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Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 – über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin unter dem Domainnamen „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst.
Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“.

Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird.
Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite,

  • in unlauterer Weise behindert und
  • zugleich werde ihr Namensrecht verletzt.

Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht (LG) hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.

Der BGH hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt.
Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Dagegen hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.

Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der BGH abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 22.01.2014 – Nr. 10/2014 – mitgeteilt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension.

Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 – 11 U 33/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden.
Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension.
Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er – so seine Darstellung – erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe.

Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro beantragt.

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben.

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.
Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte.
Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.
Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.
Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten.
Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.
Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen – bezogen auf die Antragstellung – auch rückwirkend zu beseitigen.
Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen.
Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer – vom Kläger auch nicht nachgefragten – Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen.
Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.
Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren habe, habe der Senat nicht zu entscheiden gehabt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2014 mitgeteilt.

 

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Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13 – mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die beklagte GmbH Eigentümerin eines Grundstücks.
Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück.
Mit einer „Vertragsbestätigung“ begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zustande gekommen sei.
Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19.09.2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 „mit sofortiger Wirkung“ die Kündigung des Vertrags.
Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien.
Für den Zeitraum vom 28.03.2009 bis 29.10.2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren.
Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das Amtsgericht (AG) hat der Klage stattgegeben.
Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt.
Die bloße „Branchenüblichkeit“ reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus.
Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen „automatisch“) Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag.
An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.01.2014 – Nr. 8/2014 – mitgeteilt.

 

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Familienrecht – Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern kein Grund für Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden.
Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 23.07.2013 – 2 UF 39/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die beteiligten Kindeseltern geschiedene Eheleute.
Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder lebten seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter.
Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht.

Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen.

Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern.
Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Ihre Ausübung habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hätten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater halte und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe.
Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge.
Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen.
Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren.
Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.2014 mitgeteilt.

 

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Rechtsanwalt für Baurecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Baurecht? – Bei uns sind Sie richtig. Wir bieten eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung in allen baurechtlichen Fragen. Weitere Informationen finden Sie in unserem allgemeinen Blog bzw. in unserem Blog für Baurecht.

Übersicht


Wann ist das Baurecht von Bedeutung?

Das Baurecht umfasst sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Bauherren sowie dem ausführenden Bauunternehmer. Das Baurecht ist beispielsweise immer dann von Bedeutung wenn:

  • Sie einen Bauvertrag abschließen möchten
  • Mängelansprüche aus einem Bauvertrag geltend gemacht werden sollen
  • Streitigkeiten aus der Installation einer Solaranlage entstanden sind

Welche wichtigen Rechtsgrundlagen gibt es im Baurecht?

Im Baurecht sind insbesondere  folgende Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen wichtig:


Wer ist mein Rechtsanwalt für Baurecht?

Ihre Ansprechpartner im Baurecht sind:
Rechtsanwalt Matthias A. JelenewskiRechtsanwalt Matthias Anselm Jelenewski
(Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht“ erfolgreich absolviert)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Adolf ArbeiterRechtsanwalt Adolf Arbeiter
Rechtsanwalt Ingo-Julian RöschRechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

Wohnungseigentumsrecht – Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten.
Die Klägerin – ebenfalls Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft – war damit nicht einverstanden.

Der von der Klägerin gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte.

Mit der Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat die Revision zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen mit der Erwägung bestätigt, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht.
Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 906 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) geboten.
Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmissionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden.
Nicht aber regelt die Norm den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen.
Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen (§ 903 BGB ), grundsätzlich gewahrt bleibt.
In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind. Für die Konkretisierung dieser spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Geringfügigkeit liefern die in § 906 Abs. 1 S. 2 BGB genannten immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte keinen brauchbaren Maßstab.
Das gilt umso mehr, als das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage – auch bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen – ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt.

Darauf hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 24.01.2014 – Nr. 14/2014 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Anspruchsgegner bei Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung.

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden.
Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.01.2014 – 8 AZR 118/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in A. gerichtet werden.
Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in A. verwiesen.

Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH.
Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war.

Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete.

Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des BAG erfolglos.
Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht.
Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin.
Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden.
Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können.
Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 23.01.2014 – Nr. 4/14 – mitgeteilt.

 

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Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel.

Ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ ist jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch (StGB ) und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 € verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 22.01.2014 – 8 C 26.12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall veranstaltete die Klägerin Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“.
Sie wollte im Juni 2010 ein sog. Qualifikationsturnier durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern – abgesehen von geringwertigen Pokalen – die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

Die beklagte Stadt untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel.

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. 15 € hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele.

Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das BVerwG dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das VG zurückverwiesen.
Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird.
Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht.
Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden.
Weil das VG bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das VG zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 22.01.2014 – Nr. 5/2014 – mitgeteilt.

 

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Kindergeld für verheiratete Kinder.

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17.10.2013 – III R 22/13 – für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung.
Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z.B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 34/09 –).
Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten.
Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen.
Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden.
Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 22.01.2014 – Nr. 5 – mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Anspruch auf Entgeltumwandlung – Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers.

Nach § 1a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 21.01.2014 – Nr. 3/14 – mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.