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Was, wenn Kunden in einem Geschäft eine Körperverletzung erleiden, sie und die Geschäftsbetreiber

…. wissen sollten. 

Kunden, die 

  • behaupten, in einem Geschäft aufgrund eines dort vorhandenen Mangels oder Zustandes eine Verletzung erlitten zu haben und deswegen 

Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld von dem Ladenbetreiber verlangen, müssen im Streitfall zunächst diesen 

  • Mangel bzw. Zustand 

beweisen. 

Gelingt ihnen dieser Beweis, muss der Ladenbetreiber beweisen, dass er die zur Vermeidung solcher Unfälle 

  • erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und 
  • deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht 

hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 27.01.2020 – 240 C 4272/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von der Kundin eines Möbelgeschäftes behauptet worden war, 

  • Kopfverletzungen durch ein von der Decke des Geschäfts herabfallendes Kunststoffschild erlitten zu haben, 

sie deswegen von dem Betreiber des Möbelgeschäftes 

  • Schadensersatz sowie die Zahlung von Schmerzensgeld 

gefordert hatte und

  • streitig war, ob das Schild, ohne dass die Kundin, wie von ihr behauptet, es zuvor berührt hatte, einfach heruntergefallen, 
  • es also, was der Geschäftsbetreiber bestritten hatte, nicht ordnungsgemäß angebracht war, 

die Klage der Frau deswegen abgewiesen, weil ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass 

  • die Verletzung der Kundin zwar von dem Schild stammen, 
  • ein Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen aber bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen werden könne 

und damit nach Auffassung des AG von der Kundin der ihr obliegende Beweis 

  • für das Herunterfallen des Schildes ohne Impuls von außen 

nicht erbracht worden war (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Was gesetzlich krankenversicherte Gehbehinderte, die statt eines Rollstuhles lieber einen E-Roller mit Sattel hätten,

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 28.08.2020 – L 16 KR 151/20 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines 80-jährigen, gehbehinderten Mannes,

  • dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % und das Merkzeichen „aG“ zuerkannt war und  

der bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Anschaffung 

  • eines klappbaren Elektrorollers mit Sattel, 
  • statt eines Rollstuhles,

mit der Begründung beantragt hatte, dass

  • er, was mit einem Elektrorollstuhl nicht gehe, einen E-Roller zusammengeklappt im Pkw transportieren und auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen könne,
  • während ein solch großes und schweres Hilfsmittel wie ein Elektrorollstuhl auch für sein Auto und seinen Carport ungeeignet sei,

entschieden, dass 

  • ein Anspruch auf die Versorgung mit einem E-Roller als Rollstuhlersatz nicht besteht.

Wie der Senat ausgeführt hat, haben gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), 

  • allerdings unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 Abs. 1 SGB V, 

Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um 

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, 
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder 
  • eine Behinderung auszugleichen, 

soweit die Hilfsmittel nicht 

  • als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder 
  • nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind, 

ist für die Auslegung, 

  • was unter Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu verstehen ist, 

abzustellen, auf Zweck und Funktion des Gegenstandes, die abhängt davon, ob 

  • ein Gegenstand bereits nach seiner Konzeption dem Zweck des § 33 SGB V dienen soll oder 
  • den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird,

und sind E-Roller,

  • die in ihrer Funktion nicht medizinisch geprägt sind und 
  • nach ihrer Konzeption ersichtlich nicht nur den Bedürfnissen von Kranken und Behinderten dienen sollen, sondern auch von Nichtbehinderten regelmäßig genutzt werden,

somit als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzustufen,

  • für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht.

Wer mit seinem Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall mit Fremdschaden verursacht, sollte wissen,

…. dass er, neben strafrechtlichen Konsequenzen, auch mit Regressansprüchen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen muss.

