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Die beim Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich bestehende Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Zur Schließung der Gesetzeslücke 

  • beim Gebrauch von gefälschten Impfausweisen im privaten Bereich, 

auf die das 

hingewiesen hat und zur Verbesserung des 

  • Schutzes vor Impfpassfälschungen 

hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Danach sollen,  

  • die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Strafgesetzbuch (StGB)), die das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und die den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) betreffenden Straftatbestände gegenüber anderen Urkundenfälschungen nicht mehr privilegiert sein und damit gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) keine Sperrwirkung mehr bestehen,  
  • sich die Straftatbestände der §§ 277-279 StGB nicht mehr auf die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften beschränken,
  • bei diesen Straftatbeständen 
    • der Strafrahmen angehoben, 
    • eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt und 
    • besonders schwere Fälle eingefügt 

sowie

  • besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen nach § 267 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. 

Ferner ist in der Vorlage eine moderate Erhöhung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Sollte der Gesetzentwurf Gesetz werden und in Kraft treten, könnte 

  • nach § 279 StGB wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden,

Corona-Pandemie: Was bedeutet es, wenn Triage droht, weil nicht mehr genügt Intensivbetten zur Verfügung stehen

…. für alle, nicht nur für die an Covid-19-Erkrankten, die dann ein Intensivbett benötigen.     

Der Gesetzgeber hat (bisher) nicht geregelt, 

  • welche Patienten (bevorzugt oder weiter) behandelt und 
  • welche Patienten nicht (mehr weiter) behandelt werden, 

wenn wegen begrenzter Ressourcen in den Kliniken nicht (mehr) alle 

  • kritisch erkrankte und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftige Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können.

Deshalb müssen in diesen Fällen die Ärzte eine Auswahlentscheidung („Triage“) treffen, wem sie helfen und wem nicht. 

Zu einer solchen Auswahlentscheidung („Triage“), die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf  bzw. kann, 

immer dann berechtigt und auch verpflichtet, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision),

wenn es also beispielsweise 

  • nur noch einen freien Behandlungsplatz gibt, 
  • diesen aber mehrere Patienten benötigen würden.   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen,

  • beispielsweise Notärzte, die an einer Unfallstelle mehrere Schwerstverletzte vorfinden, die sie nicht gleichzeitig versorgen können

und bei dieser Auswahlentscheidung sollen und werden Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen, sich orientieren am Kriterium 

  • der besten Behandlungschancen 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung.

Das bedeutet, der,

  • der die höchsten Überlebenschancen hat, 

wird den 

  • noch freien Behandlungsplatz 

bekommen.

Allerdings haben Patienten auch bei besten Behandlungsaussichten generell dann schlechte Karten, wenn es bei ihrer Klinikeinweisung 

  • keinen freien Behandlungsplatz 

mehr geben sollte.

Denn falls Ärzte eine bereits begonnene Intensivbehandlung 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen sie, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, damit rechnen, dass 

  • die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (durch aktives Tun) anklagt 

und sie können dann nur darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof 

  • ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und 
  • sie vielleicht freigesprochen werden. 

Dazu, dieses Risiko, mit ungewissem Ausgang für sie, einzugehen, werden Ärzte verständlicherweise in der Regel nicht bereit sein.

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen, wenn die KFZ-Versicherung wegen Überschreitens der vereinbarten maximalen jährlichen Fahrleistung

…. und Nichtanzeige der Überschreitung Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

Mit Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seinen PKW kaskoversichert und der Kaskoversicherer, als er Kenntnis davon erlangte, dass die

  • bei Versicherungsabschluss vereinbarte maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr,
  • ohne dies anzuzeigen, 

überschritten worden war,   

  • auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) 

von dem Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe von 500 Euro verlangt hatte, entschieden, dass eine

  • Vertragsstrafenregelung in den AKB 

die eine Vertragsstrafe von 500 Euro bei Nichtanzeige der Überschreitung der jährlichen Fahrleistung vorsieht,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   

dann unwirksam ist, wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro allgemein

  • bei einer bloßen schuldhaften Nichtanzeige und 
  • damit auch bei (einfachen) fahrlässigem Verhalten 

vorgesehen und nicht beschränkt ist auf eine 

  • vorsätzliche

Nichtanzeige.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Vertragsstrafenregelung in den AKB, die für die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 Euro auf eine bloß 

  • schuldhafte Nichtanzeige 

der Überschreitung der vereinbarten maximalen Jahresfahrleistung abstellt, damit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe auch 

  • bei (einfach) fahrlässigem Verhalten 

vorsieht und bei einem einfach fahrlässigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro,

  • die dann schon bei einer fahrlässigen Nichtanzeige von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem Kilometer verwirkt sein könnte, 

im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis zu dessen Folgen steht (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Ob, wenn 

  • die im Versicherungsvertrag vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten und 
  • dies nicht angezeigt 

worden ist, eine von der Versicherung verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden muss, hängt danach ab, 

  • von der Formulierung der entsprechenden Vertragsstrafenregelung.

