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Augen auf beim Waldspaziergang – Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren.

Wer im Wald auf einem Forstwirtschaftsweg spazieren geht und von einem, von einem Baum abbrechenden Ast getroffen und verletzt wird, kann von dem Waldbesitzer keinen Schadensersatz verlangen und zwar auch dann nicht, wenn die Gefahr des Astabbruchs von einem geschulten Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus schon vor längerer Zeit hätte erkannt werden können.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 – entschieden.

Danach sollen einem Waldbesitzer dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen, dass nach den im Einklang mit § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. beispielsweise Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG)) jedermann das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken gestattet ist und der Waldbesitzer dies dulden muss.
Ein Waldbesitzer haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr, die nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr wird.

 

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Betriebsbedingt gekündigt? – 3 Maßnahmen welche Sie unbedingt ergreifen sollten!

1. Rasch handeln
Erhält man als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, ist rasches Handeln gefragt. Will man gegen die Kündigung vorgehen, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

2. Rat einholen
Dringend zu empfehlen ist eine rechtliche Beratung in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Kündigung bereits deswegen unwirksam ist, weil gesetzliche Formalitäten missachtet wurden. Das kann den Arbeitsplatz retten!
Das Kündigungsschutzgesetz stellt an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aber auch in materieller Hinsicht strenge Anforderungen: Sie ist nur wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Bedürfnisse bedingt ist. Unter 6. haben wir drei typische Urteile aus dem Bereich der betriebsbedingten Kündigung beispielhaft kurz dargestellt.

3. Arbeitsuchend melden
Erhält man eine betriebsbedingte Kündigung, muss man sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bzw. drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Ansonsten können Leistungen wie der Bezug von Arbeitslosengeld 1 gekürzt werden.

Nach der Kündigung stellen sich viele Fragen. Wir möchten versuchen eininge zu beantworten:

Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Mit der Klage wird die Wirksamkeit der Kündigung überprüft, d.h.: Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam war, behält der Kläger seinen Arbeitsplatz. Häufig wird aber auch ein Vergleich vor Gericht geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsieht. Als grobe Richtlinie gilt hier: Pro Beschäftigungsjahr wird ½ Bruttomonatsgehalt als Abfindung bezahlt. Hat man also 10 Jahre im Betrieb gearbeitet und 3.000 € verdient, so steht einem eine Abfindung in Höhe von 15.000 € zu.

Was kostet ein Rechtsstreit vor Gericht?
Vor Arbeitsgerichten besteht die Besonderheit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unabhängig vom Ausgang der Klage in der 1. Instanz die Kosten jeweils selbst tragen müssen. Im Fall eines Vergleiches entstehen keine Gerichtskosten.
Hat man eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten der Klage. Daneben kann man auch Prozesskostenhilfe beantragen unter der Voraussetzung, dass es einem selber nicht möglich ist, die Klage zu finanzieren.

Drei typische Fälle aus dem Bereich der betriebsbedingten Kündigung

Nach Bundesarbeitsgericht 22.5.2003 – 2 AZR 326/02: Unternehmerische Entscheidung
Den Arbeitsgerichten obliegt es nachzuprüfen
a) ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und
b) ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist.
Zwar muss nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein. Die Organisationsentscheidung muss aber ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung sich auf eine nach sachlichen Merkmalen genauer bestimmte Stelle bezieht. Ein allgemeiner Beschluss, Personalkosten zu senken, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach Bundesarbeitsgericht 18.10.2006 – 2 AZR 473/05: Sozialauswahl
Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern kündigen, die am wenigsten sozial schutzbedürftig sind.
Nach § 1 Abs. 3 bis 5 KSchG ist grundsätzlich die konkret getroffene Sozialauswahl auf die ausreichende oder grob fehlerhafte Gewichtung der sozialen Kriterien zu überprüfen. Es kommt damit auf einen Vergleich zwischen den Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer an, hinsichtlich derer der gekündigte Arbeitnehmer Fehler bei der Sozialauswahl rügt.

