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Schuldrecht – Vertrag über Lieferung und Verlegung von Parkett – Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat noch unter der Geltung des alten Schuldrechts entschieden, dass es für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf ankommt, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (Urteile vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 – und vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97 –).
An dieser Abgrenzung hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach weiterhin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht.

Danach handelt es sich bei einem Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben in der Regel nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt. Die fachgerechte Ausführung der Handwerkerleistung (Zuschnitt und Verlegung der Parkettstäbe nach entsprechender Untergrundbehandlung) ist bei der Herstellung eines Bodenbelags mindestens ebenso wichtig wie das zu verlegende Material (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1991 – VII ZR 296/90 – zur Lieferung und Verlegung eines Teppichbodens).
Dementsprechend wird auch in der Instanzrechtsprechung ein Vertrag über die Lieferung und Verlegung von Parkett zutreffend als Werkvertrag und die Verlegung nicht lediglich als Annex zu einem Kaufvertrag angesehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.04.2013 – VIII ZR 375/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

An als Sammlermünzen herausgegebenen Münzen, die dem Eigentümer gestohlen worden sind, kann ein Dritter vom Dieb nicht gutgläubig Eigentum erwerben.

Aus § 935 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten.

Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei.
Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei.
Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück.

Mit Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage dahingehend entschieden, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Münze zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist, was bei einer Sammlermünze, d. h. bei einer Münze, die aufgrund ihrer Bestimmung durch den Ausgeber als Sammlermünze einzuordnen, also als Sammlermünze und nicht als Umlaufmünze ausgeprägt worden ist, wie beispielsweise die südafrikanische Krügerrand-Münze oder eine deutsche Gold- oder österreichische Silbermünze, nicht der Fall ist.

Diese Entscheidung ist lesenswert, weil der BGH darin sowohl seine Ansicht ausführlich begründet, als auch – unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im deutschen Münzgesetz und im österreichischen Scheidenmünzengesetz – darlegt, warum Münzen, die ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben werden, zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen, sie aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht sind, sondern als Anlage- oder Sammelobjekte dienen.

 

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Mietrecht – Betriebskosten, die Vermieter auf Mieter umlegen darf, müssen angemessen und erforderlich sein.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der sich für Gewerberaummietverhältnisse aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ergibt, darf der Vermieter nur angemessene und erforderliche Kosten umlegen, wobei ihm hierbei ein billiges Ermessen einzuräumen ist. Dabei betrifft das Gebot der sparsamen Bewirtschaftung nicht nur die Nebenkostenarten, sondern auch die Höhe der Kosten. Der Vermieter muss zwar in Ausübung seines Ermessens nicht die billigste Lösung wählen, sondern kann bei seiner Entscheidung alle sachlichen Gesichtspunkte heranziehen.

Mit den Grundsätzen der ordentlichen Bewirtschaftung ist es aber nicht vereinbar, wenn sich der Vermieter etwa auf unangemessene, marktunüblich überhöhte Entgeltvereinbarungen mit Dritten einlässt.

Bei der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters. 
Aus dieser Einordnung folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt.

  • Deshalb ist es Sache des Mieters, konkret vorzutragen, dass die entsprechenden Leistungen im maßgeblichen Zeitraum günstiger zu erlangen gewesen wären. 
  • Gelingt ihm das, hat allerdings der Vermieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot gleichwohl nicht verletzt ist.

Ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot festzustellen, hat der Vermieter also überhöhte oder nicht erforderliche Kosten auf den Mieter umgelegt, ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Mieter von der Umlegung nicht erforderlicher Kosten freizustellen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2013 – I – 24 U 115/12 – hingewiesen.

 

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Verkehrsunfall – Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit Fußgänger der Fahrbahn überqueren will – Haftung?

Wenn ein Fußgänger im Bereich einer Kreuzung am Fahrbahnrand mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite steht, muss ein einbiegender Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Straße überqueren will.
Der Fahrzeugführer muss in diesem Fall der Fußgängerin gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) den Vorrang gewähren.
Der Vorrang oder die vorrangähnliche Situation gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO verpflichtet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht nur dazu, einem Fußgänger den Vortritt zu lassen, der bereits begonnen hat, die Fahrbahn zu überqueren. Vielmehr ist der abbiegende Fahrzeugführer schon dann zur Rücksichtnahme verpflichtet, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte.

