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Die Fachgebiete unserer Anwälte

Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie in einer Vielzahl von Fachgebieten. Auch wenn Anwälte als „Generalisten“ ausgebildet werden und auf Grund des Studiums im Stande sind – wie auch Richter – sämtliche Rechtsgebiete zu bearbeiten, haben wir die Bearbeitung der verschiedenen Rechtsgebiet kanzleiintern aufgeteilt. Die jeweiligen Fachgebiete können hierdruch duch unsere Rechtsanwälte bestmöglich bearbeitet werden.

Durch stete Fortbildungen und Praxiserfahrung unserer Anwälte können wir Ihnen für jedes Fachgebiet eine spezialisierte Beratung anbieten, so dass Ihre Interessen bestmöglichst vertreten werden. Unsere Rechtsanwälte absolvieren dabei auch noch weitere zusätzliche Fortbildungen sowie die Weiterbildung im Rahmen verschiedener „Fachanwaltsqualifikationen“. Mehrer unserer Anwälte tragen den Titel „Fachanwalt“ für bestimmte Rechtsgebiete.

Innerhalb der Kanzlei können wir Sie damit in praktisch allen Rechtsgebieten kompetent und zuverlässig beraten. SIe brauchen sich daher keine Gedanken machen, wer der richtige Anwalt für Ihr Rechtsgebiet ist. Bei uns finden Sie immer den richtigen Anwalt.

Unsere Fachgebiete sind dabei insbesondere:


Den richtigen Anwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Arbeitsrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Kündigung
  • Abmahnung
  • Öffentliches Dienstrecht
  • Gehaltsansprüchen
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Baurecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.

Baurecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Baumängeln
  • Bau- und Subunternehmerverträgen
  • Streit im Zusammenhang mit Solaranlagen
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Erbrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.

Erbrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:


Den richtigen Anwalt für Familienrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Familienrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Ehevertrag / Scheidung
  • Unterhalt / Kindesunterhalt / Trennungsunterhalt
  • Sorgerecht / Umgangsrecht
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Den richtigen Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Unternehmensgründung
  • Handelsverter
  • Unternehmensverkauf
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für IT-Recht in Nürnberg und Heilsbronn finden.IT-Recht

Zum Beispiel bei Fragen zu:


Den richtigen Anwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Medizin- und Arzthaftungsrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Arzthaftung
  • Arztrechnungen
  • Behandlungsfehlern
  • Praxisgründungen und -übernahmen
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Miet- und WEG-Recht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Mietverträgen
  • Kündigung
  • Mietzahlung / Mietminderung
  • Mietmängeln
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Opferschutz in Nürnberg und Heilsbronn finden.Opferschutz

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Schadenersatz
  • Verhalten in Strafverfahren
  • Rechte der Opfer
  • Gewaltschutz
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Sozialrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Sozialrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Rentenrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • ALG I / ALG II / HARTZ IV
  • Schwerbehindertenrecht
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Strafrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Strafrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Strafverfahren
  • Ermittlugnsverfahren
  • Untersuchungshaft
  • Strafanzeigen
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Verkehrsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Verkehrsrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Führerscheinentzug / Fahreignung
  • Blitzer / Geschwindigkeitsbegrenzung
  • Unfallabwicklung / Schadenersatz
  • Ordnungswidrigkeiten / Bußgeld
  • Mehr erfahren

 


Den richtigen Anwalt für Versicherungsrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Versicherungsrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Private Krankenversicherung (PKV)
  • Lebensversicherung
  • Rentenversicherung
  • Haftpflichtversicherung / Kaskoversichergun
  • Mehr erfahren

Den richtigen Anwalt für Zivilrecht in Nürnberg und Heilsbronn finden.Zivilrecht

Zum Beispiel bei Fragen zu:

  • Schadensersatz
  • Verträgen / Vertragsrecht
  • Inkasso / Forderungsabwehr
  • Mehr erfahren

 

Die Rechtsanwaltskanzlei

Den richtigen Rechtsanwalt finden!

Tradition, Kompetenz und vorausschauende Planung sind unseren Anwälten besonders wichtig. In Mittelfranken verwurzelt finden sich unsere Anwälte  in Nürnberg und Heilsbronn. Mit unseren verschiedenen Rechtsanwälten und Fachanwälten können wir Sie in praktisch jedem Rechtsgebiet kompetent und zielführend beraten.

