Darf ein vom Vorwurf der Vergewaltigung Freigesprochener die Frau, die ihn angezeigt hat, als „Kriminelle“ bezeichnen?

Darf ein vom Vorwurf der Vergewaltigung Freigesprochener die Frau, die ihn angezeigt hat, als „Kriminelle“ bezeichnen?

Wer vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, weil keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte, dass der Vergewaltigungsvorwurf der Frau die ihn angezeigt hat zutreffend war, darf in öffentlichen Äußerungen

  • den gegen ihn gerichteten Vergewaltigungsvorwurf zwar als unzutreffend bezeichnen,
  • die Anzeigeerstatterin jedoch nicht als „Kriminelle“ persönlich herabwürdigen.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 22.10.2014 – 6 U 152/13 – entschieden.

Danach ist ein Freigesprochener bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der beide Parteien an ihrer ursprünglichen Sachdarstellung festgehalten, berechtigt, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Anzeigeerstatterin verbunden ist, den der Freigesprochene seinerseits nicht bewiesen hat.

Dagegen hat der Senat den Freigesprochenen für nicht berechtigt erachtet, die Anzeigeerstatterin mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ persönlich herabzuwürdigen, da in Situationen wie der vorliegenden, in der nicht nur zugunsten des Freigesprochenen, sondern auch zugunsten der Anzeigeerstatterin die Unschuldsvermutung gelte, gegenüber derartigen Zuspitzungen,

  • mit denen einerseits die Unrichtigkeit des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, also eine Tatsachenbehauptung, bekräftigt werden soll und
  • andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Anzeigeerstatterin zum Ausdruck gebracht wird,

Zurückhaltung geboten sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 30.10.2014 mitgeteilt.

 


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