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Was sowohl Mieter, die die Mietwohnung vertragsgemäß unrenoviert übernommen haben, als auch deren Vermieter, wissen sollten

Mit Urteilen vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren, in denen den Mietern jeweils eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen worden, die Übertagung der Schönheitsreparaturen auf sie in den Formularmietverträgen, 

  • mangels Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs durch den Vermieter, 

unwirksam und somit an die Stelle 

  • der unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln 

die 

  • gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters 

getreten war (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – und vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 –), entschieden, dass die Mieter,

  • wenn (nach längerer Zeit) eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist,

vom Vermieter die Durchführung einer Renovierung bzw. von Schönheitsreparaturen verlangen können, sie sich allerdings dann 

  • an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) beteiligen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Vermieter, 

  • nach der ihn treffenden Erhaltungspflicht,

(erst) bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes (und dann nur) den (vertragsgemäßen) Anfangszustand,

  • also den Zustand der Wohnung 

wiederherstellen muss, 

  • der bei Besichtigung und Anmietung durch den Mieter bestanden hat,

eine solche Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel aber weder praktikabel, noch wirtschaftlich sinnvoll, sondern allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen, 

  • durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt,

im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien sowie sach- und interessengerecht erscheint und der Mieter,

  • nachdem hierbei auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden,

nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält,

  • der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) 

es gebietet, die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Damit kann in einem solchen Fall der Vermieter, 

  • wenn der Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangt, 

die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden und

der Mieter, 

  • wenn der Vermieter mit der Durchführung der geforderten Renovierung in Verzug geraten ist, 

Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung fordern (Quelle: Pressemitteilung des BGH).    

Mein Rat zur Vermeidung von Problemen:
In solchen Fällen vor einem Renovierungsverlangen miteinander reden und regeln, was gemacht werden soll, wieviel es kostet und wer wieviel davon zahlt. 

Wichtig zu wissen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens (fiktiv) auf Grundlage eines Privatgutachtens erfolgt

Rechnet ein Geschädigter, 

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, 

die Reparaturkosten auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens (fiktiv) ab, 

  • unter Zugrundelegung der von dem Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt,

muss er sich gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • vom Schädiger 

auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 

  • mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt 

verweisen lassen, wenn der Schädiger 

  • darlegt sowie ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und 
  • gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (dazu, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar sein kann, vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – maßgeblich, 

  • materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung,
    • d.h. der Zeitpunkt in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, 
  • verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. 

Das bedeutet, dass 

  • zusätzliche Schäden und 
  • eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten 

vor vollständiger Erfüllung, 

  • etwa durch eingetretene Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der (Verweisungs)Werkstatt anfallen würden, 

in der Regel zu Lasten des Schuldners (Schädigers) gehen.

  • Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle.

Die genannten Grundsätze finden Anwendung 

  • auch auf die Abrechnung fiktiver Wiederbeschaffungskosten, 

während im Fall der konkreten Schadensabrechnung 

Wenn das Auto auf einem angemieteten, unter einem Baum gelegenen, Pkw-Stellplatz durch von dem Baum herabtropfendes Harz

…. beschädigt wird, kann der Stellplatzmieter von dem Vermieter

  • weder Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen,
  • noch die Beseitigung des Baumes. 

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 07.04.2020 – 33 S 1/20 – entschieden.

Begründet hat das LG dies damit, dass, nachdem

  • der Baum bei Abschluss des Mietvertrages schon vorhanden war, 
  • es allgemein bekannt ist, dass bei Bäumen mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss und 
  • eine bestimmte Beschaffenheit des Stellplatzes insoweit von den Mietvertragsparteien vorliegend nicht getroffen worden war,

der Stellplatz nicht mangelhaft gewesen ist sowie auch keine Verkehrssicherungspflicht für Vermieter besteht, den Mieter vor drohenden Gefahren zu schützen, die, wie hier, 

  • nicht auf einem menschlichen Handeln oder Unterlassen, sondern 

auf Gegebenheiten der Natur, 

  • wie dem Herabfallen von Früchten oder 
  • dem eine natürliche Reaktion eines Baumes darstellenden Absondern von Harz, 

beruhen, 

  • da solche Gefahren als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden müssen (Quelle: juris Das Rechtsportal). 