Tradition und Flexibilität.

Gegründet in den 50er Jahren durch Rechtsanwalt Herbert Härlein, den langjährigen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, hat sich unsere Kanzlei zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen für die Rechtsberatung und Vertretung von lokalen und überregionalen besonders mittelständischen Betrieben, Handwerkern und Privatpersonen entwickelt. Unser Hauptsitz ist Nürnberg, zentral am Marientorgraben 13.

Vorausschauend und kompetent.

Jeder Rechtsanwalt in unserer Kanzlei berät und vertritt Sie vorausschauend und mit vollem Einsatz. Unsere Rechtsanwälte erarbeiten mit Ihnen Lösungen von dauerhaftem Bestand. Durch Spezialisierung und ständige Weiterbildung unserer Anwälte und Mitarbeiter können wir Sie in allen wesentlichen juristischen Bereichen vertreteen Unsere Fachanwälte dokumentieren mit iHrer Zusatzausbildung besondere Kompetenz. Die ausgeprägte Zusammenarbeit der Rechtsanwälte innerhalb unserer Kanzlei ermöglicht die fachübergreifende Bearbeitung Ihrer Rechtsprobleme. Den richtigen Rechtsanwalt für Nürnberg oder Anwalt für Heilsbronn finden Sie daher bei uns.

Verwurzelt und überregional

Das Hauptsitz unserer Anwälte ist in Nürnberg. Seit Herbst 2013 finden Sie unsere Anwälte auch im Büro in der Hauptstraße 9 in 91560 Heilsbronn. Durch unsere langjährige Tätigkeit verfügen unsere Rechtsanwälte über hervorragende und weitreichende Verbindungen und Kontakte in Nürnberg, Ansbach und ganz Mittelfranken. Kooperationen mit anderen Rechtsanwälten und Mitgliedschaften in den verschiedensten Fachverbänden erweitern in Ihrem Interesse unsere Leistungsfähigkeit über die Grenzen von Nürnberg hinaus. Wir arbeiten auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zusammen. Ihr Anwalt aus unserer Kanzlei übernimmt gernez die Deckungsanfrage. Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz. Mandatieren Sie uns!

Kletterunfall – Zur Haftung des Sicherungspartners bei Regelverletzung.

Stürzt ein im sog. „Tope-Rope“-Verfahren gesicherter Kletterer ab, weil sein Sicherungspartner die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das Kommando „Stand“ erhalten zu haben, schuldet der Sicherungspartner aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz.
Auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss kann er sich nicht berufen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschlüssen vom 20.09.2013 und 05.11.2013 – 9 U 124/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der vom Beklagten mit einem Sicherungsseil im sog. „Top-Rope“-Verfahren gesicherte Kläger in einem Klettergarten beim Erklettern einer Wand verunfallt.
Bei dem sog. „Top-Rope“-Verfahren ist das Klettergeschirr am Sicherungsseil angebracht, das Seil verläuft vom Kletterer über einen oben an der Wand befestigten Umlenker zu dem unten stehenden Sicherungspartner.
Als der Kläger bis zum Umlenker geklettert war, löste der Beklagte die Seilbremse, ohne dass der Kläger zuvor das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ gerufen hatte.
Der ungesicherte Kläger stürzte aus ca. 15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Er erlitt Frakturen an Rippen und Wirbelsäule und Quetschungen innerer Organe.

Vom Beklagten hat er die Feststellung seiner umfassenden Schadensersatzpflicht verlangt.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben.

Danach haftet der Beklagte, weil der Kläger durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt worden ist.
Der Beklagte habe die Seilbremse gelöst, ohne dass der Kläger zuvor das in der Kletterpraxis der hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben habe.
Auf

  • einen Haftungsausschluss oder
  • eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche Regelverletzungen, wie er z. T. bei sportlichen Kampfspielen oder Wettkämpfen angenommen werde,

könne sich der Beklagte nicht berufen.
Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation bestehe.
Jedenfalls bestehe keine Situation, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzten. Es bestehe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren könnten.
Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar.
Außerdem habe der Beklagte den Sturz des Klägers durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftung.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 03.01.2014 mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Grundstücksrückübertragungsrecht für den Fall, dass der Erwerber vorversterben oder geschäftsunfähig werden sollte, kann durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Überträgt ein Grundstücks- oder Wohnungseigentümer das Eigentum an dem Grundstück oder der Wohnung einem anderen, kann er sich für den Fall, dass der Erwerber vor ihm versterben oder geschäftsunfähig werden sollte, in dem notariellen Übertragungsvertrag

  • ein Rückübertragungsrecht einräumen sowie 
  • zur Sicherung dieses Rückübertragungsrechts eine Vormerkung nach § 883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bewilligen und 
  • im Grundbuch eintragen lassen.

