Blutentnahme ohne richterliche Anordnung verwertbar?

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung verwertbar?

Das Amtsgericht (AG) München hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels mit Urteil vom14. 04.2015 – 953 OWi 434 Js 211506/14 – entschieden, dass das Ergebnis einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe dann verwertet werden kann,

  • wenn die Anordnung der Blutentnahme nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis erfolgt ist,
  • sondern aufgrund sachlicher Erwägungen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte

  • der bei einer am Vormittag stattgefundenen Verkehrskontrolle wegen seiner zitternden und schwitzenden Hände sowie seiner geröteten und glasigen Augen aufgefallene Betroffene auf Frage Cannabiskonsum eingeräumt, zunächst auch freiwillig in eine Blutentnahme eingewilligt, diese dann aber eineinhalb Stunden später im Institut für Rechtsmedizin verweigert und
  • dort der Polizeibeamte deshalb die sofortige Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen mit der Begründung angeordnet, dass wegen des Zeitverlustes bei Einholung der richterlichen Entscheidung und der Verzögerung der Blutentnahme der Beweiswert gefährdet würde, da sich der Wirkstoff im Blut abbaut.

 

Da das Ergebnis der Blutprobe eine THC-Konzentration von 7,6 µg/l (Wirkstoff Konzentration) im Blut des Betroffenen ergeben hatte, verurteilte das AG den Betroffenen zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot

Die Verwertbarkeit des Ergebnisses der ohne eine richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe, der der Betroffene widersprochen hatte, begründete das AG München damit,

  • dass die polizeiliche Anordnung der Blutentnahme nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis erfolgt, also die Entscheidung nicht willkürlich dem Richter entzogen worden,
  • sondern das Absehen vom Einholen einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme maßgeblich aufgrund der sachlichen Erwägung, dass der Beweiswert durch weitere Verzögerungen gefährdet würde, erfolgt war und
  • nach §§ 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Anordnung der Blutentnahme bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch den Polizeibeamten zusteht.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 12.10.2015 – 65/15 – mitgeteilt.

 


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