Was Parteien eines Werkvertrags über die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wissen sollten

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen, 

  • beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen, 

sind verpflichtet, 

  • der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

und

  • der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –

voraus,

  • die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 
  • dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war, 
    • das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB), 
    • wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.

Ausnahmsweise wird 

  • ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht

der Vergütungsanspruch fällig, 

  • wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
  • wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder 
  • wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.

weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass 

Dagegen führt

  • eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
  • also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen, 

nicht dazu, dass 

  • der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und 
  • der Werklohnanspruch fällig wird, 

weil der Unternehmer,

  • indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,

jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.

Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

AG Hannover entscheidet: Luftfahrtunternehmen muss einem Kleinkind wegen Flugverspätung 400 Euro Ausgleichszahlung leisten

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 515 C 12585/19 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein, 

  • von Eltern für sich und ihrem noch nicht ein Jahr altem Kleinkind bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen 

gebuchter Flug, von Heraklion nach Nürnberg, erst mehr als drei Stunden später als vorgesehen das Endziel erreicht hatte, auch dem Kleinkind   

  • nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)  

die Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. 

Begründet hat das AG dies damit, dass   

hier jedoch davon auszugehen sei, dass für das Kleinkind ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt worden sei, nachdem

  • einerseits in der Buchungsbestätigung eine Auflistung erfolgt war, unter der sich 
    • neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag „1x Kleinkind(er)“ fand, 
  • andererseits aber es in den Fluginformationen der Flugunternehmens unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ geheißen hatte: 
    • „Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke“, 

dies somit nicht klar habe erkennen lasse, ob es sich bei den 15 Euro handeln sollte,

  • um eine erhobene Verwaltungsgebühr, 
    • wofür die Auflistung in der Buchungsbestätigung sprechen könnte oder
  • um einen für Kleinkinder reduzierten Flugpreis, 
    • wofür die Überschrift „Kinderermäßigung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Flugunternehmens spricht   

und diese Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Flugunternehmens gehe (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Hinweis:
Dazu, 

  • wann gegen ein Luftfahrtunternehmen bei verspäteter Ankunft ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe besteht, 
  • worauf bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist, 
  • was maßgebend für die Entfernungsberechnung ist und 
  • was außergewöhnliche Umstände sein können, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen können,

vgl. auch den Blogeintrag:

Wichtig zu wissen für Mieter und Vermieter, wenn einem Mieter ein Wohnungsschlüssel abhanden kommt, der

…. zu der Schließanlage des Mietshauses gehört. 

Ist einem Wohnungsmieter ein Wohnungsschlüssel abhanden gekommen, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber – grundsätzlich – zum Schadensersatz 

  • gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet, da er seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat.

  • Das Verschulden des Mieters an dem Verlust des Schlüssels wird dabei vermutet, sofern der Mieter diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag. 

Dies bedeutet allerdings (noch) nicht, dass, 

  • wenn der abhanden gekommene Wohnungsschlüssel zu einer Schließanlage gehört hat, 

der Mieter dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage erstatten muss.

Vielmehr muss der Vermieter 

  • darlegen und 
  • im Streitfall auch beweisen, 

dass und in welchem Umfang ihm durch den Schlüsselverlust ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist.

Dieser erstattungsfähige Vermögensschaden des Vermieters kann zumindest darin bestehen, dass der Vermieter das Wohnungsschloss

  • bei einer erweiterbaren Schließanlage 
    • durch ein anderes (neues) zur Schließanlage passendes Schloss 

oder 

  • bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage (die diese Möglichkeit nicht bietet) 
    • durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder, 
    • mit der Folge, dass der entsprechende Mieter dann unterschiedliche Schlüssel für Haus- und Wohnungstür hat,

austauschen lässt. 

Zur Erstattung der (weitaus höheren) Kosten 

  • für einen vom Vermieter tatsächlich vorgenommenen Austausch der gesamten Schließanlage  

ist der Mieter nur dann verpflichtet, falls der Vermieter,

  • wofür er darlegungs- und im Streitfall auch beweispflichtig ist,

sich aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen 

  • zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr durch Unbefugte 

veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen,

  • wofür ein rein abstraktes Gefährdungspotential nicht ausreicht.

Bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage kann im Übrigen die Haftung des Mieters beschränkt sein.

  • Wurde der Mieter vom Vermieter nämlich nicht darüber informiert, dass die Schließanlage nicht erweiterbar ist, muss er in einem Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst tragen (so Landgericht (LG) München I, Urteil vom 18.06.2020 – 31 S 12365/19 –).

Sturz beim Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall sein, wenn er sich

…. auf vom Arbeitgeber organisierten Reise ereignet, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. 

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18 – in einem Fall entschieden, in dem ein 

  • – kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversicherter – 

angestellter Entwicklungsingenieur, als er, 

  • gemeinsam mit über der Hälfte der betrieblichen Belegschaft, 

an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März – ausschließlich für Betriebsangehörige – initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilnahm, 

  • bei der gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) mit jeweils mindestens einer Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung, eingeteilt nach Können und Ausdauer, unternommen wurden und 
  • sich nach den Gruppenaktivitäten täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch trafen, 

am dritten Tag der Reise beim Skifahren gestürzt war und sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein gebrochen hatte.

Nach der Entscheidung des LSG hat es sich,

  • auch wenn von dem beim Skifahren Verunfallten mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt worden ist,

deswegen um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt, weil 

  • bei der von dem Arbeitgeber initiierten Reise nicht die privaten Interessen der Teilnehmer bzw. deren individuelles sportliches Erleben im Vordergrund standen, sondern vielmehr 

die mehrtägige Reise mit den während der Reise durchgeführten Aktivitäten der Erreichung betrieblicher Zwecke diente,

  • nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und 
  • der Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft sowie auch Gruppenintern in den verschiedenen Gruppen bei den gemeinsam durchgeführten Aktivitäten,

die Reise,

  • nachdem sie zur Erreichung dieser betrieblichen Zwecke auch geeignet war,

somit auch bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt als einheitliche betriebliche 

Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist und aufgrund dessen die vorgesehenen Aktivitäten während der Reise, 

  • wie das Skifahren, 

gesetzlich unfallversichert waren (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).

Was Wohnungseigentümer, die den Bodenbelag in ihrer Wohnung austauschen wollen (z.B. Fliesen statt Teppichboden) wissen und

…. ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer 

  • den Teppichboden in seiner Wohnung durch Fliesen hatte ersetzten lassen, ohne dabei in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen zu haben und 
  • nach diesem Austausch des Bodenbelags 

es zu Lärmbelästigungen durch Trittschall in der darunter liegenden Wohnung gekommen war, entschieden, dass der Eigentümer dieser Wohnung,

  • sofern der Trittschallpegel die dafür maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 überschreitet,

von dem anderen Wohnungseigentümer verlangen kann, durch 

  • geeignete – diesem überlassene – Maßnahmen,

dafür Sorge zu tragen, dass 

  • die schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 eingehalten werden

und dass dies auch dann gilt, wenn 

  • die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft sein und 
  • ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprochen sollte.

Danach kann von dem Störer,

  • solange dieser mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nach der DIN 4109 einhalten kann,
    • wie etwa die Verlegung eines Teppichbodens oder 
    • die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen,

gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG,

  • wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, 

Daraus, dass, wie der Senat ausgeführt hat, der Schallschutz in erster Linie zwar durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden müsse, 

  • insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs,

folge nur,

  • dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und 
  • jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf 

und ändere nichts daran, dass Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten sind, 

  • insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, deren Entlassung nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird

Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer für den Zeitraum 

  • bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach erfolgter Einstufung seiner Entlassung als rechtswidrig,

auch dann,

  • wenn ihm die Möglichkeit zu arbeiten vom Arbeitgeber verwehrt war,

Anspruch hat,

  • auf bezahlten Jahresurlaub 

oder 

  • bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Ist der Arbeitnehmer allerdings während dieses Zeitraums 

  • einer neuen Beschäftigung nachgegangen, 

kann er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, 

  • die dem Zeitraum entsprechen, in dem er der neuen Beschäftigung nachgegangen ist, 

nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).