Die Anforderungen an das Verhalten eines abbiegenden Kraftfahrzeugführers gegenüber Fußgängern sind nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zumindest ähnlich wie die Anforderungen an einen Kraftfahrzeugführer, der sich einem Fußgängerüberweg nähert (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 StVO, „ … nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten“).
Das heißt, dass ein abbiegender Fahrzeugführer vor dem Abbiegevorgang beobachten muss, ob sich im Bereich der Einmündung von links oder von rechts Fußgänger dem Straßenrand nähern, um die Fahrbahn zu überqueren.
Wenn eine Verkehrssituation besteht, bei der mit einem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger gerechnet werden muss, ist Rücksichtnahme erforderlich; der abbiegende Fahrzeugführer muss dann entweder warten oder er muss sich in seinem Fahrverhalten so darauf einstellen, dass er jederzeit rechtzeitig vor dem Fußgänger, der die Fahrbahn eventuell betritt, bremsen kann.
Insbesondere dann, wenn ein Fußgänger bereits am Fahrbahnrand steht mit Blickrichtung zur gegenüberliegenden Straßenseite, muss ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass der Fußgänger die Fahrbahn überqueren will.

Kommt es aufgrund eines Verstoßes eines Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zu einer Kollision mit einem Fußgänger, bei dem dieser verletzt wird, ist allerdings auch ein (mögliches) Mitverschulden des Fußgängers (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) zu berücksichtigen, weil ein Fußgänger, wenn er bei genügender Aufmerksamkeit vor dem Betreten der Straße ein herannahende Fahrzeug ohne Schwierigkeiten bemerken kann, in einer solchen Situation die Straße – ungeachtet der gleichzeitigen Pflichtverletzung des Fahrzeugführers – nicht betreten darf.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 04.04.2013 – 9 U 118/12 – hingewiesen.

 

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Verfahrensrecht – Ohne rechtliches Gehör keine Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Die Pflicht zur Anhörung folgt unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Gericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24.07.2013 – XII ZB 40/13 – hingewiesen.

 

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Zivilprozess – per Telefax eingereichte Klageschrift – Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.

Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich. Die durch einen „OK“-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der – auch jüngsten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über ein bloßes Indiz hinaus aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (z. B. BGH, Beschl. v. 21. 07. 2011 – IX ZR 148/10). Der „OK“-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14. 05. 2013 – III ZR 289/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Hinweispflicht bei Berücksichtigung eines ausgeschiedenen Prozessstoffs.

Beabsichtigt ein Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen; denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.06.2013 – 1 StR 126/13 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Was fällt darunter?

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden.
Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor abgesprochene, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Betäubungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll. Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Dem – weit auszulegenden – Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Tatbestandlich erfasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist.
So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 31.07.2013 – 4 StR 223/13 – hingewiesen.

 

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Apotheker haftet bei fehlerhafter Medikamentenabgabe nach Arzthaftungsgrundsätzen.

Einen Apotheker treffen berufsrechtlich Beratungspflichten hinsichtlich der von ihm abgegebenen Medikamente, die über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinausgehen. Auf die Verordnung des Arztes darf er nicht blind vertrauen, denn auch ein Arzt und sein Personal können irren bzw. ihnen kann ein folgenschweres Versehen unterlaufen.
Der Apotheker muss sich vielmehr eigene Gedanken über die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Verordnung machen. Im Zweifel muss der Apotheker beim Arzt nachfragen und Angestellte des Apothekers müssen entweder beim Arzt oder ihrem Chef bzw. einem anderen Apotheker nachfragen.
Einen Apotheker treffen insoweit entsprechende Organisations-, Instruktions- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Personals, dessen Fehlverhalten der Apotheker sich hinsichtlich der vertraglichen Pflichten nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zurechnen lassen muss.

Durch eine unkritische Befolgung einer ärztlichen Verordnung und die Abgabe des verschriebenen Medikamentes kann ein Apotheker seine vertraglichen Pflichten (aus dem Kaufvertrag über das Medikament) verletzen und sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen.

Im Hinblick auf die Ursächlichkeit eines Fehlers des Apothekers für eingetretene Schäden gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Arzthaftung.
Das bedeutet, dass, wenn der dem Apotheker unterlaufene bzw. zuzurechnende Fehler als grober Fehler einzustufen ist, sämtliche Zweifel im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen Fehlverhalten und Primärschaden zu seinen Lasten gehen.

Bei der Frage, ob ein fehlerhaftes Verhalten als ein grobes Versäumnis einzustufen ist, gelten ebenso wie bei einem Arzt rein objektive Maßstäbe. Es handelt sich um berufsbezogene Pflichten, die sich am Standard der Berufsgruppe orientieren, nicht an individuellen Fähigkeiten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Teilurteil vom 07.08.2013 – 5 U 92/12 – entschieden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochen Fragen (insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze zum „groben Behandlungsfehler“ auf den Apotheker) hat das Gericht die Revision gegen das Urteil zugelassen.

 

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Notwendiger Inhalt des Wirtschaftsplans – Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse.

Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans wird in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WEG festgelegt. Der Plan hat zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten (Nr. 1). Sie müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und Höhe aufgeführt sein.
Diese Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation bildet den Gesamtwirtschaftsplan, während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung (Nr. 2) die Pflicht zur Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen betrifft.
Die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung (Nr. 3) sind sowohl im Gesamt- als auch in den Einzelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen.
Der Gesamt- und der Einzelwirtschaftsplan können zusammengefasst werden.

Zu den voraussichtlichen Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG gehören zunächst alle Zuflüsse zu dem Vermögen der Gemeinschaft, die die Vorschussverpflichtung der Wohnungseigentümer mindern.
Soweit daraus der Schluss gezogen wird, dass die Summe der im kommenden Wirtschaftsjahr zu leistenden Hausgeldvorschüsse nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG gehört kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist allerdings, dass der Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft nur durch Schätzung der voraussichtlichen Ausgaben und der voraussichtlichen Erträge, die nicht aus laufenden Hausgeldzahlungen bestehen, ermittelt werden kann. Indessen kann aus der vorzunehmenden Berechnungsmethode noch nicht auf eine teleologische Einschränkung des weiten Begriffs der Einnahmen in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG geschlossen werden. Der Wirtschaftsplan zielt nicht allein auf den Ausweis der anteiligen Vorschussverbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Vielmehr muss er auch erkennen lassen, ob die Liquidität der Gemeinschaft gewährleistet ist. Daher müssen auch die voraussichtlichen Hausgeldeinnahmen der Gemeinschaft aus dem Wirtschaftsplan hervorgehen. Sie sind das Gegenfinanzierungsmittel für die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten und unter diesem Aspekt Einnahmen der Gemeinschaft.

Damit ist jedoch noch keine Aussage über die Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan getroffen.

Hinsichtlich der Gestaltung des Wirtschaftsplans ist es nicht zu beanstanden, wenn die Hausgeldvorschüsse nicht ausdrücklich als erwartete Einnahmen bezeichnet werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüsse nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen. Letzteres versteht sich in aller Regel von selbst, da der Wirtschaftsplan gerade das Ziel hat, die erforderlichen finanziellen Mittel durch die Belastung der Wohnungseigentümer entsprechend den geltenden Verteilungsschlüsseln aufzubringen.

Weitergehende Angaben im Wirtschaftsplan sind nicht erforderlich. Auch müssen weder alle Einzelwirtschaftspläne an sämtliche Wohnungseigentümer versandt werden, noch muss eine Vorschussliste erstellt werden, aus der sich ergibt, welche Hausgeldvorschüsse jeder einzelne Wohnungseigentümer jährlich und monatlich zu zahlen hat.

Der Wirtschaftsplan dient der Ermittlung und Festsetzung der Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer und damit der Aufbringung der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümer erforderlichen finanziellen Mittel. Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt.
Daher kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die aus dem Wirtschaftsplan ersichtliche Deckungslücke zwischen den voraussichtlichen Ausgaben und den sonstigen Vermögenszuflüssen der Gemeinschaft, die entweder ausdrücklich als Summe genannt wird oder sich durch Addition der einzelnen Posten ermitteln lässt, durch die Belastung der Wohnungseigentümer mit Hausgeldvorschüssen ausgeglichen werden soll. Für den einzelnen Wohnungseigentümer können – auch wenn dieser nur die Höhe des auf ihn entfallenden Hausgeldes erfährt – keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass nicht nur er, sondern auch die anderen Wohnungseigentümer nach den im Wirtschaftsplan erläuterten Verteilungsschlüsseln belastet werden und das Kostendeckungsprinzip gewahrt ist.

Die Mitteilung der auf die anderen Wohnungseigentümer konkret entfallenden Hausgeldvorschüsse ist auch nicht deshalb erforderlich, weil Hausgeldansprüche bei einzelnen Wohnungseigentümern auf Dauer uneinbringlich oder im betreffenden Wirtschaftsjahr mutmaßlich nicht einbringbar sein können.
Die Einnahmenseite darf in diesem Fall nicht gekürzt werden, da dies nicht zu einer ausgeglichenen Liquiditätsplanung führen würde. Vielmehr muss auch ein insolventer Wohnungseigentümer in den Wirtschaftsplan einbezogen werden, da er andernfalls nicht zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet würde. Die Uneinbringlichkeit von Hausgeldern ist vor diesem Hintergrund ausgabenerhöhend zu berücksichtigen und muss sich aus dem Gesamtwirtschaftsplan ergeben.

Darauf und dass ein Wirtschaftsplan der diesen Maßstäben genügt nicht zu beanstanden ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.06.2013 – V ZR 211/12 – hingewiesen.

 

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