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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt sollte wissen, dass falsche Angaben die Versicherung zum Rücktritt

…. berechtigen können. 

Mit Urteil vom 13.08.2020 – 11 U 15/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem ein Vater, 

  • bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für seine 15-jährige Tochter, 

die Frage im Versicherungsformular 

  • nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren 

mit „nein“ beantwortet hatte, 

  • obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm

und die Versicherung, als der Vater sie, 

  • weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, 

in Anspruch nehmen wollte, dies ablehnte und vom Vertrag (nach § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)), 

  • wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurücktrat, 

entschieden, dass,

  • aufgrund der im Versicherungsformular bei Vertragsschluss bewusst wahrheitswidrig beantworteten Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin,  

der Rücktritt der Versicherung berechtigt war. 

Begründet hat der Senat dies mit 

  • der Eindeutigkeit der Frage nach Vorerkrankungen in dem Versicherungsformular 

sowie damit, dass dem Vater die Störungen seiner Tochter bekannt gewesen seien und ihm,

  • weil er erkannt und gebilligt habe, dass von der Versicherung, hätte sie von der Krankheit der Tochter gewusst, der Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre, 

arglistiges Handeln vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig). 

Was, wer in eine Notwehrlage gerät, wissen sollte

Wer eine 

  • durch Notwehr 

gemäß § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gebotene Tat begeht, handelt 

  • nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB).

Das bedeutet, besteht eine Notwehrlage, weil 

  • nach objektiver Sachlage

ein gegenwärtiger rechtswidrigen Angriff auf eine Person vorliegt, d.h. ein rechtswidriger Angriff auf eine Person 

ist man,

  • zur Verteidigung bzw. Abwendung des Angriffs,

grundsätzlich berechtigt, das 

  • Abwehrmittel

zu wählen, das unter Berücksichtigung  

  • der Stärke und der Gefährlichkeit des Angreifers und 
  • der Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen, 

erforderlich und geboten ist, um eine

  • endgültige

Beseitigung der Gefahr zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18 – sowie BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 84/15 – zu den Grenzen des Notwehrrechts bei Einsatz einer Schusswaffe).

  • Der zur Notwehr bzw. Nothilfe Berechtigte muss sich dabei mit der Anwendung weniger gefährlicher, aber in der Abwehrwirkung zweifelhafter, Verteidigungsmittel nicht begnügen, 
  • auch auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen und
  • nur dann, wenn mehrere wirksame Mittel zur Verteidigung zur Verfügung stehen und ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 17.04.2019 – 2 StR 363/18 –). 

Eine Einschränkung erfährt das Notwehrrecht dann, wenn 

  • der Verteidiger gegenüber dem Angreifer 

ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das 

  • bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls 

den folgenden Angriff als eine 

  • adäquate und 
  • voraussehbare

Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt.

  • In einem solchen Fall muss der Verteidiger 
    • dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und 
    • darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind.

Darüber hinaus vermag ein 

  • sozial-ethisch zu missbilligendes 

Vorverhalten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn 

  • zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und 
  • es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren.

Das Notwehrrecht ist 

  • aber auch in diesen Fällen 

nur eingeschränkt, d.h. 

  • ein vollständiger Ausschluss oder 
  • eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts 

ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 1 StR 248/20 –).

Übrigens:
Bei einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt man straflos (§ 33 StGB).

Irrt man sich über das Vorliegen eines Angriffs oder die Erforderlichkeit der Verteidigung liegt ein 

  • Erlaubnistatbestandsirrtum

vor, mit der Rechtsfolge, dass 

Wer ein Testament errichtet hat, sollte beachten, dass von ihm daran nachträglich vorgenommene Änderungen

…. immer (auch) der Unterschrift bedürfen.

Mit Beschluss vom 22.07.2020 – 2 Wx 131/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem von einer Erblasserin, 

  • die ein handschriftliches Testament verfasst hatte, das sie im Original in einem Bankschließfach verwahrte,

auf einer in ihrer Wohnung aufbewahrten 

  • Kopie

zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen, 

  • eine mit Unterschrift versehen, 
  • die andere ohne Unterschrift,   

vorgenommen worden waren, entschieden, dass 

  • die mit der Unterschrift der Erblasserin versehene Änderung wirksam und
  • die Änderung, unter der ihre Unterschrift fehlt, unwirksam ist.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • ein formwirksames Testament 

auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Testierende 

  • die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden 

und unter dieser Voraussetzung auch 

  • Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes 

Teil eines formwirksamen Testaments sein können, es jedoch,

  • zur Wahrung der Formerfordernisse des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

erforderlich sei, dass 

  • die Änderungen mit der Unterschrift des Erblassers 

versehen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wichtige Info für Wohnungseigentümer und Verwalter: Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz kommt

Am 17.09.2020 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten 

mit dem das Wohnungseigentumsgesetz

  • voraussichtlich mit Wirkung vom 01.12.2020

  an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst werden soll.  

