Ein Reiki-Meister (im Folgenden Beklagter genannt) muss nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Oldenburg einem Mann (im Folgenden Kläger genannt) Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro sowie weiterer 3.600 Euro als Schadensersatz zahlen und ihm auch künftig eintretende Schäden zu ersetzen, weil
- er (auch) eine Tätigkeit als Chiropraktiker ausgeübt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes zu sein
und bei einer solchen Behandlung des Klägers,
- der wegen Kribbeln in der rechten Körperhälfte, Kopf- sowie Rückenschmerzen zu ihm gekommen war,
dessen Kopf ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts bewegt und
- dabei insgesamt fünf Schlaganfälle bei diesem ausgelöst hatte, mit der Folge, dass der Kläger lange stationär behandelt werden musste, für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt war, dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle wird leiden müssen und bei ihm heute ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt.
Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem er vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28.01.2015 – 5 U 71/13 – darauf hingewiesen worden war, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wie der Senat ausführte, fällt eine chiropraktische Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes und dafür muss, auch wenn die Tätigkeit nur nebenbei ausgeübt wird, eine Genehmigung nach diesem Gesetz eingeholt werden.
Zweck des Erlaubnisvorbehalts sei nämlich unter anderem, ein Minimum an Fachkunde sicherzustellen, um die Patienten davor zu schützen, dass der Heilende sie, z.B. weil er die Bedeutung seines Handelns verkennt, schädigt (vgl. 4.2 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007).
Gerade diese Gefahr, vor der das Heilpraktikergesetz schützen soll, hatte sich aus Sicht des Senats bei der Behandlung des Klägers durch den Beklagten verwirklicht.
Denn nach den überzeugenden Feststellungen des von dem in dieser Sache vom Gericht beauftragten Sachverständigen wurden die Infarkte des Klägers durch das Einrenken ausgelöst, da bei dem Manöver kleine Blutgerinnsel, sog. Thromben gelöst worden waren, die die Blutgefäße im Gehirn verstopft und so zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt hatten.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 02.03.2015 mitgeteilt.
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