Darauf hat das Oberlandesgerichts (OLG) München mit Beschluss vom 17.12.2013 – 34 Wx 270/13 – hingewiesen.

Nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Ein solcher Anspruch muss nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar sein. 
Hängt der Rückübertragungsanspruch von einer rechtlichen Bewertung ab, wie etwa bei grobem Undank nach § 530 BGB oder der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, muss der Rechtsbegriff zum einen für sich hinreichend bestimmt sein, also in der Rechtsprechung eine hinreichende Definition erfahren haben. 
Zum anderen müssen aber auch die für die Subsumtion unter diese Begriffe erforderlichen Tatsachen hinreichend sicher feststellbar sein.

Der Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. 
Als ausreichend wird angesehen, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt der bedingte Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. 
Die Rechtsprechung muss etwa einen unbestimmten Rechtsbegriff näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen haben.

Dass der Nachweis der zur Subsumtion erforderlichen Umstände in der Form des § 29 Grundbuchordnung (GBO) nicht immer möglich ist, steht ebenfalls nicht entgegen. 
Auch im Fall der Rückauflassungsvormerkung wegen groben Undanks, wegen drohender Zwangsvollstreckung oder wegen wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerber steht das Grundbuchamt vor dem Problem, nicht nur einen behaupteten Sachverhalt unter das Gesetz zu subsumieren, sondern auch die jeweilige Bedingung als eingetreten festzustellen. 
In diesen Fällen wird die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann.

Nach diesen Maßstäben genügt die an das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit geknüpfte Bedingung dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Auch bezogen auf die konkrete Klausel ist der vertraglich verwendete Begriff der Geschäftsunfähigkeit bereits näher ausgefüllt und ihm ein objektiv bestimmbarer Bedeutungsinhalt verliehen. 
Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Kriterien zur Störung der Geistestätigkeit sind durch die Rechtsprechung noch weitergehend präzisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Bestimmbarkeit des Zustands der Geschäftsunfähigkeit gegeben und hinreichend klar, welche Umstände den durch die Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch des Veräußerers auslösen.

Auch die Tatsache, dass ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht durch Vorlage eines Attests oder ärztlichen Gutachtens möglich ist, hindert die Eintragung nicht. 
Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren – Werden Beschuldigte bzw. Betroffene über ihr Schweigerecht nicht belehrt sind ihre Angaben nicht verwertbar.

Nach § 136 Strafprozessordnung (StPO), der über § 163 a Abs. 4 StPO für Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren sowie über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt, ist einem Beschuldigten bzw. Betroffenen bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen.
Ist der Vernehmung eines Beschuldigten bzw. Betroffenen dieser Hinweis nicht vorausgegangen, dürfen seine Angaben die der Beschuldigte bzw. Betroffene in der Vernehmung gemacht hat und die Bekundungen der Ermittlungsbeamten zu dem Inhalt der von dem Beschuldigten bzw. Betroffenen gemachten Angaben nicht verwertet werden.

Das gilt nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte bzw. Betroffene, was ihm im Zweifel aber nachgewiesen werden muss, sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.02.1992 – 5 StR 190/91 –).

Erfolgen muss die Belehrung, wenn und sobald von einem Anfangsverdacht gegen den Befragten auszugehen ist bzw. zu dem Zeitpunkt zu dem beispielsweise eine indifferente Informationssammlung durch einen Polizeibeamten in eine Beschuldigten- bzw. Betroffenenvernehmung übergeht.

Bei der Beurteilung ob ein Anfangsverdacht besteht, wird man den Ermittlungspersonen einen gewissen Ermessensspielraum einräumen müssen, wobei dieser, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Schweigerecht im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht im Lichte ermittlungstaktischer Interessen zu sehen ist.

Im Einzelfall ist die Frage der „Belehrungsschwelle“, also der Situation, in der eine Belehrung spätestens erforderlich wird, nicht immer einfach zu beantworten.
Im Zweifel wird einer frühzeitigen Belehrung der Vorzug zu geben sein.

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts (AG) Bayreuth vom 17.10.2002 – 3 Cs 5 Js 8510/02 – ist bei der Suche nach einem zuvor unbekannten Fahrer, dem ein Delikt als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last fällt, eine Belehrung des Halters nach § 136 Abs. 1 StPO „zwingend, weil aufgrund der Haltereigenschaft die Fahrzeugführereigenschaft nahe liegt und sich daher der Beschuldigtenkreis derart verdichtet, dass auch der Halter zum Zeitpunkt der Befragung als potentieller Täter in Betracht kommt“.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken führt im Beschluss vom 16.08.2010 – 1 SsBs 2/10 –, aus, dass nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft begründet; vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Beschuldigtenbelehrung vernommen wird.
Vor einer solchen Verdachtsverdichtung ist eine sog. informelle Befragung zulässig und sind ihre Ergebnisse verwertbar.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Beschluss vom 27.05.2013 – 6 Qs 61/13 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Betreuungsverfahren – Zur Pflicht des Beschwerdegerichts den Betroffenen im Beschwerdeverfahren persönlich anzuhören.

Gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. 
Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 
Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. 
Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

Beispielsweise nicht absehen darf das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung des Betroffene, wenn es im zweitinstanzlichen Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten unter anderem zu der Frage eingeholt hat, ob der Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in der Lage ist und diese Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen eines Betroffenen von dem Sachverständigen im Beschwerdeverfahren erstmals bejaht worden ist.
In einem solchen Fall muss einem Betroffenen im Hinblick auf seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) die Möglichkeit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. 
Weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Auswertung schriftlicher Äußerungen des Betroffenen entbinden das Gericht dann davon, sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch eine Anhörung des Betroffenen einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, ob dieser tatsächlich zur Bildung eines freien Willens nicht in der Lage ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 650/12 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Betreuungsverfahren – Anhörung und Begutachtung dürfen gegen den Willen eines Betroffenen nicht in dessen Wohnung erfolgen“.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Ordnungswidrigkeitenverfahren – PKW-Fahrer muss darauf achten, dass ein befördertes 4-jähriges Kind während der Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt.

Ein Kfz-Führer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig, das heißt insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), gesichert, also angeschnallt, ist.

Der zeitliche Umfang der Anschnallpflicht in Bezug auf die gesamte Fahrt ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 1 S. 1 StVO, wonach vorgeschriebene Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ angelegt sein müssen. Unter „Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind.
Die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 S. 1 StVO besteht demnach vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort. Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht während der gesamten Fahrt im Sinne einer Dauerordnungswidrigkeit zu behandeln ist.

Daran, dass dies in der Zusammenschau mit § 21 Abs. 1a StVO auch und gerade für die Beförderung von Kindern in Kfz gelten muss, besteht kein ernsthafter Zweifel

Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 2 StVO i. V. m. § 3 Abs. 2a StVO.
Nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist.
Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 S. 1 StVO gegenüber zur „Besetzung“ gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind.
Etwas Anderes gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2a StVO, wozu ausdrücklich auch Kinder zählen.
Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht.
Diese besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2a StVO) im Hinblick auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte Kind während der gesamten Fahrt vorschriftmäßig gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers während der gesamten Fahrt einhergeht.

Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes.
Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt.
Die Verpflichtung des für die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist.

Da schon einem 4-jährigem Kind verständlich gemacht werden kann, dass es zu schwerwiegenden Folgen kommen kann, wenn es sich während der Fahrt abschnallt und ein Kind in diesem Alter auch regelmäßig schon in der Lage ist, das ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen, zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen, ist einem Fahrzeugführer schon dann Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn von ihm ein solches Verbot – gegebenenfalls unter Androhung ernsthafter Konsequenzen für den Fall der Missachtung – gegenüber einem Kind, das sich während der Fahrt allein abgeschnallt hat, bei Beginn der Fahrt nicht bzw. nicht mit dem nötigen Nachdruck ausgesprochen worden ist.

Daneben ist es aber auch, wenn ein Kind befördert wird, objektiv erforderlich und einem Fahrzeugführer zumutbar, während der (gesamten) Fahrt darauf zu achten, dass das Kind jederzeit gesichert ist, insbesondere durch regelmäßiges Umsehen nach einem auf dem Rücksitz im Kindersitz befindlichen Kind.

