Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – darauf hingewiesen, dass, da es bislang keine gesetzliche Vorgaben für die
- Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten
gibt, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die in einer pandemiebedingten Triage entscheiden müssen,
- wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und
- wer nicht,
sich in einer
- extremen Entscheidungssituation
befinden und entschieden, dass,
- wegen des in einem solchen Fall bestehenden Risikos, dass
Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen
- infolge einer Behinderung,
- d.h. infolge einer längerfristigen Einschränkung von Gewicht,
benachteiligt werden, der Gesetzgeber,
- aufgrund des sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Schutzauftrages,
- aber auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention,
unverzüglich zweckdienliche Vorkehrungen treffen muss, die diesem Risiko wirksam begegnen und sicherstellen, dass
nach der
- aktuellen und
- kurzfristigen
Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG).
Übrigens:
Was man, solange es noch keine gesetzlichen Vorgaben gibt, wissen muss, wenn, weil
- nicht mehr genügend Intensivbetten zur Verfügung stehen oder
- das Pflegepersonal fehlt,
es zur Triage kommen sollte, finden Sie in unserem Blog hier.
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