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Strafrecht – Zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB ) voraus, dass Jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB ) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) begangen hat, von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) rechtfertigen nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Die Anlasstat selbst muss dabei nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustandes zu erwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63 StGB sind.
Allerdings bedarf die Gefährlichkeitsprognose einer besonders sorgfältigen Darlegung, wenn die Anlasstaten nach ihrem Gewicht dem unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind.
Es muss dann durch konkrete Anhaltspunkte belegt werden, dass nicht nur die einfache Möglichkeit, sondern eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass es der Täter künftig nicht bei Taten, vergleichbar denen der Anlasstaten belassen, sondern sein kriminelles Verhalten steigern und er auch in schwerwiegenderer Weise den Rechtsfrieden stören wird.

Sind von einem Täter künftig dem mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnende Taten, also solche im Sinne des § 63 StGB zu erwarten, kann die Anordnung der Unterbringung im Einzelfall dennoch unverhältnismäßig sein.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hervorzuheben. Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.
Die Unterbringung darf demzufolge nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Täters ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind nicht nur der Ist-Zustand des Täters und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen vom 31.07.2013 – 2 StR 220/13 – und vom 15.08.2013 – 4 StR 179/13 – hingewiesen.

 

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Brustkrebs zu spät erkannt – Frauenarzt zu Schadensersatz verurteilt.

Weil ein Frauenarzt einer Patientin, bei der im Jahre 2010 Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der von ihm im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographiescreening geraten hat, ist er vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.08.2013 – 3 U 57/13 – zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall befand sich die Klägerin, eine 66jährige Frau, seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung bei dem beklagten Arzt.
Der Beklagte nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) der Brust veranlasste.
Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der Klägerin erst im Jahre 2010 riet. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten. Im Anschluss hieran hatte sich die Klägerin einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie zu unterziehen. Vom Beklagten hat sie umfassenden Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €. Sie hat gemeint, der Brustkrebs sei bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Beklagte im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Klagebegehren weitgehend entsprochen und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen.
Der Beklagte hafte, weil er der Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos anerkannt gewesen.
In dem speziellen Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat, an einem Mammographiescreening teilzunehmen, sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Klägerin während ihrer Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos angekommen sei und der Beklagte ihr zudem zuvor ein Medikament verordnet habe, das geeignet gewesen sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.
Zu Gunsten der Klägerin sei deswegen davon auszugehen – den Nachweis eines anderen Verlaufs habe der Beklagte aufgrund des groben Behandlungsfehlers zu erbringen, aber nicht erbracht –, dass sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen gebildet hatten und die Klägerin mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben.
Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2013 mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Rücktritt vom Versuch einer Straftat – Voraussetzung der Freiwilligkeit.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative Strafgesetzbuch (StGB ) wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittshorizont) noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält.
Scheitert der Versuch, so kommt es darauf an, ob der Täter nach anfänglichem Misslingens des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mittel die Tat noch vollenden. Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann.
Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein.
Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss. Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10.07.2013 – 2 StR 289/13 – hingewiesen.

 

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Betreuungsrecht – Betreuung muss erforderlich sein – Zum Vorschlagsrecht des Betroffenen bei Betreuerbestellung.

Gemäß § 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, sofern gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Zudem hat das Betreuungsgericht nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.
Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.
Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Schlägt der volljährige Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB ).

Nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das gilt auch für das Beschwerdegericht, das – in den Grenzen der Beschwerde – vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz tritt und das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 – und mit Beschluss vom 14.08.2013 – XII ZB 206/13 – hingewiesen.

 

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Versicherungsrecht – Tod durch Dornenstich beim Rosenschneiden ein versicherter Unfall?

Mit dieser Frage musste sich der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe beschäftigen.

Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten unter anderem eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Klägerin ist Bezugsberechtigte der Versicherung.
Der Ehemann der Klägerin verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aureus festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb der Ehemann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aureus-Bakteriämie.

Die maßgeblichen Bedingungen der Unfallzusatzversicherung lauten:

„§ 2: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet…..
§ 3: In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

i) Infektionen
Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Versicherung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallfolgen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später, in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung…“

Die Klage der Ehefrau auf Auszahlung der Leistung für den Todesfall ist vom Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei. Es könne offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Die beklagte Versicherung ist zur Zahlung von 15.000 Euro nebst Zinsen verurteilt worden.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 11.07.2013 – 12 U 12/13 – ausgeführt:

Ein Unfall liege vor. Klassische Fälle für das Merkmal „von außen auf den Körper wirkend“ seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor.
Der Unfallbegriff wäre zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte.
Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Eine Leistung sei nicht aufgrund der Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“, die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien.
Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe.
Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe am 16.07.2013 mitgeteilt.

