirurgie dürfen elfjährige Kinder die Station nicht ohne Zustimmung des Stationspersonals verlassen.

Auch der Umstand, dass eine – wenn auch nicht durchgängige, so jedoch weitreichende – Beobachtung der Kinder stattfindet, so dass ein unerlaubtes Verlassen der Station voraussichtlich auffallen würde, ändert hieran nichts, weil Zielsetzung auch hier die Einhaltung bestehender Regeln mit pädagogischen Mitteln ist.

Forderungseintreibung und Vollstreckung

Sie suchen einen Rechtsanwalt der Ihre Forderungen eintreibt oder gegnerische Forderungen abwehrt? – Bei uns sind Sie richtig. Wir bieten eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung rund um die Geltendmachung von Forderungen.

Übersicht


Was umfassen die „Forderungseintreibung und Vollstreckung“?

Die Forderungseintreibung und Vollstreckung umfassen die Abwehr sowie insbesondere auch die Geltendmachung und Beitreibung von außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungen. Dabei ist  zwischen titulierten und nicht titulierten Forderungen zu unterscheiden.


Was sind „titulierte Forderungen“?

Bei titulierten Forderungen handelt es sich um solche Forderungen für welche bereits ein „Vollstreckungstitel“ vorliegt. Die in der täglichen Praxis wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

  • Das Urteil
  • Der Prozessvergleich
  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Die vollstreckbare Urkunde bei der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (meist eine notarielle Urkunde)

Bei titulierten Forderungen kümmern wir uns um die Beauftragung des Gerichtsvollziehers sowie sämtliche Korrespondez mit dem Gerichtsvollzieher. Die eigentliche „Vollstreckung“ des Anspruchs erfolgt dann durch den Gerichtsvollzieher.


Was versteht man unter „Inkasso“?

Von titulierten, also gerichtlich bestätigten Forderungen, sind „nicht-titulierte“ Forderungen zu unterscheiden. Ist eine Forderung nicht tituliert, so mag sie zwar bestehen, eine gerichtliche Bestätigung fehlt jedoch.

Die Geltendmachung derartiger Forderungen wird oftmals auch als „Inkasso“ bezeichnet. Im Rahmen der Geltendmachung kümmern wir uns in diesem Fall um sämtliche Korrespondez mit der Gegenseite. Wir machen Ihren Anspruch geltend und begründen diesen. Erfolgen Zahlungen, so prüfen wir die Vollständigkeit und leiten diese an Sie weiter. Bei Ratenzahlungen überwachen wir den regelmäßigen Rateneingang. Zahlt die Gegenseite nicht, so mahnen wir automatisch.


Welche Vorteile bietet es, wenn ein Anwalt die mir zustehenden Forderungen geltend macht?

  • Sie müssen sich um nichts kümmern
  • Sie vermeiden Fehler bei der Geltendmachung der Ansprüche
  • Wir kümmern uns um die Anfragen bei Einwohnermeldeämtern und sonstigen Adressermittlungsstellen
  • Wir überwachen die Geldeingänge
  • Wir erwidern auf Behauptungen der Gegenseite kompetent und sachlich

Bietet es Vorteile wenn ich zu einem Inkassounternehmen anstatt zu einem Rechtsanwalt gehe?

Im Gegensatz zu einem Inkassounternehmen haben Sie bei einem Anwalt den Vorteil, dass Sie – bei in der Regel gleichen Gebühren – zusätzlich auch noch eine Rechtsberatung bekommen. Inkassounternehmen setzen in der Regel vor allem auf „Druck“. Als Anwälte können wir Ihnen auch Rechtstipps zu einem taktisch besonders geschicktem Vorgehen geben. Beauftragen Sie ein Inkassounternehmen und danach außergerichtlich auch noch einen Anwalt, so besteht die Gefahr, dass wahlweise die Kosten des Inkassounternehmens oder des Rechtsanwalts nicht erstattet werden. Es ist daher sinnvoll gleich zum Anwalt zu gehen.


Wer ist mein Ansprechpartner wenn es um titulierte Forderungen und Inkasso geht?

Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung des Girokontos eines Unternehmens kann zulässig sein.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 75/13 – entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war Beklagte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Sie hatte die Sparkasse H. in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert.

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig war.

Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen „Routenplaner-Service“ an.

Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht.

Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.

Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse H., in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.

Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat.

Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig.

Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte.

Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig.

Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden.

Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 24/2014 – mitgeteilt.

Presse- und Wettbewerbsrecht – Zur Kennzeichnung eines von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrags.

Ein Presseunternehmen muss einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen.

