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EuGH entscheidet: Auch wenn wegen Streiks der Belegschaft einer Fluglinie aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft

…. Flüge annulliert werden oder große Verspätung haben, können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.  

Mit Urteil vom 06.10.2021 in der Rechtssache C-613/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein Streik 

  • der Belegschaft einer Fluglinie (hier: Eurowings) 

aus Solidarität 

  • mit der Belegschaft der Muttergesellschaft (hier: Lufthansa) 

keinen 

darstellt, der die Fluglinie bei 

  • Flugannullierung oder
  • großer Verspätung von Flügen

zur Verweigerung der

  • Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO 

berechtigt.

Danach kann ein solcher Solidaritätsstreik weder als Ereignis angesehen werden, 

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft ist, 

noch als Ereignis, 

  • das von dieser in keiner Weise beherrschbar ist,

weil, so der EuGH, vorsehbar sei, dass,

  • wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, 

sich die Beschäftigten anderer Konzernteile diesem Streik 

  • aus Solidarität oder 
  • mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen,

und außerdem der Arbeitgeber,

  • da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel verfüge, 

sich darauf vorbereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abfangen könne, 

Übrigens:
Infos dazu, 

  • wann Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, 

finden Sie hier.

BGH entscheidet: Zinsanpassungsklauseln in (flexiblen) Prämiensparverträgen von Sparkassen und Banken sind unwirksam

…. Sparern können aufgrund dessen Zinsnachzahlungen zustehen.

Mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei den von Sparkassen mit Sparern seit dem Jahr 1994 abgeschlossenen sogenannten 

  • Prämiensparverträgen,

bei denen eine

  • variable Verzinsung der Spareinlage und 
  • ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – 

gestaffelte verzinsliche Prämie vorgesehen ist und bei denen es heißt, in den Vertragsformularen u.a.: 

  • „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst“ 

sowie weiter in den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“:

  • „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. 
    Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

die Zinsänderungsklausel,

  • da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist,

wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen 

unwirksam ist, die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch 

  • eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB 

geschlossen werden muss durch 

  • monatliche und 
  • unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zu einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz (Verhältnismethode) 

vorzunehmende Zinsanpassungen, weil nur so gewährleistet wird, 

  • dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, 
  • so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben

und dass Ansprüche von Sparern auf 

  • Zahlung von weiteren Zinsbeträgen aus dem Sparvertrag 

frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden,

  • also die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

LG Frankenthal entscheidet: Auf ihr Grundstück herüberwachsende, die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln

…. dürfen Grundstückseigentümer nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.   

Mit Urteil vom 11.08.2021 – 2 S 132/20 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die 

  • Wurzeln

eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes, die 

  • auf sein Grundstück herüberwachsen 

und die

  • dadurch die Nutzbarkeit seines Grundstücks (z.B. beim Rasenmähen) tatsächlich beeinträchtigen,    

nach § 910 BGB im Wege der Selbsthilfe,

  • unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben, 

auch dann beseitigen darf, wenn dadurch das 

  • Absterben des Baumes 

droht (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Das LG hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • zu herüberwachsenden Zweigen 

auch 

  • auf Baumwurzeln 

angewendet.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 – entschieden hat, dass Grundstückseigentümer, wenn 

  • von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen Äste oder Zweige auf ihr Grundstück ragen, 
  • dieser Überhang die Nutzung ihres Grundstücks objektiv und nicht nur gänzlich unerheblich (unmittelbar oder mittelbar, wie durch den Abfall von Laub, Nadeln oder Zapfen und ähnlichem) beeinträchtigt (§ 910 Abs. 2 BGB) und
  • dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesetzt war, 

von ihrem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB, 

  • sofern dieses nicht durch naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt ist,

auch dann Gebrauch machen 

  • und die auf ihr Grundstück herüberragenden Äste und Zweige im Bereich über ihrem eigenem Grundstück selbst abschneiden und behalten

dürfen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste 

  • das Absterben des Baums oder 
  • der Verlust seiner Standfestigkeit 

droht.

Falsch beantwortete Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann den Versicherungsschutz gefährden

Mit Urteil vom 16.07.2021 – 11 O 4279/20 – hat die 11. Kammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem in einem 

  • Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung 

die unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellten Fragen, u.a.

  • zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche sowie 
  • nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages und 
  • Krankenhausaufenthalten

trotz des Hinweises, dass 

  • auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse und 
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne,

von der späteren Versicherungsnehmerin alle mit „nein“ angekreuzt und u.a. verschwiegen worden war, dass sie 

  • sowohl wegen orthopädischer als auch psychischer Beschwerden in Behandlung und 
  • nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen ist,  

entschieden, dass der, 

  • wegen dieser unterlassenen Angaben bei den Fragen zum Gesundheitszustand

erfolgte Rücktritt der Versicherung vom Versicherungsvertrag, den die Versicherung erklärt hatte, 

  • nachdem von der Versicherungsnehmerin in Folge von bei einem Verkehrsunfall erlittener schwerer Verletzungen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht worden waren,

berechtigt war und deswegen die Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag 

