Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu,
- solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und
- die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.
Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 – 7 O 126/15 – entschieden und in einem Fall,
- in dem die beklagten Bausparkasse einen von dem klagenden Bausparer mit ihr am 16.04.1991 geschlossenen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von DM 23.000,00 (entspricht EUR 11.759,71), bei dem eine jährliche Verzinsung des Guthabens des Bausparers mit 2,5% vereinbart worden, der seit 15.04.2002 zuteilungsreif, aber bei dem die vertraglich vereinbarte Bausparsumme noch nicht angespart war,
- mit Schreiben vom 16.02.2015 zum 20.08.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt hatte,
festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 20.08.2015 hinaus fortbesteht.
Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet sei, da
- die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehabe,
- es sich bei dem Kündigungsrecht aus § 489 BGB um ein solches handle, das ausschließlich dem Darlehensnehmer zustehe,
- bei der Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspardarlehens sich die Bausparkasse aber sowohl aus ihrer Rolle als Darlehensnehmerin, als auch aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin löse und
- § 489 BGB für eine solche Kündigung keine Grundlage enthalte (so auch Amtsgericht (AG) Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015 – 10 C 1154/15 –; anderer Ansicht sind LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014 – 5 O 1/14 –; LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015 – 10 O 404/14 –; LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015 – 14 O 55/15 – sowie LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015 – 6 O 1708/15 – die die Auffassung vertreten, dass Bausparverträge mit gebundenem Sollzinssatz, bei denen die vereinbarte Bausparsumme noch nicht erreicht ist, dann von der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können, wenn das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist).
Das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB steht, wie die 7. Zivilkammer des LG Karlsruhe weiter ausgeführt hat, der Bausparkasse erst nach Vollansparung der vereinbarten Bausparsumme zu.
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