LG Köln entscheidet: Gebühr zur Reservierung einer Immobilie, die ein Kaufinteressent zahlt, kann, wenn

…. der geplante Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 26.08.2021 – 2 O 292/19 – hat die 2. Kammer des Landgerichts (LG) Köln in einem Fall, in dem der Eigentümer einer Immobilie,

  • von dem diese zum Verkauf angeboten worden war, 

sich mit einem Kaufinteressenten geeignet hatte, auf 

  • einen Kaufpreis von 1.200.000 € 

sowie 

  • die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €, die laut einer 
    • von dem Kaufinteressenten frei formulierten und beiden Parteien unterzeichneten formlosen „Reservierungsvereinbarung“ zu Gunsten des Verkäufers verfallen sollte, 
    • sollte bis zu einem darin genannten Termin kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 € zustande kommen,

entschieden, dass, 

  • wenn der vorgesehene (notarielle) Kaufvertrag nicht zustande kommt,

die geleistete Reservierungsgebühr 

  • aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

zurückverlangt werden kann.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass eine Reservierungsvereinbarung,

  • die wie hier, aufgrund ihrer Höhe einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübt,

um wirksam zu sein,  

  • genau wie das Grundstücksgeschäft,

notariell beurkundet werden muss, dass,

  • wenn dieser Formmangel nicht durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages geheilt wird, 

ein Anspruch auf Rückzahlung 

  • wegen Nichteintritt des mit der Reservierungsgebührt verfolgten Zwecks   

besteht und dass ein potentieller Käufer,

  • der das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht treuwidrig verhindert hat,

sich auf den Formmangel berufen kann (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Was Käufer, die wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktreten möchten, wissen müssen

Der Käufer einer Sache, der 

  • nach der Übergabe der Kaufsache 

feststellt, dass diese einen 

  • bei der Übergabe bereits vorhanden gewesenen 

Mangel (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist 

und deshalb vom Kaufvertrag 

  • nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB 

zurücktreten will, kann dies nur, wenn

  • das Rücktrittsrecht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, 
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB wegen des Mangels vereinbart worden sowie 
  • der Mangel nicht als nur unerheblich bzw. geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist

und in der Regel auch erst, wenn dem Verkäufer

  • zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) nach §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB

gemäß §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist gesetzt worden ist, d.h.,

  • der Mangel gerügt,
  • dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden (BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –),
  • die dem Verkäufer gesetzte Frist so bemessen ist, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich vom Verkäufer nicht nur die Leistungshandlung vorgenommen, sondern auch der Leistungserfolg herbeigeführt werden kann sowie 
  • verlangt worden ist – was der Käufer frei wählen kann, solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann (vgl. hierzu auch § 475 Abs. 4 BGB) – binnen der gesetzten Frist
    • entweder den gerügten Mangel zu beseitigen
    • oder eine mangelfreie Sache zu liefern 

und der Verkäufer dem Verlangten innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist, d.h., im Fall einer verlangten Mangelbeseitigung, innerhalb der Frist 

  • den Mangel nicht vollständig beseitigt und 
  • die erfolgte Mängelbeseitigung nicht fachgerecht ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 – auch dazu, dass ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung nur dann Rücktrittsvoraussetzung ist, wenn das Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden war).

Entbehrlich ist das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung dann, wenn – wofür der Käufer darlegungs- und beweisbelastet ist –

  • vom Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist,
  • eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB)

 oder 

  • besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 

Danach ist beispielsweise eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer dem Käufer einen 

  • ihm bekannten Mangel 

bei Abschluss des Kaufvertrags 

  • arglistig verschwiegen 

hat, weil hierdurch regelmäßig die 

  • auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung 

erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt.

In den Fällen, in denen Käufer ein vom sog. Dieselskandal betroffenes,

  • also aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaftes 

Neufahrzeug von einem Händler erworben haben,

  • dem dieser Mangel bei Vertragsabschluss selbst nicht bekannt war,  

ist allerdings zu beachten, dass sich dieser das arglistige Handeln des Fahrzeugherstellers 

  • nicht zurechnen 

lassen muss, so dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil 

  • das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder 
  • der (bloße) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könnte (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20 –).

Gegenüber einem Verkäufer

  • der sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat und 
  • eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten und der zuständigen Behörde freigegebenes Software-Updates anbietet,

werden Käufer deshalb zum sofortigen Rücktritt nur dann berechtigt sein, wenn 

  • sie, beispielsweise durch Sachverständigengutachten beweisen können, dass 

das vom Verkäufer angebotene Software-Update zu Nachteilen bzw. Folgeschäden am Fahrzeug führt.

Übrigens:
Mängelansprüche gegen den Verkäufer beim Kauf einer Sache verjähren, 

gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.  

