Darf Bausparkasse Bausparvertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen?

Darf Bausparkasse Bausparvertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen?

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu,

  • solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und
  • die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

 

Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 – 7 O 126/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem die beklagten Bausparkasse einen von dem klagenden Bausparer mit ihr am 16.04.1991 geschlossenen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von DM 23.000,00 (entspricht EUR 11.759,71), bei dem eine jährliche Verzinsung des Guthabens des Bausparers mit 2,5% vereinbart worden, der seit 15.04.2002 zuteilungsreif, aber bei dem die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht angespart war,
  • mit Schreiben vom 16.02.2015 zum 20.08.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt hatte,

 

festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 20.08.2015 hinaus fortbesteht.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet sei, da

 

Das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB steht, wie die 7. Zivilkammer des LG Karlsruhe weiter ausgeführt hat, der Bausparkasse erst nach Vollansparung der vereinbarten Bausparsumme zu.

 


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