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Brennender Adventskranz – Regressanspruch des Versicherers?

Pünktlich zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage wie das eigentlich ist wenn bei einem Mieter neben dem Adventskranz plötzlich das ganze Haus brennt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters ein Regressanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters bei einem aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Brandes nicht zusteht. Ein entsprechender Anspruch wurde nur bei grober Fahrlässigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bejaht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entstand zwei Tage vor Weihnachten aufgrund eines brennenden Adventskranzes in einer Mietwohnung ein Schaden in Höhe von 25.751,– €. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kam für den Schaden auf und forderte sodann von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung des Betrages zurück. Die Gebäudeversicherung war der Ansicht, dass es die Mieterin grob fahrlässig unterlassen habe, die Kerzen am Adventskranz vor dem zu Bett gehen zu löschen oder entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Mieterin wies den Vorwurf zurück und berief sich im Übrigen auf einen konkludenten Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag des Gebäudeversicherers.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mieterin den Brand fahrlässig verursacht habe und daher grundsätzlich dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, der jedoch auf den Gebäudeversicherer übergegangen sei. Für einen Regressverzicht sei kein Raum, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe.

Der BGH hatte sodann entschieden, dass bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gerade nicht besteht. Wann von grober oder einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei, habe das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06).

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt, kann der unmittelbare Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 – entschieden.

Danach begeht, wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz – also auch auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes – abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieser verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren, indem es das Fahrzeug abschleppen lässt. Ob das Fahrzeug behindernd geparkt worden ist oder nicht, kommt es dabei nicht an.

Der Umfang des ersatzfähigen Schadens bemisst sich, da es hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht geht, nach § 249 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind danach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden. Neben den reinen Abschleppkosten sind das die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Wegen dieser erstattungsfähiger Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass, wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird, die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe verweigert werden kann (so BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).

 

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Vier Hochzeiten und ein Todesfall – Wer ist für die Beerdigung verantwortlich?

Wer darf eigentlich bestimmen wo ein Verstorbener beerdigt wird und wer muss die Kosten der Beerdigung tragen?

Die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Erblassers trägt der Erbe, § 1968 BGB.

Dazu berechtigt und auch zivilrechtlich verpflichtet für die Bestattung des Erblassers zu sorgen ist der Totenfürsorgeberechtigte. Welche Person er mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauen will, kann der Erblasser ebenso wie die Art und Weise seiner Beerdigung, zu Lebzeiten noch bestimmen, wobei diese dann privatrechtlich zum Totenfürsorgeberechtigten bestimmte Person nicht unmittelbar zum Kreis der Erben oder der Angehörigen zählen muss, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder für die Bestattung zu sorgen haben.

Bei der Ermittlung dieses für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einem Testament, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen, also angesichts bestimmter Umstände angenommen werden kann, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Diese Person ist dann als „nächster“ Angehöriger des Erblassers und damit Totenfürsorgeberechtigter und –verpflichteter anzusehen.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat, sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (so BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

 

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf der linken Spur einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zuvor einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen hatte, um einen Lkw zu überholen, war bislang strittig, ob, es sich dabei um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt.

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr festgestellt, dass,

  • wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat,
  • der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und
  • sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
  • als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist,
  • die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt und eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

 

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Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht zwangsläufig für ihr minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind haften.

Geklagt hatte ein 76-jähriger Rentner, der von einem fünfjährigen Kind auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren wurde und sich verletzt hatte. Die Mutter befand sich ein ganzes Stück hinter ihrem Kind, weshalb ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Der Rentner verlangte nunmehr von der Mutter des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. In erster Instanz bekam der Rentner noch Recht. Das Urteil des Landgerichtes Trier wurde jedoch vom OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es in der Regel ausreiche, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Eine Aufsichtspflichtverletzung wurde vom OLG in diesem Fall zurückgewiesen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte hier regional teils sehr unterschiedlich entscheiden. Wesentlich kommt es auch darauf an, was das Kind getan hat und mit was (Roller, Fahrrad, Skateboard) es unterwegs gewesen ist.

 

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