 

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Zivilprozessrecht – Keine Vermutung des Zugangs bei formloser Mitteilung des Gerichts.

In seinem Beschluss vom 19. 06. 2013 – 2 BvR 1960/12 – hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage zu befassen, ob der Bürger das Risiko des Nichtzugangs einer an ihn adressierten Mitteilung des Gerichts trägt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall klagte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht (AG). Nach Eingang der Klageerwiderung verfügte das AG die Übermittlung einer Durchschrift an den Beschwerdeführer. Dieser behauptete, ihn habe die Klageerwiderung nicht erreicht. Ob sie ihm tatsächlich zugegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Eine Replik durch den Beschwerdeführer erfolgte jedenfalls nicht.

Das AG wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf verschiedene Umstände keinen Beweis angeboten bzw. den Tatsachenvortrag der Gegenseite nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin die Anhörungsrüge nach § 321 a Zivilprozessordnung (ZPO) und rügte, dass ihm die Klageerwiderung nicht zugegangen sei.
Das AG wies die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass letztlich unaufklärbar bleibe, ob die Klageerwiderung dem Beschwerdeführer zugegangen sei. Im Rahmen des § 321 a ZPO sei es nicht ausreichend, wenn ein unterbliebener Zugang lediglich nicht auszuschließen sei.

Die auf eine Verletzung des Art. 103 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das AG, weil, wie das BVerfG ausführte, das Urteil des AG den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 I Grundgesetz (GG) verletzt.
Danach ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Eine Art. 103 I GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Dabei erschöpft sich Art. 103 I GG nicht im Recht der Beteiligten, im Verfahren überhaupt gehört zu werden, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite. Eine Verletzung von Art. 103 I GG scheidet daher nicht schon deshalb aus, weil sich eine Partei in einem früheren Stadium des Verfahrens hat äußern können und geäußert hat. Vielmehr darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern.

Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlusts im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang.

Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das AG hat der Entscheidung die Ausführungen aus der Klageerwiderung zu Grunde gelegt, mit denen der Vortrag des Beschwerdeführers teilweise bestritten wurde, teilweise aber auch neue Tatsachen vorgetragen wurden.
Die Übersendung der Klageerwiderung erfolgte formlos, so dass keine Vermutung für den Zugang besteht.

Die im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge geäußerte Rechtsauffassung des AG ist vor diesem Hintergrund offensichtlich unrichtig und willkürlich.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 I GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anhörung des Beschwerdeführers zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Nach dem Vortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte der Beschwerdeführer den Vortrag der Gegenseite bestritten und streitige Behauptungen unter Beweis gestellt.

 

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Schadensersatz bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – Zur Berechnung des auf den Zeitraum einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteils des Urlaubsentgelts.

Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen.
Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
Zu beachten dabei ist, dass, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 –).

Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts ist der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen.
Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen ist.
War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist.

In einem ersten Schritt ist dementsprechend das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt zu ermitteln wie folgt:

Jahreseinkommen x Jahresurlaubstage
————————————————————— = jährliches Urlaubsentgelt
(Jahresarbeitstage – Jahresurlaubstage)

In einem zweiten Schritt ist der anteilige Betrag bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln wie folgt:

Jährliches Urlaubsentgelt x unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage
—————————————————————————————————— =
(Jahresarbeitstage – Jahresurlaubstage)

das auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entfallendes Urlaubsentgelt

Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Hat er lediglich einen Anteil davon genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag entsprechend zu reduzieren.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.08.2013 – VI ZR 389/12 – hingewiesen.

 

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Kindschaftsrecht – Wenn ein in einer in offenen Einrichtung lebendes Kind zu seinem Schutz nachts fixiert werden muss – Einwilligung der Eltern reicht aus.

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob Eltern ohne zusätzliche Genehmigung durch das Familiengericht wirksam in eine notwendige nächtliche Fixierung ihres Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung einwilligen können.

