BVerfG entscheidet: Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer corona-bedingten Triage treffen

BVerfG entscheidet: Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer corona-bedingten Triage treffen

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – darauf hingewiesen, dass, da es bislang keine gesetzliche Vorgaben für die

  • Entscheidung über die Zuteilung nicht für alle ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten

gibt, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die in einer pandemiebedingten Triage entscheiden müssen, 

  • wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und 
  • wer nicht,

sich in einer 

  • extremen Entscheidungssituation 

befinden und entschieden, dass, 

  • wegen des in einem solchen Fall bestehenden Risikos, dass 

Menschen in einer Triage-Situation bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungsressourcen 

  • infolge einer Behinderung, 
  • d.h. infolge einer längerfristigen Einschränkung von Gewicht, 

benachteiligt werden, der Gesetzgeber,

  • aufgrund des sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Schutzauftrages,
  • aber auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention,

unverzüglich zweckdienliche Vorkehrungen treffen muss, die diesem Risiko wirksam begegnen und sicherstellen, dass 

  • allein

nach der 

  • aktuellen und 
  • kurzfristigen

Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG). 

Übrigens:
Was man, solange es noch keine gesetzlichen Vorgaben gibt, wissen muss, wenn, weil 

  • nicht mehr genügend Intensivbetten zur Verfügung stehen oder 
  • das Pflegepersonal fehlt, 

es zur Triage kommen sollte, finden Sie in unserem Blog hier.  


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