Im Einzelfall kann ein Fahrzeugführer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist (z. B. durch Meiden von Autobahnen oder Schnellstraßen). Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle der Sicherung des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall hingewiesen, in dem sich die im Pkw im Kindersitz sitzende 4jährige Tochter des betroffenen Fahrzeugführers, die bei Beginn der Fahrt von ihm angeschnallt worden war, während der Fahrt alleine abgeschnallt hatte, so dass sie im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten in dem vom Betroffenen geführten Pkw nicht vorschriftsmäßig gesichert und deshalb vom Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes nach §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße verhängt worden war.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts ist vom OLG Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 – 5 RBs 153/13 – verworfen worden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u.a. wegen einer Behinderung.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann.
Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist in diesem Sinn behindert.
Auch chronische Erkrankungen können zu einer Behinderung führen. Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines solchen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankte Kläger von der Beklagten, die intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellt, im Jahr 2010 als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit im sog. Reinraum eingestellt.
Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers im Reinraumbereich und teilte der Beklagten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die HIV-Infektion des Klägers mit.
Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei behindert. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere.
Er hat außerdem eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von drei Monatsgehältern wegen seines immateriellen Schadens verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Sechste Senat des BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.

Die Kündigung benachteiligt den Kläger unmittelbar i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG, weil sie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Behinderung steht.
Ob die Kündigung gleichwohl gerechtfertigt ist, steht noch nicht fest.
Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob die Beklagte durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Klägers im Reinraum hätte ermöglichen können.
Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung wirksam.
Ob dem Kläger eine Entschädigung zusteht, hängt davon ab, ob die Kündigung wirksam ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.12.2013 – Nr. 78/13 – mitgeteilt.

 

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Verkehrsrecht – Kein Schadensersatz bei „So-Nicht-Unfall“.

Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn

  • ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann und
  • ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird (Fall eines „So-Nicht-Unfalls“).

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 15.10.2013 – 9 U 53/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die PKWs des Klägers und des Erstbeklagten an einem polizeilich aufgenommenen Verkehrsunfall beteiligt, wobei der Kläger Führer seines Fahrzeugs und die Zweitbeklagte Führerin des Fahrzeugs des Erstbeklagten war.
Aufgrund dieses Unfallereignisses verlangte der Kläger von beiden Beklagten und der drittbeklagten Haftpflichtversicherung ca. 8.800 Euro Schadensersatz.
In Übereinstimmung mit der Zweitbeklagten schilderte der Kläger den Unfall so, dass das Fahrzeug der Beklagten beim Linksabbiegen von der linken Fahrspur zu weit nach rechts auf die vom klägerischen Fahrzeug befahrene rechte Fahrspur geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des Fahrzeugs des Klägers gestoßen und dann an der linken Fahrzeugseite entlang geschrammt sei.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat ein verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen abgewiesen.

Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger vorgetragene Unfallverlauf werde von den am Unfallgeschehen beteiligten Parteien und von Zeugen bestätigt und stimme auch mit den in der polizeilichen Unfallanzeige festgehalten Angaben überein.
Allerdings könne der Senat nicht feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, mit denen er seinen Anspruch begründe,

  • in ihrer Gesamtheit oder
  • zumindest ein abgrenzbarer Teil von ihnen

bei dem in Frage stehenden Unfall entstanden seien.
Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zuordnen können.
Er habe allerdings auch festgestellt, dass die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen entstanden sein könnten, weil das Fahrzeug des Klägers gestanden haben müsse und nicht bewegt worden sei, als es beschädigt worden sei.
Außerdem ließen die Spuren darauf schließen, dass einige der Schäden nicht in einer Kurvenfahrt entstanden seien.
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher mangels eines Schadens, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen zuzuordnen sei, ausgeschlossen (auf den Schadensumfang bezogener „So-Nicht-Unfall“).

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.12.2013 mitgeteilt.

 

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Familienrecht – Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen.

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Beschluss vom 24.09.2013 – 2 UF 58/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sind die am Verfahren beteiligten Eheleute Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung befindlichen Sohnes.
Sie leben seit April 2012 getrennt.
Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht.
Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen.
Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes.
Das gelte auch im zu entscheidenden Fall.
Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung.
Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten.
Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne.
Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe.
Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 18.12.2013 mitgeteilt.

 

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