Darf bzw. wann darf der Kontakt einer unter Betreuung stehenden Person zu anderen Personen von dem Betreuer unterbunden werden?

Darf bzw. wann darf der Kontakt einer unter Betreuung stehenden Person zu anderen Personen von dem Betreuer unterbunden werden?

Mit Beschluss vom 10.11.2022 – 85 XVII 127/20 – hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine

  • unter Betreuung stehende Person

selbst bestimmen kann,

  • mit wem sie wie 

umgehen will, 

  • auch wenn dies vielleicht gegen die Wertevorstellungen des Betreuers verstößt 

und dass ein Betreuer deswegen auch 

  • ohne sachlichen konkreten Grund

den Kontakt der betreuten Person zu 

  • deren „guten Bekannten“ 

nicht unterbinden darf.

Danach kann ein Betreuer, selbst dann, wenn ihm die Befugnis zur 

  • Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

übertragen ist, weil der Betreute 

  • krankheits- oder behinderungsbedingt 

nicht in der Lage ist, 

  • eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw. 
  • sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen,

den Umgang

  • nur dann 

einschränken, wenn dieser 

  • physisch oder 
  • psychisch

schädlich für den Betreuten ist.

Darüber hinaus sind Beschränkungen des Umgangs stets unter 

  • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 

vorzunehmen und müssen zur Wahrung der 

  • Gesundheit

des Betreuten 

  • geeignet und 
  • erforderlich

sein.

Insbesondere rechtfertigen  

  • gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder 
  • gar „Erziehungsversuche“ gegen den Willen des Betreuten und ohne konkrete Gefährdungsmomente

nicht den Umgang des Betreuten zu anderen Personen zu bestimmen.

Übrigens:
Ist ein Betreuter noch in der Lage selbst zu entscheiden, 

  • wie viel Kontakt 

er zu bestimmten Personen wünscht, ist dies 

  • auch durch das Gericht 

zu beachten. 


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