Nach Bundesarbeitsgericht 19.6.2007 – 2 AZR 304/06: Betriebsänderung
Im Kündigungsschutzprozess muss regelmäßig der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anders kann es bei Betriebsänderungen (z.B. Stilllegungen, Verlegungen, grundlegenden Änderungen der Organisation) sein: Vereinbaren in einem solchen Fall Arbeitgeber und Betriebsrat einen sog. Interessenausgleich und bezeichnen darin die zu Kündigenden namentlich, so ändert sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die beweisrechtliche Lage zu Gunsten des Arbeitgebers. Es greift eine gesetzliche Vermutung dafür ein, dass die Kündigungen durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, d.h. im Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit beweisen, sondern der Arbeitnehmer muss die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen. Diese Beweislastverschiebung gilt für Beendigungs –und Änderungskündigungen.

 

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iPhone defekt? – Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Apple gibt auf das iPhone 1 Jahr Gewährleistung. Und was ist nach 1 1/2 Jahren? In manchen Medien wird bereits – etwas plakativ – die Frage aufgeworfen ob Apple mit dieser Aussage die Verbraucher täuschen möchte (z.B. BILD-Online – „VORWURF DER EU. Täuscht Apple seine Kunden systematisch?“). Doch wie ist das nun mit Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht. Für die Gewährleistung ist der Verkäufer verantwortlich. Verkäufer ist in der Regel aber nicht Apple sondern der Mobilfunk-/Technikladen bei dem man das Gerät gekauft hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert werden, § 475 Abs. 2 BGB. Gewährleistung besteht für alle Sachmängel. Was ein Sachmangel ist steht in § 434 BGB. Aber Achtung! Der Käufer (!!!) muss beweisen, dass ein Sachmangel – und nicht etwa eine Fehlbedienung oder eine Beschädigung aus anderen Gründen (z.B. Runterfallen) – vorliegt. Der Sachmangel muss auch bereits bei Übergabe de Gerätes vorhanden sein. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf wird jedoch vermutet, dass der Mangel bei Übergabe bestand, § 476 BGB. Die Beweislastumkehr gilt jedoch „nur in zeitlicher Hinsicht“ (BGH VIII ZR 329/03, Urt. v. 02.06.2004).

Mann muss daher auch innerhalb der ersten sechs Monate immer beweisen, dass es ein Mangel ist. Der Käufer hat also in der Regel ein Nachweisproblem. Aus eigener Erfahrung: Mein Telefon hatte einen gelblichen Fleck auf dem Display. Zur Telekom eingeschickt und reklamiert. Aussage der Telekom: Das Gerät muss runtergefallen sein. Daher wird Gewährleistung nicht gewährt. Der Nachweis, dass das Telefon einen Sachmangel hat und der Fehler nicht auf einem Sturz basiert dürfte in der Praxis nur mit einem gerichtlichen Gutachten – und auch dann nicht mit absoluter Sicherheit – zu führen sein. Man ist also in vielen Fällen trotz Gewährleistung auf Kulanz der Unternehmen angewiesen.

Bei der „Garantie“ handelt es sich um eine freiwillige „Leistung“ des Herstellers. Der Hersteller bestimmt daher auch die Spielregeln. Eine gesetzliche Pflicht eine Garantie zu geben besteht nicht. Den Hersteller trifft als gesetzliche Pflicht lediglich die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Regelungen umfassen jedoch keine Schäden am Produkt selbst.

 

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Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners einer abgetretenen Forderung nach § 410 BGB – Wann ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich?

Ist dem Schuldner einer abgetretenen Forderung die Abtretung vom bisherigen Gläubiger nicht nach § 410 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) schriftlich angezeigt worden, ist der Schuldner nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus gewährt die Vorschrift dem Schuldner das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen. Dabei handelt es sich um keinen Gegenanspruch und darum auch nicht um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner dem neuen Gläubiger einredeweise entgegenhalten kann.
Die Rechtsausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts ist jedoch dann nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners wegen der vom neuen Gläubiger geltend gemachten Forderung, also eine Geltendmachung dieser Forderung durch den bisherigen Gläubiger ausgeschlossen ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.08.2012 – VII ZR 242/11 – hingewiesen.

Anmerkung hierzu:
Ob die Aushändigung einer Fotokopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen des § 410 BGB genügt ist umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bisher noch nicht entschieden und diese Frage auch in der obigen Entscheidung offengelassen, den bisherigen Meinungsstand dazu aber dargestellt.

 

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Fahren oder nicht fahren? – Wie berechnet man den Grad der Blutalkoholkonzentration?

Wie errechnet man bei sich aus der Menge des getrunkenen Alkohols die maximal mögliche Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille?

