Wer über ein Reisebüro bei einem Veranstalter eine Kreuzfahrt bucht, schließt einen vom Reisebüro vermittelten Vertrag mit dem Veranstalter über die Durchführung einer Kreuzfahrt ab, bei dem es sich auch dann um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) handelt, wenn der Reiseveranstalter nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen hat, sondern diese von dem Reisenden gesondert gebucht worden ist.
Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Amtsblatt Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64) ist eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Danach muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen. Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall.
Auch wenn der Reiseveranstalter nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen hat, sind gleichwohl mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht und in der Regel weitere Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltungen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter sind jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist.
Ein solcher Vertrag über die Teilnahme an der durchzuführende Kreuzfahrt kann gegenüber dem Veranstalter vom Reisenden gemäß § 651 j Abs. 1 BGB gekündigt werden, wenn infolge höherer Gewalt – beispielsweise durch ein nach einem Vulkanausbruch angeordnetes Flugverbot – dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt unmöglich oder die Anreise dem Reisenden erheblich erschwert, d. h. mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist.
§ 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage. Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB möglichen Anpassung des Vertrags eröffnet § 651j Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Kündigung „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“, d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt.
Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden. Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in § 651j Abs. 2 Satz 1 BGB, der auf § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB verweist, dahingehend vorgenommen, dass der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von Interesse sind.
Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651 j Abs. 1 BGB vor und kündigt der Reisende den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt verliert der Reiseveranstalter nach § 651 j Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Eine über das Reisebüro an den Reiseveranstalter geleistete Anzahlung kann der Reisende in diesem Fall zurückfordern.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2012 – X ZR 2/12 – hingewiesen.
Über den in einem solchen Fall in Betracht kommenden Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach § 651e Abs. 3 Satz 2 BGB hat der BGH nicht entschieden, da dieser Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
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