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Sind die Mängelansprüche verjährt, können sie möglicherweise nicht mehr durchgesetzt werden, weil der Verkäufer, 

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat, 

dann 

  • die Einrede der Verjährung erheben und 
  • die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). 

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet: Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung oder

…. einer Kontraindikation kein Betreuungsanspruch des Kindes.

Mit Beschluss vom 29.10.2021 – 12 B 1277/21 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines 

  • dreijährigen Jungen

entschieden, dass,

  • trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags,

einem dreijährigen Kind der 

  • Zugang zu einer Kindertageseinrichtung 

verwehrt werden kann, wenn 

  • die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder 
  • eine entsprechende Kontraindikation 

nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Übrigens:
Nicht hinreichend nachgewiesen ist eine entsprechende Kontraindikation durch eine 

  • ärztliche Bescheinigung, 

nach der eine Impfung des Kindes 

  • wegen diverser Allergien, 
  • unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, 

nicht in Betracht kommt, wenn am Beweiswert des 

  • – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren – 

ärztlichen Zeugnisses 

  • erhebliche Zweifel 

bestehen, beispielsweise deshalb, weil der Feststellung der ärztlich bescheinigten Impfunverträglichkeit

  • keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte und
  • es mittels eines Prick-Tests möglich wäre, allergologisch näher abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bei dem Kind besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster).

Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

Gesetzlich Krankenversicherte mit Teilhandverlust sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine teure maßgefertigte Prothese aus Silikon

…. auch dann haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle der Hand nur teilweise auszugleicht. 

Mit Urteil vom 23.09.2021 – L 8 KR 477/20 – hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall einer 34-jährigen als Arzthelferin tätigen gesetzlich Versicherten,

  • die Rechtshänderin war 

und bei der, seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand sowie aufgrund operativer Maßnahmen

  • der Mittelfinger der linken Hand komplett fehlte sowie 
  • Daumen, Zeige- und Ringfinger nur noch zur Hälfte vorhanden waren,

entschieden, dass die Krankenkasse die 34-Jährige mit einer 

  • maßgefertigten Prothese aus Silikon (Kosten rund 17.600 €) 

versorgen muss.

Danach ist von der Krankenkasse die Versorgung mit einer solchen Prothese dann zu gewähren, wenn diese eine 

  • erhebliche funktionelle Verbesserung 

bewirkt, also wenn beispielsweise 

  • aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken 

mit der Silikonprothese eine 

  • deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der Hand 

herbeigeführt werden kann, wie etwa durch die Elastizität des Silikons, das Ermöglichen 

  • des Greifens größerer, nicht allzu schwerer Gegenstände, durch die Elastizität,
  • des Haltens von Handy und Telefon, so dass mit der anderen Hand Notizen gemacht oder Daten leichter eingegeben 

und so, aber auch insgesamt 

  • das Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen verbessert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Was Geschädigter und einstandspflichtiger Schädiger wissen sollten, wenn um den Ersatz des Verdienstausfallschadens

…. gestritten wird.

Ein Geschädigter, der, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall,

eine seine

  • Arbeitskraft beeinträchtigende Gesundheitsverletzung 

erleidet, kann von dem 

  • einstandspflichtigen Schädiger

auch einen

  • Verdienstausfallschaden

ersetzt verlangen.

Allerdings obliegt es, 

  • als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger, seine

  • verbliebene Arbeitskraft 

in den Grenzen des Zumutbaren 

  • so nutzbringend wie möglich zu verwerten 

und wenn die (verbliebene) Arbeitskraft, die durch das schädigende Ereignis herabgesetzt worden ist, durch 

  • zumutbare Maßnahmen 

wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann, dass er, 

  • soweit er dazu im Stande ist und
  • sofern (nach prognostischer Beurteilung) dann auch eine realistische Chance (Möglichkeit) auf eine zumutbare Berufstätigkeit am Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen – besteht,

zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die 

  • nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden und 
  • die eine sichere Aussicht einer wesentlichen Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Wiederherstellung bietenden Mittel – Therapieen oder sonstigen ärztlichen Behandlungen –  

anwendet, d.h., dass sich ein Geschädigter zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung beispielsweise auch einer Operation unterziehen muss, sofern sie 

  • einfach und gefahrlos, 
  • nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und 
  • sich weiter auch die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

Verstößt der Geschädigte gegen die 

  • ihm obliegende Schadensminderungspflicht, 

werden die von dem Geschädigten  

  • unter Einsatz der von ihm angenommenen Arbeitskraft erzielbaren (fiktiven) Einkünfte

ermittelt und auf den Schaden angerechnet, also der Anspruch des Geschädigten  

  • entsprechend gekürzt. 

Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Übrigens:
Dafür, ob der Geschädigte 

  • überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte,
  • verbliebene oder neu gewonnene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, 

ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet.

Der Geschädigten,

den insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

muss darlegen,