…. Verkennung der Anforderungen an die Substantiierung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs?
1. Der Sachvortrag
- zur Begründung eines Klageanspruchs muss schlüssig sein und
- ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich,
wenn,
- worauf der BGH mit Beschluss vom 26.06.2025 – III ZR 81/24 – hingewiesen hat,
die Klagepartei Tatsachen vorträgt, die
- in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,
das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
Das Gericht muss
- anhand des Parteivortrags
beurteilen können, ob
- die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind.
Gleiches gilt für den
- zur Rechtsverteidigung gehaltenen
Sachvortrag der Beklagtenpartei.
Diese genügt ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die
- in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht
- als nicht bestehend erscheinen zu lassen bzw.
- zu widerlegen.
2. Genügt das Parteivorbringen
- diesen Anforderungen an die Substantiierung,
kann der
- Vortrag weiterer Einzeltatsachen
nicht verlangt werden.
Vielmehr muss das Gericht dann in die
einzutreten und gegebenenfalls
- die benannten Zeugen oder
- die zu vernehmende Partei
nach weiteren Einzelheiten befragen, die für die Beurteilung
der Zuverlässigkeit der Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung
- nach § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
erforderlich erscheinen.
An die Darlegung darf das Gericht
- im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
keine
Anforderungen stellen.
Legt es einer Partei
- zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungslast
auf, sieht es ein Vorbringen
- zu Unrecht als unsubstantiiert
oder
- das Bestreiten einer Behauptung des Gegners mit Nichtwissen zu Unrecht als unwirksam
an, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (so BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – VI ZR 226/23 –).
3. Dazu, wann die
- nicht darlegungsbelastete
Beklagtenpartei ihren Sachvortrag wie
muss und wann sie sich gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei mit einem
- einfachen Bestreiten mit Nichtwissen
begnügen darf, gilt:
a) Substantiiert bestritten,
- im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht,
müssen von der Beklagtenpartei die
- für den Klageanspruch erheblichen
Tatsachen, die
- eigene Handlungen oder
- Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind oder
- Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich betreffen bzw.
- Personen bekannt sind, die in dem Unternehmensbereich oder unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagtenpartei tätig wurden.
b) Auch dann, wenn beispielsweise eine Klagepartei, die Schadensersatz begehrt, die Höhe der ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Schäden
- durch Bezugnahme auf ein vorgelegtes Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind,
substantiiert vorgetragen hat, muss,
die Beklagtenpartei
- im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht
sich zu diesen Schadensbehauptungen der Klagepartei
äußern, kommt den Anforderungen an die Substantiierungslast ihres Bestreitens allerdings bereits dann nach, wenn sie
- den der Klagepartei entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestreitet, sondern
die Schadenspositionen, die beanstandet werden,
bestreitet.
c) Einfach mit Nichtwissen
bestritten werden können dagegen die von der nicht darlegungsbelastenden Beklagtenpartei
- für den Klageanspruch erheblichen
Tatsachen, die weder
- eigene Handlungen der Partei oder
- Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind, noch
- Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich betreffen bzw.
- Personen bekannt sind, die in dem Unternehmensbereich oder unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig wurden,
wobei dann, wenn die Partei,
- die sich mit einem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen darf,
bei dem Versuch das Bestreiten näher zu begründen eine
hinein aufstellt, deswegen das Gericht das
nicht unbeachtet lassen darf (so BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – I ZR 5/18 – und Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 123/20 –).
Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die
wahr ist und deshalb
- unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO
nicht (als unwahr) bestritten werden darf.
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