Wichtige Neuerungen werden u.a. sein:

Jeder Wohnungseigentümer hat künftig im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass auf seine Kosten angemessene bauliche Veränderungen durchgeführt werden, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 
  • dem Einbruchsschutz und 
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität 

dienen (§§ 20 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 WEMoG),

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),

  • beispielsweise insbesondere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen bzw. die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen,

oder die Gestattung baulicher Veränderungen können künftig,

  • ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt,

mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEMoG), wobei allerdings die Kosten hierfür alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEMoG), 

  • auch die, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, 

nur dann zu tragen haben, wenn 

  • die bauliche Veränderung mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sowie 
  • der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und 
  • nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist 

oder

  • deren Kosten sich innerhalb einer angemessenen Zeit amortisieren (§ 20 Abs. 2 WEMoG).

Jeder Wohnungseigentümer kann künftig die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEMoG verlangen, wobei allerdings in kleineren Anlagen, 

  • die aus weniger als neun Sondereigentumsrechten bestehen und 
  • für die ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde, 

die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann erfolgen muss, wenn dies 

  • ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) 

verlangt (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4 WEMoG). 

Ferner kann künftig jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlage verlangen (§ 18 Abs. 4 WEMoG).

Der Verwalter ist künftig gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • sofern die Wohnungseigentümer seine Rechte und Pflichten durch Beschluss nicht einschränken oder erweitern (beispielsweise durch Wertgrenzen oder einem Maßnahmekatalog), 

berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

  • untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  • zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 WEMoG).

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter künftig einen,

  • allen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellenden, 

Vermögensbericht erstellen, der zu enthalten hat,

  • die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, die den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhält (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEMoG) sowie
  • eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEMoG).

Im Außenverhältnis besitzt der Verwalter künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • bei Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG).

Der Verwalter kann künftig von den Wohnungseigentümern jederzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, abberufen werden.
Der Vertrag mit ihm endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEMoG).

Künftig beträgt die Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEMoG),
ist die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlussfähig und
kann es Wohnungseigentümern durch Beschluss ermöglicht werden, online an der Wohnungseigentümerversammlungteilzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEMoG).

Träger der gesamten Verwaltung ist nach dem WEMoG die durch ihre Organe,  

  • Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan (§ 23 WEMoG) und 
  • Verwalter als Vertretungsorgan (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG), 

handelnde Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Gegen sie 

  • und nicht mehr gegen die einzelnen Eigentümer 

sind deswegen auch künftig Beschlussanfechtungs- und Beschlussnichtigkeitsklagen von Wohnungseigentümern zu richten (§ 44 Abs. 2 WEMoG).

Was Arbeitnehmer, wenn eine betriebliche Altersversorgungsregelung in Form von AGB besteht, wissen sollten

Mit Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem bei einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt, nach der, 

  • wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat versorgungsberechtigt sein sollte, 
  • außerdem eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert war und
  • nicht teilnahmeberechtigt befristet Beschäftigte waren,

entschieden, dass eine solche in AGB enthaltene Versorgungsregelung dahin auszulegen ist, dass, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an 

  • ein befristetes Arbeitsverhältnis 

anschließt, das Lebensalter 

  • bei Beginn der Betriebszugehörigkeit 

maßgeblich und für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers die geforderte 

  • schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage 

nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat und somit auch nicht echte Anspruchsvoraussetzung ist.

Denn, so der Senat, die Zusage einer Versorgungszusage ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch 

  • vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und 
  • vom Eintritt des Versorgungsfalles 

abhängt, 

  • dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt, 

bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzusehen.

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat demzufolge in einem solchen Fall auch ein Arbeitnehmer, der 

  • zunächst befristet beschäftigt war,
  • im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt wurde 

und 

Hinweis:
Damit, ob eine Versorgungsordnung wie die obige, befristet beschäftigte Arbeitnehmer möglicherweise diskriminiert, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.

Wer sein Auto vollkaskoversichert (hat) sollte wissen, wann ein Schaden am Fahrzeug durch Unfall versichert ist und wann

…. ein Schaden am Fahrzeug als nicht versicherter „Betriebsschaden“ anzusehen ist.

