…. und auf die Erben des Verletzten nur ein (noch) zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannter Anspruch übergeht.
Mit Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 261/16 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
- grundsätzlich nicht vererblich ist
und zwar auch dann nicht,
- wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht und
- der Verletzte diese von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung erlangt.
Danach geht ein solcher Anspruch auf die Erben somit nur über, wenn
- der Anspruch zu Lebzeiten des Verletzten rechtskräftig zuerkannt worden,
- der Verletzte also erst nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist.
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