Ihr 1999 geborenes Kind leidet unter einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom. Es zeigt krankheitsbedingt ausgeprägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen. Seit 2008 lebt das Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung, in der es eine Einzelbetreuung erhält. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ist es zum Schutz des Kindes und seiner Mitbewohner indiziert, es nachts mittels eines Bauch- oder Fußgurtes bzw. eines entsprechenden Schlafsacks zu fixieren.
Nachdem das Amtsgericht im Jahre 2009 die nächtliche Fixierung für die Dauer von längstens zwei Jahren familiengerichtlich genehmigt hatte, beantragten die Eltern im vorliegenden Verfahren die Verlängerung dieser Genehmigung.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil die Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Verfahrensbeistands des Kindes zurückgewiesen.
Dagegen hat der Verfahrensbeistand die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 559/11 – die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst in eine erforderliche und verhältnismäßige Fixierung ihrer Kinder einwilligen dürfen und das Gesetz eine familiengerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen nicht vorsieht.

Nach § 1631 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei geht das Gesetz, wie sich auch aus entsprechenden Vorschriften im Betreuungsrecht und im Verfahrensrecht ergibt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird

In der zeitweiligen oder regelmäßigen Fixierung eines in einer offenen Einrichtung lebenden Kindes liegt danach keine Unterbringung.

Eine Verpflichtung zur Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen, zu denen auch eine Fixierung zählt, enthält das Gesetz im Kindschaftsrecht nicht. Zwar verlangt das Gesetz im Betreuungsrecht für psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Volljährige sowohl bei einer geschlossenen Unterbringung (§ 1906 Abs. 1, 2 BGB ) als auch bei einer unterbringungsähnlichen Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB ) die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (vgl. BGH Beschluss vom 27.06.2013 – XII ZB 24/12 –). Die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB ist aber nicht entsprechend auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Minderjährigen anwendbar. Es fehlt schon an einer dafür erforderliche Regelungslücke, weil die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fixierung Minderjähriger dem Gesetzgeber bekannt sind und er die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB gleichwohl ausdrücklich auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Volljährigen begrenzt hat (BT-Drucks. 11/4528 S. 82 f.).

Der BGH hat weiter entschieden, dass eine entsprechende Vorschrift im Kindschaftsrecht auch nicht durch das staatliche Wächteramt von Verfassungs wegen geboten ist. Anders als im Betreuungsrecht handeln Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die Erziehung der Kinder ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt; staatliche Verantwortung und Kontrolle sind im Bereich des Erziehungsrechts eingeschränkt. Zur Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Kinder bietet das Gesetz u.a. mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen in § 1631 Abs. 2 BGB und mit der Möglichkeit einer Entziehung der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls nach den §§ 1666 ff. BGB ausreichende Handhabe.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.09.2013 – Nr. 144/2013 – mitgeteilt.

 

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Schuldrecht – Vertrag über Lieferung und Verlegung von Parkett – Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat noch unter der Geltung des alten Schuldrechts entschieden, dass es für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf ankommt, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (Urteile vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – und vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97 –).
An dieser Abgrenzung hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach weiterhin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht.

Danach handelt es sich bei einem Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben in der Regel nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt. Die fachgerechte Ausführung der Handwerkerleistung (Zuschnitt und Verlegung der Parkettstäbe nach entsprechender Untergrundbehandlung) ist bei der Herstellung eines Bodenbelags mindestens ebenso wichtig wie das zu verlegende Material (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1991 – VII ZR 296/90 – zur Lieferung und Verlegung eines Teppichbodens).
Dementsprechend wird auch in der Instanzrechtsprechung ein Vertrag über die Lieferung und Verlegung von Parkett zutreffend als Werkvertrag und die Verlegung nicht lediglich als Annex zu einem Kaufvertrag angesehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.04.2013 – VIII ZR 375/11 – hingewiesen.

 

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An als Sammlermünzen herausgegebenen Münzen, die dem Eigentümer gestohlen worden sind, kann ein Dritter vom Dieb nicht gutgläubig Eigentum erwerben.

Aus § 935 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten.

Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei.
Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei.
Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück.

Mit Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage dahingehend entschieden, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Münze zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist, was bei einer Sammlermünze, d. h. bei einer Münze, die aufgrund ihrer Bestimmung durch den Ausgeber als Sammlermünze einzuordnen, also als Sammlermünze und nicht als Umlaufmünze ausgeprägt worden ist, wie beispielsweise die südafrikanische Krügerrand-Münze oder eine deutsche Gold- oder österreichische Silbermünze, nicht der Fall ist.

Diese Entscheidung ist lesenswert, weil der BGH darin sowohl seine Ansicht ausführlich begründet, als auch – unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im deutschen Münzgesetz und im österreichischen Scheidenmünzengesetz – darlegt, warum Münzen, die ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben werden, zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen, sie aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht sind, sondern als Anlage- oder Sammelobjekte dienen.

 

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