Ist in den dem Vollkaskoversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt, dass 

  • „versichert sind 
    • Schäden am Fahrzeug durch Unfall und 
    • als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis gilt“,

sowie 

  • „dass keine Unfallschäden deshalb insbesondere sind, 
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen,
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt öffnende Motorhaube,
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben,
    • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger,
    • Verwindungsschäden und
  • dass vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, nicht als Unfallschaden gelten. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen durch Kies,“

ist für das Vorliegen eines 

  • versicherten Schadens am Fahrzeug durch „Unfall“ 

notwendig, 

  • eine Einwirkung „von außen“, 
  • wobei der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug „wirkende mechanische Gewalt“ ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf,

während von einem 

  • vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Betriebsschaden am Fahrzeug 

dann auszugehen ist, wenn der Schaden

  • durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen worden ist, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, 
  • die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.

Der Versicherungsnehmer, 

  • der für einen Fahrzeugschaden aus einer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Leistungen begehrt, 

trägt für das Vorliegen eines Unfallschadens im Sinne der Versicherungsbedingungen 

  • die Darlegungs- und 
  • im Streitfall die Beweislast.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2020 – 7 U 57/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein vollkaskoversicherter PKW beim Überfahren einer 

  • absichtlich an einem Ortsanfang, quer zu einer asphaltierten Straße, 

angelegten, 

  • für den Fahrzeugführer – nach seiner Behauptung – wetter- und dunkelheitsbedingt nicht erkennbaren,

Fahrbahnschwelle 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, 

beschädigt worden war, entschieden, dass es sich um einen von der Vollkaskoversicherung 

  • nicht abgedeckten Betriebsschaden, 
    • mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, 

gehandelt hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass es entscheidend von 

  • der konkreten Verwendung des Fahrzeugs 

abhängt, ob ein Ereignis, 

  • das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, 

als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist und somit, wenn 

  • ein Fahrzeug bei einem Überfahren einer angelegten Fahrbahnschwelle einen Schaden erleidet und
  • ein Nachweis für das Vorliegen eines Unfalls nicht erbracht werden kann, 

davon auszugehen ist, dass sich lediglich ein Risiko verwirkt hat, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Da bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen 

  • versichertem „Unfallschaden“ und 
  • nicht versichertem „Betriebsschaden“ 

nach der Auffassung des Senats ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers nicht zu berücksichtigen ist, war es somit auch ohne Relevanz, 

  • ob dieser wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte oder
  • ob er zu schnell gefahren ist.

Hinweis:
Diesbezüglich anderer Ansicht ist das Landgericht (LG) München II, das mit Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 – entschieden hat, dass, sofern eine Bodenschwelle 

  • aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit 

mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, 

  • ein versicherter Unfallschaden vorliegt und 
  • nicht lediglich ein vom Vollkaskoversicherungsschutz nicht umfasster Betriebsschaden. 

Wann liegt eine strafbare Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat eines anderen vor und wann kann das Dabeisein

…. bei einer vorsätzlichen Straftat eines anderen als strafbare Beihilfe gewertet werden?

Als Gehilfe,

  • also wegen Beihilfe,

wird bestraft, wer 

  • vorsätzlich

einem anderen 

  • zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet, 

wobei die Strafe für den Gehilfen 

  • sich richtet nach der Strafandrohung für den Täter und
  • nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu mildern ist (§ 27 Abs. 1 und 2 StGB). 

Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich 

  • jede Handlung 

anzusehen, welche die 

  • Herbeiführung des Taterfolgs 

des Haupttäters 

  • zwischen Versuchsbeginn und Beendigung 
  • objektiv in irgend einer Weise fördert oder erleichtert, 
  • ohne dass diese Handlung für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. 

Dabei setzt die Beihilfe 

  • durch positives Tun (physische Beihilfe) 

einen durch 

  • eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen 

voraus.

  • Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht.

Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn 

  • die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, 
  • dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und 
  • der Gehilfe sich dessen bewusst ist (psychische Beihilfe).

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – hingewiesen.

Wer sein Auto verkaufen will und dieses vermeintlichen Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten Probefahrt, auch

…. ohne anderweitige Überwachung, überlässt, sollte wissen, dass und warum er damit ein hohes Risiko eingeht.