Schritt 1:
Zunächst errechnet man die Gramm Alkohol, die in der getrunkenen Alkoholmenge enthalten sind. Dazu multipliziert man den Alkoholgehalt des Getränks, der auf der Flasche in Volumenprozent (Vol.%) angegeben ist, mit 0,79. Auf diese Weise erhält man die Gramm Alkohol, die in 100 Milliliter des Getränks enthalten sind und kann damit ausrechnen, wie viel Gramm Alkohol in der insgesamt konsumierten Alkoholmenge enthalten waren.

Fallbeispiel hierzu:

  • Getrunken worden sind 2 halbe Liter Bier, 1 viertel Liter Weißwein und 1 einfacher Schnaps.
  • Das getrunkene Bier hatte laut Angabe auf der Flasche 4,8 Vol. %.  4,8 multipliziert mit 0,79 ergibt 3,79.  Das bedeutet, in 100 Milliliter des getrunkenen Biers sind 3,79 Gramm Alkohol enthalten. 1 halber Liter Bier, das sind 500 Milliliter, enthält also 18,95 Gramm Alkohol (= 3,79 Gramm Alkohol multipliziert mit 5) und  2 halbe Liter Bier enthalten somit 37,9 Gramm Alkohol (= 18,95 Gramm Alkohol multipliziert mit 2).
  • Der getrunkene Weißwein hatte laut Angabe auf der Flasche 11 Vol.%.  11 multipliziert mit 0,79 ergibt 8,69.  Das bedeutet, in 100 Milliliter des getrunkenen Weins sind 8,69 Gramm Alkohol enthalten. 1 viertel Liter Wein, das sind 250 Milliliter, enthält also 21,72 Gramm Alkohol (= 8,69 Gramm Alkohol multipliziert mit 2,5).
  • Der getrunkene Schnaps hatte laut Angabe auf der Flasche 40 Vol %.  40 multipliziert mit 0,79 ergibt 31,6.  Das bedeutet, in 100 Milligramm des getrunkenen Schnapses sind 31,6 Gramm Alkohol enthalten. 1 einfacher Schnaps (= 20 Milliliter) enthält also 6,32 Gramm Alkohol (= 31,6 Gramm Alkohol geteilt durch 5).

Insgesamt sind somit 65,94 Gramm Alkohol (= 37,9 Gramm plus 21,72 Gramm plus 6,32 Gramm) getrunken worden.

 

Schritt 2:
Nachdem man die konsumierte Menge Alkohol in Gramm errechnet hat, muss man sein reduziertes Körpergewicht in Kilogramm bestimmen. Dazu wird das Körpergewicht in Kilogramm multipliziert,

  • mit 0,7 wenn man ein Mann ist und
  • mit 0,6, wenn man eine Frau ist.

Fallbeispiel hierzu:
Das reduzierte Körpergewicht beträgt,

  • bei einem 80 Kilogramm schweren Mann 56 Kilogramm (= 80 multipliziert mit 0,7) und
  • bei einer 55 Kilogramm schweren Frau 33 Kilogramm (= 55 multipliziert mit 0,6).

Schritt 3:
Teilt man jetzt die konsumierte Menge Alkohol in Gramm (vgl. Schritt 1) durch das reduzierte Körpergewicht (vgl. Schritt 2), erhält man den sich daraus ergebenden Promillewert (= Widmark-Formel).

Fallbeispiel:
Legt man die obigen Fallbeispielswerte unter Schritt 1 und Schritt 2 zugrunde, ergibt sich bei der konsumierten Alkoholmenge von 65,94 Gramm,

  • für einen 80 Kilogramm schweren Mann ein Wert von 1,17 Promille (= 65,94 Gramm Alkohol geteilt durch das reduzierte Körpergewicht von 56 Kilogramm) und
  • für eine 55 Kilogramm schwere Frau ein Wert von 1,99 Promille (= 65,94 Gramm Alkohol geteilt durch das reduzierte Körpergewicht von 33 Kilogramm).

 

Schritt 4:
Von dem in Schritt 3 ermittelten jeweiligen Promillewert sind nunmehr noch abzuziehen,

  • die Alkoholmenge, die abgebaut wird, bevor sie in den Blutkreislauf gelangt (= das sogenannte Resorptionsdefizit) und
  • der Alkohol, den der Körper seit Beginn der Alkoholaufnahme (= Trinkbeginn) bereits wieder abgebaut hat.

