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Klinikbetreiber ist zur Laubreinigung auf Gehwegen verpflichtet – Räumintervalle.

Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern.
Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann.
Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten.
Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass von einem Krankenhausbetreiber der Verkehr auf den Zuwegen zu dem von ihm betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet wird, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglichen. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwege unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwege täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Wege in ausreichenden Intervallen gereinigt werden.
Deshalb haftet die Klinik nicht, wenn ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang stürzt, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist.

Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 08.10.2013 – Az. 11 U 16/13 – entschieden und die Schmerzensgeldklage eines Klinikbesuchers abgewiesen (Pressemitteilung 14/2013 vom 31.10.2013).

 

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Betreuungssrecht – Unterbringung und Zwangsbehandlung – Kann auch behandelnder Arzt zum Sachverständigen bestellt werden?

In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann der behandelnde Arzt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme beauftragt werden.
Die Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind in der Genehmigungsentscheidung darzulegen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 482/13 – hingewiesen.

Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 Zivilprozessordnung (ZPO)). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann.
Ferner hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnen. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben.
Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwingend schriftlich erstattet werden, wenn auch eine schriftliche Begutachtung vielfach in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs angezeigt erscheint. Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen.

Soll über die Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen entschieden werden, soll nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Gericht bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer (auch) der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann, der den Betroffenen dann aber nach seiner Bestellung zum Sachverständigen und vor Erstattung des Gutachtens entsprechend den obigen Grundsätzen untersuchen muss.

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Genehmigung oder Anordnung der zwangsweisen Heilbehandlung eines Betroffenen.
In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG der zwangsbehandelnde Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden.
Mit dieser durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl I 266) mit Wirkung vom 26.02.2013 eingeführten Vorschrift wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung eine unvoreingenommene ärztliche Begutachtung durch einen Sachverständigen vorausgeht, der nicht mit der Behandlung des Betroffenen befasst ist.
Die gegenüber §§ 280 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1, 4 FamFG erhöhten Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen und die Einführung eines „Vier- Augen-Prinzips“ tragen dabei dem Um- stand Rechnung, dass die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung bei dem Betroffenen zu einem zusätzlichen schweren Grundrechtseingriff führt, der über die mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen des Betroffenen hinausgeht.
Dass § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG trotzdem nur als „Soll“- Vorschrift ausgestaltet ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber eine fachlich fundierte Begutachtung erreichen, gleichzeitig aber durch die abgestuften Anforderungen den unterschiedlichen Verfahren und den Bedürfnissen der Praxis bei der Auswahl geeigneter Sachverständiger Rechnung tragen wollte.
Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck der Vorschrift und die besondere Grundrechtsrelevanz einer medizinischen Zwangsbehandlung ist vor der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung regelmäßig die Begutachtung des Betroffenen durch einen neutralen Sachverständigen geboten.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit – kann das Gericht hiervon abweichen und im Einzelfall auch den behandelnden Arzt zum Gutachter bestellen.
In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen, weshalb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 BGB abgewichen ist.

Vergleiche hierzu auch die Blogs „Betreuungsrecht – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer – Verfahrensfragen“ sowie „Gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten – Verfahren in Unterbringungssachen und mögliche Verfahrensfehler“.

 

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Versicherungsrecht – Zum Unfallbegriff des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Nach § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein

  • plötzlich
  • von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis

unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

Nimmt beispielsweise die versicherte Person willentlich eine Injektion von Kokain vor und verstirbt sie anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation ist durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß dieser Vorschrift der Tod eingetreten.

Die „Plötzlichkeit“ des Ereignisses ergibt sich dabei bereits daraus, dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzogen hat.
Hat sich ein Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroffenen ankommt.

Lediglich in den Fällen, in denen sich ein Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind.

Ist dagegen die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs erfüllt, so liegt bereits damit ein plötzliches Ereignis vor.
Daher kann die Plötzlichkeit eines solchen Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei der Rauschmittelinjektion verneint werden.
Würde etwa bei einer Gesundheitsbeschädigung durch einen Beilhieb – bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt – nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintretende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Unerwartetheit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Ereignisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 S. 2 VVG vom Versicherer zu führende Beweis der fehlenden Unfreiwilligkeit mittelbar auf den Versicherungsnehmer verlagert. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 S. 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfalls statuiert hat.

Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung.
Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend, dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Gesundheitsschädigung – wie etwa die Hautverletzung nach einem Spritzeneinstich – gemeint ist.
Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen beispielsweise zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren konkretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so erleidet sie die durch das Ereignis bewirkte Gesundheitsschädigung unfreiwillig.
Das bedeutet, dass der Versicherer, wenn die versicherte Person nach einer willentlich vorgenommenen Injektion von Kokain verstirbt (und falls Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen bestehen sollte), in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass der Tod als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschließenden Kokainintoxikation freiwillig war.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12 – hingewiesen.

 

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Verwaltungsrecht – Gesundheitliche Eignung von Probebeamten.

Eine Beamtin auf Probe, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstrebt, ist gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.
Ihr fehlt die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, sie werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 – entschieden.