  • keine Leistungen 

beanspruchen kann.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Fragen zum Gesundheitszustand im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung 

  • wahrheitsgemäß und 
  • vollständig

beantwortet werden müssen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat zu entscheiden,

  • ob er das Risiko, den Antragsteller zu versichern, übernehmen oder 
  • den Versicherungsvertrag nur zu anderen Konditionen abschließen will,      

hierfür zutreffend anzugeben sind sowohl die Tatsachen, welche 

  • für den Vertragsschluss als solchen 
  • aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen 

bedeutsam sind und vorliegend von der Versicherungsnehmerin, 

  • durch die bewusst nicht korrekte Beantwortung der Fragen zu ihrem Gesundheitszustand,

arglistig ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

AG Frankfurt entscheidet: Lassen Inhaber eines Girokontos nach dem Verlust ihrer EC-Karte diese nicht sofort sperren,

…. müssen sie den ihnen durch missbräuchliche Abhebungen entstandenen Schaden unter Umständen selbst tragen.   

Mit Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20 (88) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main die Klage einer Kontoinhaberin abgewiesen, der die 

  • EC-Karte für ihr Girokonto abhanden gekommen 

war, die den Verlust der Karte am gleichen Tag

  • um 10:10 Uhr 

bemerkt, 

  • um 10:42 Uhr 

telefonisch mit ihrem Mobiltelefon der Bank den Verlust mitgeteilt sowie gleichzeitig die Karte hatte sperren lassen und die, nachdem von ihrem Konto bereits 

  • um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr mit der Originalkarte und der PIN, 

jeweils ohne Autorisierung, 500 € an einem Geldautomaten einer dritten Bank abgehoben worden waren, diese insgesamt 

  • 1.000 €  

von ihrer Bank ersetzt haben wollte.

Dass die Kontoinhaberin hier von ihrer Bank aus §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen kann, dass die 1.000 € 

  • ihr erstattet bzw. 
  • ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben 

werden, hat das AG damit begründet, dass,

  • nachdem die Abhebungen um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren,

ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Kontoinhaberin pflichtwidrig die PIN 

  • auf der Karte notiert oder 
  • gemeinsam mit dieser verwahrt 

hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 –), diesen Anscheinsbeweis die Kontoinhaberin nicht 

  • durch die Darlegung tragfähiger, für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen,

entkräften konnte, der Kontoinhaberin darüber hinaus ein den 

  • Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß 

dadurch zur Last fällt, dass sie der Bank,

  • trotz des mitgeführten Mobiltelefons, 

den Verlust der Karte, der von ihr um 10:10 Uhr, 

  • also 5 Minuten vor der ersten Abhebung, 

bemerkt worden war, nicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB unverzüglich, 

  • sondern erst nach 32 Minuten um 10:42 Uhr,

angezeigt hat, tragfähige Gründe, 

  • warum sie sich zu einer sofortigen telefonischen Verlustmeldung nicht in der Lage gesehen hat, 

von der Kontoinhaberin nicht vorgetragen wurden und somit ein   

  • zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß 

der Kontoinhaberin vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Bank 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

begründet, mit der Folge, dass die Bank 

  • diesen Schadenersatzanspruch dem Anspruch des Kontoinhaberin aus § 675u S. 2 BGB entgegengehalten und 
  • somit die Erstattung der 1.000 € verweigern kann (dazu wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet vgl. auch AG Bad Iburg, Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 –).

OLG Oldenburg entscheidet: Radfahrer muss anderen Radfahrer nach Unfall beim Überholvorgang u.a.

…. 3.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 21.09.2021 – 2 U 121/21 – hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem es deswegen zu einer 

  • Kollision zwischen zwei Radfahrern 

gekommen war, weil, als der eine den vor ihm auf einem 

  • nur optisch von einem Fußweg abgegrenzten, zum Überholen ausreichend breiten

Radweg langsam und unsicher Fahrenden gerade überholen wollte, dieser

  • mit seinem Fahrrad 

erheblich nach links ausschwenkte, gegen den anderen, 

  • der überholen wollte, 

gestoßen, dieser dadurch gestürzt war und  

  • sich dabei seine Schulter verrenkt sowie eine Sehne abgerissen hatte, 
  • deswegen zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden musste und 
  • nachdem er eine Woche krankgeschrieben war, sich einer längeren Physiotherapie hatte unterziehen müssen,

entschieden, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer, 

  • der dadurch die Kollision und den Sturz des anderen verursacht hatte, 

dem Gestürzten 

  • ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro 

zahlen sowie

  • die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung)

ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der nach links ausschwenkende Radfahrer durch seinen Linksschwenk, 

  • der zu der Kollision und zum Sturz des anderen führte, 

gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) verstoßen habe,

  • nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde, 

den gestürzten Radfahrer aber, 

  • weil er hätte erkennen können, dass der, den er überholen wollte, unsicher fuhr, 

ein Mitverschulden von 50% treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Betreuungsbedürftige Volljährige können grundsätzlich selbst entscheiden, wer vom Gericht als ihr Betreuer zu bestimmen ist

Ist für eine volljährige Person, weil sie auf Grund 

  • einer psychischen Krankheit oder 
  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die 

  • Bestellung eines Betreuers 

durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, der schon vor dem Betreuungsverfahren, beispielsweise 

  • in einer Betreuungsverfügung oder 
  • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht 

zum Ausdruck gebracht bzw. niedergelegt, aber auch erst 

  • bei der gerichtlichen Anhörung vor einer Betreuerbestellung 

geäußert werden kann, erfordert

  • weder Geschäftsfähigkeit 
  • noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden.

Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Darauf sowie dass

  • der Wille bzw. Wunsch des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft und 
  • dies das Bestehen der konkreten Gefahr voraussetzt, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 
    • kann oder 
    • will,  

hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit Beschluss vom 18.082021 – XII ZB 151/20 – hingewiesen. 

Was Arbeitnehmer, die ein vom Arbeitgeber unterbreitetes, nicht verpflichtendes Impfangebot annehmen, wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20 – hat der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein

  • Impfangebot

unterbreitet hatte, 

  • zu dessen Annahme die Mitarbeiter nicht verpflichtet waren 

und es bei einem Mitarbeiter später zu einer 

  • auf die Impfung zurückzuführenden

autoinflammatorischen Erkrankung gekommen war, entschieden, dass kein Anspruch 

  • gegen die Berufsgenossenschaft 

auf Entschädigungsleistungen besteht.

Verneint hat der Senat hier das Vorliegen eines, eine Entschädigungsleistung begründenden 

  • Arbeitsunfalles im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung

deswegen, weil die Teilnahme an der vom Arbeitgeber angebotenen Impfung nach den getroffenen Feststellungen 

  • nicht verpflichtend war,
    • weder nach dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag,
    • noch aufgrund einer vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung,
  • keiner objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient und 
  • auch der Mitarbeiter selbst sie nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit seiner Tätigkeit als erforderlich angesehen hatte. 

Die allein subjektive Vorstellung eines Arbeitnehmers, 

  • durch eine angebotene Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, 

genügt danach somit 

  • zur Begründung des Versicherungsschutzes 

nicht (Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz).

Wichtig zu wissen, wenn, wegen der Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall, der Geschädigte Ersatz

…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW 

  • reparaturbedürftig

beschädigt worden ist, hat der Geschädigte 

  • während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,

Anspruch auf Ersatz der ihm 

  • entgangenen Nutzungsmöglichkeit, 

wenn er 

  • keinen Ersatzwagen anmietet und 
  • über einen Nutzungswillen sowie 
  • über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,

beispielsweise, weil er das Fahrzeug 

  • für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und 
  • es auch hätte nutzen können.

Dieser Ersatzanspruch kann allerdings 

  • nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit 

  • ausgeschlossen oder 
  • gemindert

sein. 

So muss sich ein Geschädigter 

  • aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit 

im Rahmen des Zumutbaren auf die 

  • Nutzung anderer Fahrzeuge 
    • wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens 

verweisen lassen. 

Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine 

  • ungewöhnlich lange Zeit 

in Anspruch nehmen, sich nach dem 

  • Grund

für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine 

  • zügige Erledigung des Reparaturauftrages 

hinzuwirken und sich, 

  • wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,

nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.

Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit 

  • nicht nach und 
  • ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,

liegt, 

  • worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,

ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für 

  • eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und 
  • deren Kausalität für den Schaden

die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

trifft, der zufolge er vortragen muss, 

  • welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

OLG München entscheidet: Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit fremden No-Name-Papierhandtüchern befüllt werden

Mit Urteil vom 09.03.2017 – U 2962/16 Kart – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass es 

  • keine Markenverletzung 

darstellt, wenn mit einer Marke versehene, 

  • insbesondere für Kunden aus der Gastronomie, der Industrie oder dem Gesundheitswesen

 hergestellte Papierhandtuchspendersysteme,

  • die die Kunden vor allem in Waschräumen fest installieren und für Beschäftigte und Besucher öffentlich zugänglich bereitstellen, 

mit 

  • nicht von dem Markeninhaber stammenden 

Handtuchrollen befüllt werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher nicht mehr,

  • wie das noch vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.2.1987 – KZR 43/85 – angenommen wurde, 

davon ausgehen, dass ein Handtuchspender 

  • eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher ist und 
  • deshalb die auf ihm aufgebrachte Marke sich auch auf diese bezieht,

für Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher vielmehr, 

  • da sie mittlerweile daran gewöhnt sind, dass es bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht (nur) vom Hersteller des Grundgeräts stammt, wie das beispielsweise der Fall ist, bei 
    • Druckern und Druckertintenpatronen,
    • Staubsaugern und Staubsaugerbeuteln,
    • Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln,
    • Rasierern und Rasierklingen oder 
    • Seifenspendern und Seifen,

die Bezeichnung auf einem Handtuchspender selbst unabhängig ist von dessen Inhalt, ihnen,

  • zumal sie mit der Befüllung nichts zu tun haben,

der Inhalt eines Handtuchspenders im Verhältnis zum Spender selbst gleichgültig ist und für sie es 

  • lediglich auf die Möglichkeit des kostenlosen Abtrocknens der Hände 

ankommt.