Da diese Werte unterschiedlich hoch sein können – das sogenannte Resorptionsdefizit kann zwischen 10 % und 30 %, der stündliche Alkoholabbau zwischen 0,1 Promille sowie maximal 0,29 Promille betragen – und die individuellen Werte nicht feststellbar sind, muss man sich an dieser Stelle entscheiden, ob man

  • seine theoretisch höchstmögliche BAK oder
  • seine Mindest-BAK

errechnen will.

Will man seine theoretisch höchstmögliche BAK errechnen, muss man von dem unter Schritt 3 ermittelten Promillewert als Resorptionsdefizit 10 % abziehen und als Abbauwert pro Stunde 0,1 Promille von Trinkbeginn an.

Berechnungsbeispiel hierzu:
Legt man die im Schritt 3 ermittelten Promillewerte zugrunde (1,17 Promille bei dem Mann und 1,99 Promille bei der Frau) und lag der Trinkbeginn 3 Stunden zurück, ergäbe dies,

  • bei dem Mann, ausgehend von 1,17 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 10 % hiervon (= 0,11 Promille) zunächst ein Wert von 1,06 Promille (= 1,17 Promille abzüglich 0,11 Promille) und abzüglich eines Mindestabbauwertes von stündlich 0,1 Promille ab Trinkbeginn (= 0,3 Promille für die 3 Stunden) letztlich eine theoretisch höchstmögliche BAK von 0,76 Promille.
  • bei der Frau, ausgehend von 1,99 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 10 % hiervon (= 0,19 Promille) zunächst ein Wert von 1,80 Promille (= 1,99 Promille abzüglich 0,19 Promille) und abzüglich eines Mindestabbauwertes von stündlich 0,1 Promille ab Trinkbeginn (= 0,3 Promille für die 3 Stunden) letztlich eine theoretisch höchstmögliche BAK von 1,50 Promille.

Will man dagegen seine Mindest-BAK errechnen, muss man von dem unter Schritt 3 ermittelten Promillewert als Resorptionsdefizit 30 % abziehen und als Abbauwert pro Stunde 0,2 Promille von Trinkbeginn an sowie als einmaligen Sicherheitszuschlag (nochmals) 0,2 Promille.

Berechnungsbeispiel hierzu:
Legt man die im Schritt 3 ermittelten Promillewerte zugrunde (1,17 Promille bei dem Mann und 1,99 Promille bei der Frau) und lag der Trinkbeginn 3 Stunden zurück, ergäbe dies,

  • bei dem Mann, ausgehend von 1,17 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 30 % hiervon (= 0,35 Promille) zunächst ein Wert von 0,82 Promille (= 1,17 Promille abzüglich 0,35 Promille) sowie abzüglich eines Abbauwertes von stündlich 0,2 Promille ab Trinkbeginn (= 0,6 Promille für die 3 Stunden) ein Wert von 0,22 Promille und abzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille hiervon, eine Mindest-BAK von 0,02 Promille.
  • bei der Frau, ausgehend von 1,99 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 30 % hiervon (= 0,59 Promille) zunächst ein Wert von 1,40 Promille (= 1,99 Promille abzüglich 0,59 Promille) sowie abzüglich eines Abbauwertes von stündlich 0,2 Promille ab Trinkbeginn (= 0,6 Promille für die 3 Stunden) ein Wert von 0,80 Promille und abzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille hiervon, eine Mindest-BAK von 0,60 Promille.

Das Ergebnis des Fallbeispiels zeigt:

  • Die BAK eines 80 Kilogramm schweren Mann, der 2 halbe Liter Bier, 1 viertel Liter Weißwein und 1 einfachen Schnaps getrunken hat, beträgt 3 Stunden nach Trinkbeginn noch mindestens 0,02 Promille, kann aber auch noch 0,76 Promille betragen.
  • Die BAK einer 55 Kilogramm schweren Frau, die dieselbe Menge Alkohol getrunken hat, beträgt 3 Stunden nach Trinkbeginn dagegen noch mindestens 0,60 Promille und kann auch noch 1,50 Promille betragen.

Link zum Promillerechner der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
http://www.kenn-dein-limit.de/selbst-tests/promillerechner/

 

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Pkw-Unfall – Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger – Wer haftet wann?

An einer Kreuzung mit Wechsellichtzeichenanlage (Ampel) und einem grünen Pfeil links dahinter, der anzeigt, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)), kommt es zu einer Kollision zwischen einem Geradeausfahrer und einem Linksabbieger. Wer haftet in einem solchen Fall wann?

