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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf der linken Spur einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zuvor einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen hatte, um einen Lkw zu überholen, war bislang strittig, ob, es sich dabei um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt.

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr festgestellt, dass,

  • wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat,
  • der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und
  • sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
  • als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist,
  • die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt und eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

 

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Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht zwangsläufig für ihr minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind haften.

Geklagt hatte ein 76-jähriger Rentner, der von einem fünfjährigen Kind auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren wurde und sich verletzt hatte. Die Mutter befand sich ein ganzes Stück hinter ihrem Kind, weshalb ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Der Rentner verlangte nunmehr von der Mutter des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. In erster Instanz bekam der Rentner noch Recht. Das Urteil des Landgerichtes Trier wurde jedoch vom OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es in der Regel ausreiche, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Eine Aufsichtspflichtverletzung wurde vom OLG in diesem Fall zurückgewiesen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte hier regional teils sehr unterschiedlich entscheiden. Wesentlich kommt es auch darauf an, was das Kind getan hat und mit was (Roller, Fahrrad, Skateboard) es unterwegs gewesen ist.

 

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