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.02.2014 – I ZR 2/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war die Klägerin Herausgeberin eines Wochenblattes, die Beklagte Verlegerin eines kostenlosen Anzeigenblatts in einer Stadt in Baden Württemberg.

Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis „sponsored by“ und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW), weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.07.2012 – I ZR 2/11 – dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht.

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – C­391/12 – hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist. Der BGH hat daraufhin die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten.

§ 10 LPresseG BW erfordert nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde.Es kommt nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird.

Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 23/2014 – mitgeteilt.

§ 10 LPresseG BW lautet:

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Ihre Rechtsanwälte und Ansprechpartner für Presserecht und Wettbewerbsrecht sind Nino Herding und Ingo-Julian Rösch.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Vereinsrecht – Zur Unwirksamkeit von Entscheidungen bei satzungswidrig einberufener Mitgliedsversammlung.

Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist.

Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.12.2013 – 8 U 20/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger Mitglied des bundesweit tätigen beklagten Vereins.
§ 9 der Vereinssatzung regelte, dass die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattzufinden hat und diese unter Einhaltung einer bestimmten Frist durch Veröffentlichung im Vereinsblatt mit Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuberufen ist.

Zu der im Juni 2012 vorgesehenen Mitgliederversammlung lud der Beklagte nicht über die Vereinszeitschrift ein. 
Er teilte den Termin zunächst per e-mail-Newsletter mit und sandte den Mitgliedern sodann eine Einladung mittels der Infopost der Deutschen Post zu.

U. a. aufgrund der satzungswidrigen Einberufung der Mitgliederversammlung war der Kläger der Meinung, dass die Wahlen und Beschlüsse der im Juni 2012 abgehaltenen Mitgliederversammlung unwirksam seien.

Der 8. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Kläger Recht gegeben.

Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Juni 2012 seien nichtig, weil die Mitgliederversammlung in satzungswidriger Weise einberufen worden sei.
§ 9 der Vereinsatzung sehe zwingend vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen sei. Hieran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Unerheblich sei insoweit, ob eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift nicht praktikabel oder mit hohen Kosten verbunden sei. 
Dass sie objektiv unmöglich gewesen sei, stehe nicht fest.

Aufgrund des Satzungsverstoßes seien die in Frage stehenden Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Beklagten nichtig. 
Ein Einberufungsmangel könne nur dann unerheblich sein, wenn der Verein nachweise, dass die Entscheidung auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre.

  • Insoweit komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis an. 
  • Es müsse auch ausgeschlossen sein, dass die Willensbildung bei ordnungsgemäßer Einberufung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 

Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Zwar könne eine Einladung durch einen persönlichen Brief eine unmittelbarere Kenntnisnahme durch ein Vereinsmitglied ermöglichen als die in einer Vereinszeitschrift veröffentlichte Einladung. 
Der Beklagte habe die Einladungen aber ohne Nennung des Vereins als Absender mittels sog. Infopost versandt und damit die realistische Gefahr einer Verwechslung mit Werbesendungen begründet, die häufig mittels Infopost der Deutschen Post versandt würden. 
Zudem sei als Absender eine unbekannte Gesellschaft vermerkt gewesen. 
Deswegen sei nicht auszuschließen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern den Brief als Werbesendung nicht oder – in Bezug auf den Versammlungstermin – verspätet zur Kenntnis genommen habe. Hierdurch könnten sie gehindert gewesen sein, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten und fristgerecht Ergänzungsanträge einzubringen. 
Da nur 175 von ca. 11.000 Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten, sei nicht auszuschließen, dass die Willensbildung der Vereinsmitglieder bei ordnungsgemäßer Einberufung anders verlaufen wäre. Insofern liege auch ein relevanter Satzungsverstoß vor. 
Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sei ein existenzielles Mitgliedschaftsrecht. 
Eine satzungswidrige Form der Einladung, die nicht in vergleichbarer Form eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Mitglieder gewährleiste wie die satzungskonforme Einladung, begründe einen relevanten Satzungsverstoß, aus dem im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse folge.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2014 mitgeteilt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Zum Urheberrecht an einer Filmaufnahme.

Das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) an einzelnen Filmbildern umfasst das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Kameramann E. am 17.08.1962 das Sterben und den Abtransport des P. F., der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, der Kameramann E. habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13.08.2010 in der Abendschau gesendet.
Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31.08.2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem der Kameramann E. über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des P. F. wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13.08.2010 kann – so der BGH – nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden.
Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist.

Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden.
Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31.12.2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 01.01.2008 scheitern nach Ansicht des BGH auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der BGH nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 22/2014 – mitgeteilt.