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Bayerischer VGH entscheidet: Bekleidungsgeschäfte dienen der Deckung des täglichen Bedarfs, so dass für sie die 2G-Regel nicht gilt

Mit Beschluss vom 29.12.2021 – 20 NE 21.3037 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) darauf hingewiesen, dass 

  • Bekleidungsgeschäfte

der 2G-Zugangsbeschränkung

  • als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ 

nicht unterfallen (so auch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Beschluss vom 23.12.2021 – RO 5 E 21.2425 – für Textilgeschäfte).

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