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 565 C 2401/20 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein PKW-Fahrer, 

  • nach dem Konsum von Marihuana, mit 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut und 
  • unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen, 

ein Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht 

  • und seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden reguliert 

hatte, entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher, 

  • also ihrem Versicherungsnehmer, 

die im Rahmen der Fremdschadensregulierung aufgewendeten 2.000 Euro zurückfordern kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • nach den Versicherungsbedingungen das haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

von dem Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt worden ist, weil er, was sich, 

  • aus der Menge des in seinem Blut festgestellten THC,
  • seinen, laut Angaben der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, stark geröteten sowie wässrigen Augen, den Tremor in den Händen sowie den Horizontalnystagmus und 
  • dem zu späten Erkennen des sich nähernden Vorfahrtsberechtigten, 

ergebe, zum Unfallzeitpunkt in Folge Genusses berauschender Mittel 

  • relativ fahruntüchtig und somit 

nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und 

  • nach den Versicherungsbedingungen 

Folge der Pflichtverletzung ist, dass  

  • zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer 

Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

LG München I entscheidet im Urheberrechtsstreit um Badman/Robben-Karikaturen gegen die FC Bayern München AG

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19 – hat die 21. Kammer des Landgerichts (LG) München I entschieden, dass es sich bei der von einem Grafiker angefertigten Zeichnung,

  • die die beiden ehemaligen FC Bayern-Spieler 
    • Arjen Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen und 
    • Franck Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape 

mit dem darunter stehenden Slogan 

  • „The Real Badman & Robben“

zeigt 

  • und im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt wurde,

in der Zusammenschau von Zeichnung und Slogan, um ein 

  • schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

handelt und auf die Klage des Grafikers hin, die 

  • Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und 
  • eigenständig gezeichnete Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen vertreibende 

FC Bayern München AG verurteilt, dem Grafiker 

  • wegen Verletzung seines Urheberrechts 

Auskunft über den von der FC Bayern München AG erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten zu erteilen und Schadenersatz zu zahlen.

Die Schutzfähigkeit der Zeichnung sowie die Urheberrechtsverletzung sind von der Kammer damit begründet worden, dass der Grafiker die Eigenschaften der vorbekannten Figuren 

  • „Batman & Robin“ 

mit denen der – ebenfalls bekannten – 

  • Spieler des FC Bayern 

neu verwoben sowie durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme und von der FC Bayern München AG

  • die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Grafikers mitsamt dem wortgleichen Slogan 

auf Merchandise-Artikeln übernommen und verwendet worden seien (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Wichtig zu wissen für Erben, wenn der Erblasser Teilnehmer eines sozialen Netzwerkes war

Mit Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • der Betreiber eines sozialen Netzwerkes 

verurteilt worden war, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang 

  • zu dem vollständigen Benutzerkonto und 
  • den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter 

zu gewähren, entschieden, dass es zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem solchen Urteil nicht ausreicht, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben 

  • einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält,

sondern dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes den Erben die Möglichkeit einräumen muss,

  • vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und 
  • sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie es zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.  

Dies ergibt sich, wie der Senat ausgeführt hat, aus der Stellung der Erben, auf die der Nutzungsvertrag 

  • zwischen Erblasser (Gläubiger) und Netzwerkbetreiber (Schuldner) 

mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Übrigens:
Dass, sofern die Vererblichkeit nicht wirksam ausgeschlossen wurde,  

  • beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks 

der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht und dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten 

  • weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers 
  • noch das Fernmeldegeheimnis oder 
  • das Datenschutzrecht entgegensteht, 

hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – entschieden.

SG Stuttgart entscheidet wann als Nageldesigner Tätige eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

Mit Urteil vom 30.10.2019 – S 7 R 1197/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Nageldesigner 

  • in einem Nagelstudio 

tätig war und ihm dort von der Betreiberin des Nagelstudios, 

  • für eine monatliche Mietzahlung von 200 Euro, 

ein Arbeitsplatz nebst einem Trocknungsgerät zur Verfügung gestellt worden war, entschieden, dass es sich bei der 

  • Tätigkeit des Nageldesigners 

um eine abhängige Beschäftigung handelt, die zu einer Versicherungspflicht führt.

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LG Wuppertal entscheidet: Anscheinsbeweis gilt auch bei Verkehrsunfall ohne Berührung

Mit Urteil vom 14.05.2020 – 9 S 201/19 – hat das Landgericht (LG) Wuppertal entschieden, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr

  • der Anscheinsbeweis 

auch dann gilt, wenn 

Muss beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, ein Fahrzeugführer 

  • in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang 

mit dem 

  • Wendevorgang eines anderen Fahrzeugs, 

diesem, 

  • bevor es sich wieder endgültig in den fließenden Verkehr eingereiht hat oder 
  • verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder 
  • an anderer Stelle abgestellt worden ist,

zur Verhinderung einer Kollision ausweichen und 

  • vermeidet er dadurch die Kollision, 

erleidet er im Rahmen des Ausweichmanövers aber einen anderweitigen Schaden, soll nach Auffassung des LG Wuppertal der 

  • Anscheinsbeweis

für eine volle Schuld des Wendenden sprechen, 

  • d.h. für eine schuldhafte und schadensursächliche Verletzung der Verkehrspflichten des Wendenden aus § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 

sofern 

  • dieser keine Umstände beweisen kann, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sind.

Dieselgate: OLG Hamm verurteilt (auch) die Audi AG wegen Einsatzes illegaler Software zum Schadensersatz

Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2020 – 45 U 22/19 – hat der 45. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Käufer im Februar 2014 bei einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro einen gebrauchten Audi A 1, 1.6 TDI, 

  • der mit einem von der VW AG entwickelten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war,

erworben hatte und bei dem im März 2017 ein Software-Update, 

  • das dafür sorgen sollte, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Abgasgrenzwerte einhält, 

durchgeführt werden musste, entschieden, dass, 

  • gesamtschuldnerisch neben der VW AG, 

auch die Audi AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dem Fahrzeugkäufer

  • als Schadensersatz 

den Kaufpreis, 

  • unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie 
  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs, 

erstatten muss.

Dass neben der VW AG auch die Audi AG zum Nachteil des Fahrzeugkäufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat, ist vom Senat u.a. damit begründet worden, dass, 

  • nachdem das bei der Audi AG vorhandene Compliance-Systems vorsieht, dass für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse,

es nicht vorstellbar sei, 

  • dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe 

und es der Audi AG auch nicht gelungen sei, Umstände darzulegen, 

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn in ihrer Wohnanlage Wohneinheiten statt zu Wohnzwecken zur Prostitutionsausübung

…. genutzt wird oder werden soll.

Nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann zwar jeder Wohnungseigentümer 

  • mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren, 

allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung 

  • durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. 

Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum 

  • nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch 

keinem anderen Wohnungseigentümer 

  • über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus 

ein Nachteil entsteht.

  • Ein für andere Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinausgehender nachteiliger Gebrauch muss unterlassen werden.  

Ist beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnanlage bestimmt, dass 

  • die Nutzung der Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet ist 

und 

  • ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes 
    • nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen und 
    • die Zustimmung hierzu vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf,

liegt ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter vor, wenn

  • die Gewerbeausübung, die vorgesehen ist, 

eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. 

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 17.06.2020 – 2 S 53/19 – hingewiesen und die Nutzung 

  • eines nur zu Wohnzwecken gestatteten Sondereigentums 
  • zur Ausübung der Prostitution 

in einem Fall, in dem 

  • die Prostitutionsausübung nicht diskret erfolgte, sondern offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworben wurde sowie
  • der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar war,

mit der Begründung untersagt, dass dies

  • eine Belastung für die Hausgemeinschaft sei, 
  • dem Ansehen der Wohnanlage schade, 
  • den Wert der Sondereigentumseinheiten mindere und 
  • deren Vermietung erschwere (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).

Hinweis:
Dazu, 

  • wenn die Teilungserklärung die Nutzung von Räumen im EG als Laden erlaubt, dort aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird, 

vergleiche LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 –.

Was privat Krankenversicherte, die sich einer Grauer-Star-OP unterziehen, wissen sollten, wenn bei der OP

…. außer einem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kommen soll bzw. gekommen ist.

Mit Urteil vom 28.08.2020 – I-4 U162/18 – hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf im Fall eines privat krankenversicherten 76-Jährigen, der

  • am Grauen Star litt, 
  • sich deshalb einer Kataraktoperation unterzogen hatte 

und die Kosten für diese Augenoperation,

  • bei der außer dem Skalpell, zur Optimierung der Operationstechnik, auch ein Femtosekundenlaser eingesetzt und
  • für den Einsatz des Femtosekundenlasers der Betrag berechnet worden war, der bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ geltend gemacht werden kann,

von seinem Krankenversicherer ersetzt haben wollte, entschieden, dass die Operation 

  • nur wie diejenige mittels Skalpell und 
  • mit dem in der Gebührenordnung unter Nr. 441 GOÄ vorgesehenen geringen Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei operativen Leistungen  

abgerechnet werden darf und der private Krankenversicherer somit nicht 

  • für höhere Kosten 

aufkommen muss, die Operateure für den Lasereinsatz verlangen.