Sollte nämlich der vermeintliche Kaufinteressent mit dem Fahrzeug nicht mehr zurückkommen, sondern das Fahrzeug,

  • statt es wieder zurückzubringen, 

durch Vorlage gefälschter Fahrzeugunterlagen an einen Dritten veräußern, kann dieser, 

  • wenn er die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkennt, 

das

  • – von dem vermeintlichen Kaufinteressenten nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagene bzw. wenn dieser von vorneherein vorhatte es zu behalten, durch Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erlangte – 

Fahrzeug 

  • nach §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in gutem Glauben erwerben und dadurch der Fahrzeugeigentümer 

  • sein Eigentum 

an dem Fahrzeug verlieren, mit der Rechtsfolge, dass der Dritte, 

  • der bei dem Erwerb des Fahrzeugs in gutem Glauben war, 

als (neuer) Eigentümer das Fahrzeug nicht nur behalten darf, sondern auch 

  • von dem früheren Fahrzeugeigentümer 

die Herausgabe der Original-Fahrzeugpapiere verlangen kann. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – hingewiesen.

Denn, so der Senat,

  • wird ein Kraftfahrzeug durch den Verkäufer einem Kaufinteressenten zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt für eine gewisse Dauer – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es eine Stunde – überlassen,

liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust und damit kein 

  • einen gutgläubigen Erwerb ausschließendes 

Abhandenkommen des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB vor,

  • da eine Besitzübertragung, die auf einer Täuschung des Verkäufers durch einen vermeintlichen Kaufinteressenten beruht, nicht schon deshalb unfreiwillig ist

und

  • nachdem der Kaufinteressent während der Probefahrt mangels Weisungsunterworfenheit aus einem über den rechtlichen Bezug zum Fahrzeug hinausgehenden Verhältnis zum Verkäufer auch nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB ist,

führt die Fahrzeugüberlassung 

  • nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern 

zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Der frühere Fahrzeugeigentümer kann in einem solchen Fall ausschließlich gegen den vermeintlichen Kaufinteressenten, 

  • auf den er hereingefallen ist, 

Schadensersatzansprüche

  • nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB bzw. § 263 Abs. 1 StGB 

wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums geltend machen.  

Interessant zu wissen für Saunabesucher und Saunabetreiber

Mit Urteil vom 15.11.2019 – 2-30 O 214/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Klage einer Saunabesucherin abgewiesen, die beim Verlassen der Sauna gestürzt war, 

  • sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur und eine distale Radiusfraktur zugezogen hatte 

und von dem Saunabetreiber 

  • Schadensersatz sowie Schmerzensgeld 

mit der Begründung verlangt hatte, dass nach einem Aufguss 

  • in der länglichen Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür, 

der Durchgangsbereich feucht und rutschig gewesen und sie deshalb gestürzt sei.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der dem Saunabetreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder 

  • in dem Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna 

liege, noch darin, dass 

  • der Boden im Durchgangsbereich zur Tür der Sauna feucht gewesen sei 

Zwar erhöhe sich, so das LG, 

  • bei einer zentralen Positionierung der Aufgussstelle 

nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich 

  • die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (beispielsweise durch Wärme oder durch Glätte) 

im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna. 

Allerdings müsse andererseits auch berücksichtigt werden, dass die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstelle, was dafür spreche, den Saunaofen entsprechend zentral zu positionieren, 

  • um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen 

und dass eine solche Positionierung, 

  • die für viele Saunabesucher die Attraktivität eines Saunabesuches steigere, 

nicht unüblich sei.

Auch könnten sich, so das LG weiter, Besucher von Saunen, wie auch in Schwimmbädern, nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken ist, sondern müssten sich 

  • grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind sowie 
  • auf Bodenfeuchtigkeit durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen

und dass Ursache des Sturzes der Klägerin eine für sie nicht ohne weiteres erkennbare und über das übliche Risiko eines Saunabesuchs hinausgehende Gefahr war, 

  • vor der der Saunabetreiber Besucher hätte schützen müssen, 

sei nicht feststellbar gewesen.

Besitzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sollten wissen, dass Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften

…. teuer werden können.  

Mit Beschluss vom 30.06.2020 – 2 Ss(Owi) 163/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Erwerber eines mehrstöckigen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, 

  • bei dem es sich, wie er wusste, um ein Baudenkmal handelte, 

im Rahmen eines Umbaus – ohne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – hatte 

  • alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, 
  • alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen sowie 
  • auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen 

lassen, die gegen ihn deswegen von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldbuße 

  • von 60.000 Euro 

bestätigt.

Dass ein Bußgeld in der verhängten Höhe gerechtfertigt ist, hat das OLG damit begründet, dass 

  • durch den Denkmalschutz historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben sollen,
  • damit dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen sowie an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden soll,
  • von dem Erwerber vorsätzlich gehandelt worden,
  • es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei 

und durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler 

  • den Tätern große wirtschaftliche Vorteile entstehen, 
  • der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wiedergutzumachende Verluste (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).