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AG Hamburg entscheidet: Müssen Fitnessstudios corona-bedingt schließen, können Mitglieder die Zahlung

…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern. 

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine 

  • mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige 

Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen 

  • bis einschließlich Oktober 2020 

geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie 

  • ab November 2020 

das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass 

  • Fitnessstudiomitglieder

dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn 

  • dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist

und dass hier das Studiomitglied, 

  • das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,

auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach

  • Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 

nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,  

  • anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen 

nicht dagegen dann, wenn, 

  • mangels Leistung, 

Beiträge nicht erstattet werden müssen. 

BAG entscheidet: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der

…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten, 

  • der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, 
  • was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach, 

und bei der, nach der 

  • vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie 

wirksam eingeführten Kurzarbeit

  • Arbeitstage vollständig 

ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine 

  • unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs 

rechtfertigt.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), 

  • bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,  

einen gesetzlichen Mindesturlaub von 

  • 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr 

gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag 

  • auf weniger oder 
  • mehr

als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

  • um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,

die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist

  • = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

und dass dies, 

  • wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, 

entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt. 

Bei der im obigen Fall an 

  • drei Tagen wöchentlich 

Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen

  • = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,

der sich, falls sie beispielsweise 

  • aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen 

für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage 

  • = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

OLG Celle entscheidet: Wird berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltung verschoben, kann eine entrichtete Teilnahmegebühr

…. zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich 

  • im November 2019 

für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die

  • in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten, 

stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock

  • wegen der Covid-19-Pandemie 

abgesagt worden war und stattdessen 

  • – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – 

als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin, 

  • die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und 
  • deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,

die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von 

  • berufsbezogenen und -begleitenden 

Seminaren 

  • für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, 

auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn 

  • im Erwerbsleben Stehende 

das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie 

  • über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und 
  • daneben teilweise auch familiär gebunden sind,

die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie 

  • weder in der Lage 
  • noch auch nur bereit 

sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf 

  • andere Termine 

nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, 

  • ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
  • wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).   

Wichtig zu wissen für Käufer einer Immobilie, die sich vom Kaufvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers

…. wieder lösen möchten und auch können.

Mit Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer einer Immobilie, die den notariellen Kaufvertrag

  • wegen arglistiger Täuschung 

wirksam angefochten haben, 

  • neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie,

auch

  • eine, an einen von ihnen beauftragten Makler gezahlte Provision sowie  
  • die von ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer 

vom Verkäufer ersetzt verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer gegen 

  • den Makler und 
  • den Fiskus 

bestehenden Erstattungsansprüche.

Dass in den Fällen, in denen sich ein Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers wieder lösen kann,  

  • die von ihm an den von ihm beauftragten Makler gezahlte Provision und 
  • die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer 

ersatzfähige Schadensersatzpositionen darstellen, hat der Senat damit begründet, dass 

  • nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der Käufer so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers stünde, er daher auch Ersatz 

  • seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen 

verlangen kann, wenn er 

  • an dem Vertrag nicht festhält, 

und dass diesem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, dass der Käufer auch 

  • von dem Makler die, nach der wirksamen Kaufvertragsanfechtung ohne Rechtsgrund geleistete Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie
  • vom Fiskus nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs 

verlangen könnte, weil Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, 

  • die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, 

die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht ausschließen, 

  • vielmehr es einem Geschädigten in dieser Situation freisteht, wen er in Anspruch nimmt, 

dass allerdings, wenn er den Verkäufer in Anspruch nimmt, dieser 

  • in entsprechender Anwendung von § 255 BGB 

nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist.