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Berufskraftfahrer sollten wissen, wann, nach Verlust des Arbeitsplatzes wegen Fahrerlaubnisentzugs, auch Sperrzeit

…. für Arbeitslosengeld droht.  

Mit Urteil vom 30.09.2019 – S 3 AL 6956/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn einem als Berufskraftfahrer Beschäftigten, 

  • wegen einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, 
    • wie beispielsweise dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, 

die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Führerschein eingezogen und vom Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, 

  • weil er den Mitarbeiter aufgrund des Führerscheinverlustes nicht mehr (weiter) beschäftigen kann,

Ursache der Arbeitslosigkeit ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist, weswegen grundsätzlich

  • eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 

eintreten kann. 

Danach kann

  • die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führt, 

die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 

  • in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten 

rechtfertigen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

Kommt bei einer Tour mit einem sog. Bierbike, der in der Mitte dieses Gefährts stehende Zapfer zu Fall, kann der Tourveranstalter

…. für die Folgen haften, dem Bierzapfer aber ein Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Hannover mit Urteil vom 29.07.2020 – 512 C 15505/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem auf einer veranstalteten Tour mit einem sog. Bierbike,

  • d.h. einem von einem Mitarbeiter des Tourveranstalters gelenkten sowie ggf. gebremsten und
  • mit Pedalen von an Tresen um einen Ausschank herumsitzenden Tourteilnehmern angetriebenen Gefährt,
  • in dem, während der Fahrt, von einem in der Mitte stehenden Tourteilnehmer über eine Zapfanlage Bier aus einem vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Fass ausgeschenkt wird,    

der in der Mitte des Gefährts stehende „Bierzapfer“, 

  • dem keine speziellen Sicherungsgriffe oder Haltevorrichtungen zur Verfügung standen, 

bei einem stärkeren Bremsmanöver, nach einem Abbiegen von der Straße in eine Einfahrt, auf das Bierfass gestürzt war und sich dadurch einen Bruch des Brustbeins zugezogen hatte, entschieden, dass 

  • der Tourveranstalter aufgrund unzulänglicher Sicherheitsvorkehrungen für die Sturzfolgen haftet,
  • die deswegen dem Zapfer zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch wegen des ihn treffenden Mitverschuldens um ein Drittel zu kürzen sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass der Tourveranstalter seine vertragliche, 

  • sich aus seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Veranstaltung und der Gestellung des dazu erforderlichen Fahrzeuges ergebende 

Pflicht, die Tourteilnehmer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten vor Körper- und Gesundheitsschäden zu schützen, dadurch verletzt habe, dass 

  • er es unterlassen habe, 

das Bierbike mit einem Sicherungssystem – etwa einem Gurt – für den Zapfer ausstatten.

Das Mitverschulden des Zapfers an seinem Unfall sah das AG darin, dass 

  • das Gefährt kurz vor dem Bremsmanöver von den übrigen Teilnehmern beschleunigt worden war und

aufgrund dessen für ihn die konkrete Gefahr voraussehbar war und er sich hierauf hätte einstellen können (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 UF 88/20 – hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall in dem 

  • Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und 

der eine Elternteil 

  • der von dem anderen Elternteil getrennt lebte,

in den Ferien eine Flugreise 

  • nach Mallorca 

mit dem gemeinsamen Kind gebucht hatte,

  • hiermit der andere Elternteil aber nicht einverstanden war, 

entschieden, dass 

  • in der Zeit der Corona-Pandemie

für Flugreisen mit dem Kind ins Ausland 

  • gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist.

Dass in der Zeit der Corona-Pandemie es sich bei einer Flugreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung 

für das Kind handelt und nicht mehr, 

um eine Angelegenheit des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, 

  • die der Alleinentscheidungskompetenz des Elternteils unterfällt, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,   

hat der Senat damit begründet, dass die Ausbreitung von Covid-19, 

  • auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin 

zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen kann, Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und bezüglich eines gebuchten Rückfluges keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei, so dass, 

  • sollte es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommen, 

die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestehe, 

  • was zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen könne 

und es überdies weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus gebe, 

Das bedeutet: 

  • Eine Flugreise ins Ausland muss in der Zeit der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.
  • Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht beantragen, ihm die diesbezügliche alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen.  
  • Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen, sondern nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richten muss, also dem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

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OLG Oldenburg entscheidet, wann ein Pflegeheim einen Heimvertrag wegen Verhaltens des Bewohners kündigen kann

…. und wann nicht.

Mit Urteil vom 28.05.2020 – 1 U 156/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Träger eines Pflegeheims den mit einer Seniorin, 

  • die 2015 in die Demenzabteilung des Heimes gezogen war,

geschlossenen Pflegeheimvertrag, 

  • nachdem die Seniorin sich seit einem Krankenhausaufenthalt und der medikamentösen Neueinstellung dort viel unruhiger als zuvor zeigte,

mit der Begründung gekündigt hatte, dass

  • die Seniorin ständig umherlaufe, in die Zimmer anderer Bewohner gehe, dort Türen und Fenster öffne und bei der Intimpflege zuschaue, dadurch den Heimfrieden erheblich störe und 
  • sie eine Gefahr für sich und andere darstelle, weil sie aggressiv sei, die Pflegekräfte boxe, ihnen und anderen Bewohnern das Bein stelle sowie sie mit dem Rollator anfahre und sie außerdem nicht mehr richtig esse und trinke,

die Räumungsklage des Heimträgers gegen die Seniorin,

  • wegen Unwirksamkeit der Kündigung,

abgewiesen.

Danach war, wie der Senat ausgeführt hat,

  • da ein Heimvertrag von Seiten des Heimes nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (vgl. § 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)), wenn dem Heim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist,

abzuwägen,

  • die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden und 
  • die Interessen des Heimes, sich von dem Vertrag zu lösen 

und habe diese Abwägung, unter Berücksichtigung, dass 

  • dem Heim die Demenzerkrankung der alten Dame bereits bei deren Einzug bekannt gewesen sei,
  • gewisse Verhaltensauffälligkeiten daher hinzunehmen seien, 
  • es vorliegend zu Sach- oder gar Körperschäden nicht gekommen und
  • auch Maßnahmen, die Seniorin von dem geschilderten Verhalten abzuhalten, von dem Heim noch nicht ergriffen worden waren,

ergeben, dass sich das behauptete Verhalten der alten Dame 

  • in einem Rahmen bewege, 

der von dem Betreiber eines Pflegeheims 

  • von Bewohnern einer Demenzabteilung 

noch hingenommen werden müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

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Dieselgate: Wie Käufer eines Dieselfahrzeugs den Geldbetrag errechnen können, den sie sich für die Fahrzeugnutzung anrechnen

…. lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Erstattung des Kaufpreises,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

verlangen können und worauf sie in einem solchen Fall achten sollten.

Mit Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass

  • der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch, also auf ihren Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, anrechnen lassen müssen, 

errechnet werden kann nach der Formel 

  • „Bruttokaufpreis“ mal „gefahrene Strecke seit Erwerb“ geteilt durch „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“,

wobei als „erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ anzusetzen ist,

  • die durchschnittliche Gesamtlaufleistungserwartung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • die von den Gerichten teilweise mit 250.000 Kilometer und teilweise mit 300.000 Kilometer angenommen wird,  
  • abzüglich der Kilometer, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Abhängig ist die Höhe des Anrechnungsbetrages damit, einerseits davon, 

  • ob ein Fahrzeugkäufer mit dem Fahrzeug viel oder nur wenig gefahren ist,

andererseits aber auch davon,

  • ob bei dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistungserwartung angenommen wird,
    • von 250.000 Kilometern oder 
    • von 300.000 Kilometern.

Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung 

  • von 250.000 Kilometern 

fällt der Anrechnungsbetrag höher aus als bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistungserwartung

  • von 300.000 Kilometern.   

Hinwirken sollten Fahrzeugkäufer somit darauf, dass bei ihrem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung

  • von mindestens 300.000 Kilometern 

ausgegangen wird, die bei Dieselmotoren auch realistisch ist.

Dazu ein (Vergleichs)Berechnungsbeispiel:
Wenn beispielsweise

  • der Bruttokaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug 25.400 Euro betragen hat,
  • das Fahrzeug beim Kauf bereits 59.000 Kilometer am Tacho hatte,
  • der Käufer nach dem Kauf mit dem Fahrzeug (bis es dem Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellt wurde) 44.000 Kilometer gefahren ist und
  • bei dem Fahrzeug von einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern ausgegangen wird,

ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 4637,34 Euro, durch den somit der Kaufpreiserstattungsanspruch

  • von 25.400 Euro 

auf 20.762,66 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 241000 (= 300.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 4637,34 Euro 

Würde in dem obigen Beispielsfall statt einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern, eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern angenommen, ergäbe das einen anzurechnenden Betrag von 5.851,31 Euro, der somit den Kaufpreiserstattungsanspruch von 25.400 Euro, abzüglich der 5.851,31 Euro, auf somit 19.548,69 Euro verringern würde.

  • Rechengang dazu:
    25.400 Euro (Bruttokaufpreis) multipliziert mit 44.000 (vom Käufer gefahrene) Kilometer = 1117600000
    und 
    1117600000 dividiert durch 191000 (= 250.000 Kilometer minus 59.000 Kilometer (= Tachostand beim Kauf) = 5.851,31 Euro 

Fazit:
Der Beispielsfall zeigt, dass der Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen muss, 

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern für das Fahrzeug 
    • 5.851,31 Euro

dagegen

  • bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 Kilometern nur 
    • 4637,34 Euro. 

Dieselgate: Weitere Entscheidungen des BGH zum Schadensersatz den die VW AG den Käufern von Fahrzeugen mit einer unzulässigen

…. Abschalteinrichtungen zahlen muss.

Bereits mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

die Käufer solcher Fahrzeuge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Fahrzeugkäufern die für die Fahrzeuge gezahlten Kaufpreise erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile der Fahrzeugkäufer auf der Grundlage der von ihnen gefahrenen Kilometer.

Ergänzend dazu hat der BGH nunmehr mit Urteilen vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, VI ZR 354/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20 – darauf hingewiesen

  • dass Fahrzeugkäufer im Prozess nicht darlegen müssen, von welcher konkreten Person der VW AG sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, sondern es ausreichend ist, zu behaupten, 
    • dass die Entscheidung über die Nutzung der unzulässigen Abschalteinrichtung auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden ist,
  • dass der Schaden der Fahrzeugkäufer liegt in dem unter Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss und dieser, auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB fallende Schaden nicht dadurch entfallen ist, dass Käufer das von der VW AG entwickelte Software-Update haben durchführen lassen,
  • dass der Wert der Nutzungsvorteile, die sich Fahrzeugkäufer auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen, errechnet werden kann nach der Formel: „Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ und bei Vielfahrern der Wert dieser Nutzungsvorteile den Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren kann, 
  • dass Fahrzeugkäufer keine sogenannten „Deliktszinsen“ nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises von der VW AG verlangen können, weil 
    • sie als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten haben und 
    • die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert hat   

sowie, dass Fahrzeugkäufer, die erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals, also nach der Pressemitteilung der VW AG vom 22.09.2015, 

  • mit der die VW AG die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt hat, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe,

einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erworben haben, 

  • nicht (mehr) als von der VW AG arglistig getäuscht und sittenwidrig geschädigt angesehen werden und somit auch

keine Ansprüche auf Schadensersatz gelten machen können (Quelle: Pressemitteilungen des BGH).  

Wer von der Polizei befragt oder vernommen wird, sollte wissen, ab wann man Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit ist

…. und entsprechend belehrt werden muss, mit der Folge, dass bei einer fehlenden Belehrung die (gemachte) Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren unverwertbar sein kann. 

Die Beschuldigteneigenschaft i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) in einem Strafverfahren bzw. die Betroffeneneigenschaft in einem Bußgeldverfahren (vgl. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), mit der Folge, dass

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Was Fahrzeughalter wissen sollten, wenn sie, nachdem mit ihrem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die

…. Mitwirkung an der Feststellung des Täters (erkennbar) ablehnen.

Mit Beschluss vom 02.02.2020 – 3 M 16/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein Fahrzeug 

  • einer Halterin eines größeren Fuhrparks 

mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt, der Halterin deswegen ein Zeugenfragebogen 

  • – mit einem Messfoto des Fahrers versehen – 

übersandt und die Unterlagen nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt worden waren, entschieden, dass die 

  • daraufhin direkt von der zuständigen Behörde 

gegen die Fahrzeughalterin,

  • auf der Grundlage § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), 

angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig war.

Danach 

  • ist bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers, die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen,
  • steht, weil dies die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters an der Aufklärung des Sachverhalts nicht entfallen lässt, ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen und

muss somit ein Fahrzeughalter, 

  • der sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußert,

mit einer Fahrtenbuchauflage,

  • auch bei einem erst- oder einmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht,

rechnen.

Wer krankheitsbedingt auf einen Alltagsrollstuhl angewiesen und mit einem solchen versorgt ist, sollte wissen, dass Anspruch auch auf Versorgung mit

…. einem Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe bestehen kann.

Mit Urteil vom 04.02.2020 – S 9 SO 1824/19 – hat das Sozialgericht (SG) Mannheim im Fall eines 

  • an einer Querschnittlähmung der unteren Extremitäten 

leidenden Erwachsenen,

  • der sich aktuell in einer Ausbildung zum Erzieher befand, 
  • Arbeitslosengeld II bezog und
  • von der Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Alltagsrollstuhl versorgt worden war,

entschieden, dass der Sozialhilfeträger ihm,

  • damit er an dem ärztlich verordneten Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen kann,

mit 

  • einem Sportrollstuhl 

versorgen muss.

Begründet hat das SG dies damit, dass, weil

  • sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben gehöre, 
  • somit dem Leben in der Gemeinschaft diene und 
  • es sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung handele, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, 

es auch Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, Behinderte in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können und dem der Nachrang der Eingliederungshilfe deswegen nicht entgegenstehe, da

  • die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erstrecke,
  • insoweit anerkannt sei, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden und 
  • lediglich bei Kindern und Jugendlichen die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten umfasse (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim).

PKW- und LKW-Fahrer sollten wissen, was ein, durch einen sog. Sekundenschlaf verursachter Verkehrsunfall für sie

…. insbesondere aus strafrechtlicher Sicht für Rechtsfolgen haben kann.

Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem 

  • „Sekundenschlaf“

und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem 

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder 
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert 

gefährdet werden, liegt nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs 

  • nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)  

vor, sondern droht dem Fahrzeugführer, 

  • neben der Strafe hierfür, 

auch 

  • der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ein Sekundenschlaf ist für einen, 

  • nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidenden,

Fahrzeugführer nämlich 

  • kein unvorhersehbares Ereignis, sondern

stets jedenfalls zumindest „einfach fahrlässig“ vorhersehbar.

Denn nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein 

  • nicht an Narkolepsie leidender

Kraftfahrer,

  • bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft oder vorübergehend einnickt,

stets deutliche Anzeichen der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit an sich

  • wahrnimmt oder 
  • wenigstens wahrnehmen kann

und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer 

  • die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.

Solche an sich wahrnehmbare Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit und damit die Gefahr begründen, 

  • dass es zu einem Einnicken bzw. Sekundenschlaf und 
  • dadurch zu einem Unfall 

kommen kann, können 

  • etwa Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.

sein und wenn Kraftfahrer gleichwohl, 

  • ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens),

weiterfahren,

  • setzen sie sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweg bzw. ignorieren diese,
    • was grob fahrlässig wäre, 
  • oder sind sie der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen,
    • was als einfach fahrlässig anzusehen ist (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 18.08.2003 – 1St RR 67/03 – und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69 – sowie Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20 – dazu, wann im Zivilprozess Sekundenschlaf als Unfallursache angenommen werden kann). 

Hinweis:
Das oben Ausgeführte zeigt, dass Kraftfahrer, die 

  • aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht haben, aber 

meinen nicht belangt werden zu können, wenn sie sich darauf berufen, 

  • am Steuer eingenickt zu sein, 

einem fatalen Irrtum unterliegen.   

  • Tatsächlich kann sich eine solche Angabe bzw. Einlassung bei der informatischen Befragung an der Unfallstelle oder einer nachfolgenden Vernehmung nachteilig auswirken.