Mit Beschluss vom 10.11.2022 – 85 XVII 127/20 – hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine
- unter Betreuung stehende Person
selbst bestimmen kann,
umgehen will,
- auch wenn dies vielleicht gegen die Wertevorstellungen des Betreuers verstößt
und dass ein Betreuer deswegen auch
- ohne sachlichen konkreten Grund
den Kontakt der betreuten Person zu
nicht unterbinden darf.
Danach kann ein Betreuer, selbst dann, wenn ihm die Befugnis zur
- Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
übertragen ist, weil der Betreute
- krankheits- oder behinderungsbedingt
nicht in der Lage ist,
- eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw.
- sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen,
den Umgang
einschränken, wenn dieser
schädlich für den Betreuten ist.
Darüber hinaus sind Beschränkungen des Umgangs stets unter
- Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
vorzunehmen und müssen zur Wahrung der
des Betreuten
- geeignet und
- erforderlich
sein.
Insbesondere rechtfertigen
- gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder
- gar „Erziehungsversuche“ gegen den Willen des Betreuten und ohne konkrete Gefährdungsmomente
nicht den Umgang des Betreuten zu anderen Personen zu bestimmen.
Übrigens:
Ist ein Betreuter noch in der Lage selbst zu entscheiden,
er zu bestimmten Personen wünscht, ist dies
zu beachten.
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