Das sogenannte „Augenblicksversagen“ im Straßenverkehr.

Das sogenannte „Augenblicksversagen“ im Straßenverkehr.

Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Dieser Umstand

  • allein

ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen,

  • wenn die objektiven Merkmale einer groben Verletzung gegeben sind.

Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Ge- oder Verbot übersieht.
Vielmehr müssen weitere,

  • in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände

hinzukommen,

  • die den Grund des momentanen Versagens erkennen und
  • in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.07.1992 – IV ZR 223/91 –).

Ein „Augenblicksversagen“ (oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft),

kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene

  • ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat,
  • auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
  • ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (wie etwa: Kreuzung auf Ampel oder Stoppschild, geschlossene Bebauung, Tunnel oder Baustelle auf Geschwindigkeitsbeschränkung).

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 14.03.2014 – IV-1 RBs 183/13 – hingewiesen.

 


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