Damit hat es im Anschluss an Urteile vom 25.07.2013 – BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 – den zugunsten der Bewerber abgesenkten generellen Prognosemaßstab auch auf solche chronischen Erkrankungen angewendet, die zwar nicht zur vorzeitigen Zurruhesetzung führen, wohl aber regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten zur Folge haben.

In dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Fall befand sich die im Dezember 1997 zur Beamtin auf Probe ernannte Klägerin von Anfang 1999 bis Februar 2005 wegen ihrer beiden Kinder im Mutterschutz, Erziehungsurlaub und anschließend in der Elternzeit.
Von Februar 2005 bis Ende 2006 war die Klägerin infolge von Bandscheibenerkrankungen dienstunfähig erkrankt.
Im Hinblick hierauf wurde ihre Probezeit bis Ende September 2007 verlängert.
Im Januar 2007 leistete die Klägerin teilweise Dienst, ab April 2007 in Vollzeit.
Mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet, entließ die Behörde die Klägerin.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Entlassungsverfügung der Behörde aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme bestätigt.
Die prognostische Einschätzung der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Bandscheibenerkrankungen der Klägerin sowie das damit zusammenhängende chronifizierte Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert stünden einer positiven gesundheitlichen Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.

Das BVerwG hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das OVG zurückverwiesen.
Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung steht der Verwaltung – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Leidet eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 30.10.2013 – Nr. 76/3013 – mitgeteilt.

 

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Insolvenzordnung (InsO) – Wann liegt eine anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners vor?

Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne dieser Vorschrift erfolgte, ist zwischen

  • Zwei-Personen-Verhältnissen und 
  • Drei-Personen-Verhältnissen 

zu unterscheiden.

Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll.

Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. 
Bezahlt der Leistende eine gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. 
Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. 
In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. 
Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.10.2013 – IX ZR 10/13 – hingewiesen.

 

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Mietrecht – Zur Schadensersatzpflicht des Mieters einer Wohnung wenn diese mit einem farbigen Anstrich zurückgegeben wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 – entschieden, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Beklagten einzelne Wände einer von Anfang 2007 bis Juli 2009 gemieteten Wohnung, die sie frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und in diesem Zustand zurück gegeben.
Die klagende Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.

Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.11.2013 – Nr. 183/2013 – mitgeteilt.

 

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Radfahrer und Auto am Kreisverkehr – Wer hat wann gegenüber wem Vorfahrt?

Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will, ist der Radfahrer gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig.
Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.07.2012 – 9 U 200/11 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, als sie mit ihrem Elektrofahrrad auf dem neben einer Kreisfahrbahn geführten Radweg am Kreisverkehr die Einmündung einer Straße querte. Sie stieß im Einmündungsbereich mit dem Auto der Beklagten zusammen, die von der einmündenden Straße kommend in den Kreisverkehr einfahren wollte.
Vor dem Queren der Straße haben Radfahrer das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205 der Straßenverkehrsordnung) zu beachten.
Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autofahrer passieren vor dem Radweg und dem Kreisverkehr ebenfalls das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215 der Straßenverkehrsordnung).

Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe ihr Vorfahrtsrecht verletzt. Sie hätte sie vor der Einfahrt in den Kreisverkehr passieren lassen müssen.

Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ein erhebliches, eine Mithaftung der Beklagten ausschließendes Eigenverschulden an dem Unfall treffe.
Die Beklagte habe kein Vorfahrtsrecht verletzt. Aufgrund der von ihr zu passierenden Verkehrszeichen sei sie lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig gewesen und nicht auch gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzten.
Demgegenüber habe die Klägerin der Beklagten Vorfahrt gewähren müssen. Ihre Wartepflicht gelte nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber den Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten.
Nur so verstanden ergebe die vorhandene Beschilderung einen Sinn.
Hinzu komme, dass die Klägerin vorliegend über einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtstraße gefahren sei.
Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahre, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass ihm insoweit auch kein Vorfahrtsrecht zustehen könne.
Ihm Übrigen fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße hier auch Markierungen für einen querenden Radweg, was ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür sei, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.11.2013 mitgeteilt.

 

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Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel.

In seinem Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst, die von einer beklagten Möbelversandhändlerin verwendet wird, die auch einen Online-Shop betreibt.

In deren AGB für den Online-Shop ist geregelt:
„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht standhält.
Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.
Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ).
Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.11.2013 – Nr. 184/2013 – mitgeteilt.

 

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Steuerrecht – Schenkungsteuer: Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten.

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.07.2013 – II R 35/11 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall schenkte der Kläger seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte.
Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Danach unterliegt die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten jedenfalls dann der Schenkungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet.
Die nach ihrem Wortlaut sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist einschränkend auszulegen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 06.11.2013 – Nr. 77 – mitgeteilt.

 

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Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters – zulässig oder unzulässig?

Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters zu veröffentlichen, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12 – zu entscheiden.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“, anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. einen Beitrag über seine Ehe mit Ehefrau Thea S.-J. veröffentlicht.
Über die Tätigkeit von Thea S-J. wurde u.a. berichtet wie folgt:
„Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“

Die Klägerin, die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., die den Namen Mascha S. trägt, hat von der Beklagten verlangt, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.
Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne.
Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich.
Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert.
Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Das hat des Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 05.11.2013 – Nr. 181/2013 – mitgeteilt.

 

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