Auch hier gilt, darauf hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 12.07.2012 – 22 U 322/11 – hingewiesen, dass bei Abwägung der Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile nach §§ 17, 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind und die Parteien im Bestreitensfall jeweils die Mitverursachung sowie das Verschulden der Gegenseite zu beweisen haben.

So hat der Geradeausfahrer zu beweisen, dass der grüne Räumpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) nicht aufleuchtete und daher ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO vorliegt, während der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO) zu beweisen hat.

Bleiben sowohl ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers als auch das Fahren vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils für den entgegenkommenden Linksabbieger offen, ist also die Ampelschaltung für beide Beteiligte jeweils nicht festzustellen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Steht fest, dass der grüne Räumpfeil noch nicht geschaltet war und der Linksabbieger gegen § 9 Abs. 3 StVO verstieß, während ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers nicht bewiesen ist, haftet der Abbieger allein, weil ein Verschulden des Geradeausfahrers nicht in die Abwägung einzubeziehen ist.
Ist dagegen ein Rotlichtverstoß bewiesen, während nicht feststeht, ob der grüne Räumpfeil bereits leuchtete, haftet der Geradeausfahrer allein, weil ein Verschulden des Linksabbiegers, das in die Abwägung einbezogen werden könnte, fehlt.

 

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Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis – Wann liegt ein solches Anerkenntnis vor?

Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.
Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
Nimmt ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vor, bringt er dabei jedoch deutlich zum Ausdruck, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, liegt ein Anerkenntnis des Anspruchs auf Mängelbeseitigung nicht vor.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10 – hingewiesen.

 

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Auto gekauft? – Wo kann man nach einem Vertragsrücktritt klagen?

Nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag – Kann der Käufer auch an seinem Wohnsitz Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erheben?

Erklärt der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhebt er gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, muss der Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben.
Auch in der Regel örtlich zuständig in diesem Fall ist gemäß § 29 ZPO nämlich das Gericht, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat.
Der Käufer kann demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen, wo er die Klage erhebt.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden und das soll jedenfalls dann gelten, wenn die beiderseitigen Leistungspflichten vollzogen worden sind.

Danach ist nach Rücktritt vom Kaufvertag über einen Gebrauchtwagen einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO für sämtliche Rückgewähransprüche – also nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – der Ort, an dem sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet und das ist der Ort an dem der Pkw nach dem Vertrag gewöhnlich abgestellt wird, in der Regel somit – soweit nach dem Vertrag keine besondere Verwendung vorausgesetzt worden ist – der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers.

Hinweis:
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB ), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

 

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Mietminderung, wenn die Quadratmeterzahl der tatsächlich überlassenen Mietfläche unter der vertraglich vereinbarten Quadratmeterzahl liegt.

Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen stellt die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche einen Mangel der Mietsache dar.
Dass die in Bezug auf die Beschaffenheit der Mietsache vereinbarte Nutzfläche im Vertrag mit einem Circa-Maß angegeben ist, steht dabei einem zur Mietminderung berechtigten Sachmangel nicht im Wege, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt.

Aufgrund des Mangels hat der Mieter nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Durch die Mietminderung soll die von den Vertragsparteien festgelegte Gleichwertigkeit zwischen den beiderseitigen Leistungen bei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache.

Beim Wohnraummietrecht legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die prozentuale Unterschreitung der Wohnraumfläche (hinsichtlich dem was zur Wohnfläche gehört und was nicht vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1a Wohnflächenverordnung) als Maßstab der Minderung zugrunde.

Nicht so verfahren werden darf allerdings, wenn es sich um eine Geschäftsraummiete handelt und die Flächenabweichung sich ganz überwiegend sowie konkret mit vermieteten Nebenräumen (z. B. Kellerräumen) zuordnen lässt, die gegenüber den übrigen vermieteten (Haupt)Räumen einen niedrigeren Gebrauchswert aufweisen. Dann darf bei der Festsetzung der angemessenen Minderungsquote der geringere Gebrauchswert dieser Nebenräume nicht unberücksichtigt bleiben.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.07.2012 – XII ZR 97/09 – entschieden.

 

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Wohnungseigentümergemeinschaft – Unterbliebene Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung.

Wird ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Eigentümerversammlung nicht eingeladen führt dies regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse und nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen – beispielsweise wenn dadurch der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll – zur Nichtigkeit.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 235/11 – entschieden.

 

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