Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten

Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) nicht das Führen von Pferden am Zügel.

Darauf hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Beschluss vom 10.09.2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z) – hingewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 22.09.2015) und in einem Fall eine Betroffene freigesprochen,

  • die ihr Pferd von einem ausgewiesenen Reitweg am Zügel auf eine etwa 50 m vom Reitweg entfernt liegende, nicht für das Reiten ausgewiesene und gekennzeichnete Wiese geführt hatte, um dort Rast zu machen und
  • der deshalb unerlaubtes Reiten auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen gemäß §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG vorgeworfen worden war.

 

Dass das Führen eines Pferdes am Zügel nicht unter den Tatbestand des § 12 Abs. 1 SächsWaldG fällt,

  • nach dem das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist und der gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG ordnungswidrig handelt, der entgegen § 12 Abs. 1 SächsWaldG außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,

 

hat der Bußgeldsenat des OLG Dresden damit begründet,

  • dass nach dem in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) enthaltenen strengen Gesetzesvorbehalt, für den Normadressaten – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein muss,  
  • unter diesem Aspekt für die Bestimmtheit einer Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend ist und
  • mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten Reitens nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 12 Abs.1 SächsWaldG das Führen eines Pferdes nicht vereinbar ist,

 

weil unter dem Wort „Reiten“ nach allgemeiner Auffassung eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes verstanden wird, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd) (vgl. Duden online, Stichwort Reiten; Wikipedia, Stichwort Reiten), während demgegenüber das Führen eines Pferdes am Zügel gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern insoweit ein Aliud zum Reiten ist.

Dafür, dass zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes schon vom Wortsinn her ein Unterschied besteht, spricht, wie der Senat weiter ausgeführt hat, auch, dass der Bundesgesetzgeber etwa in § 28 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, indem es dort heißt: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen“.

 


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