Das Vorbringen von Klage- und Beklagtenpartei im Zivilprozess: Wann ist es hinreichend substantiiert und wann verletzt das Gericht wegen 

…. Verkennung der Anforderungen an die Substantiierung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs?

1. Der Sachvortrag

  • zur Begründung eines Klageanspruchs muss schlüssig sein und
  • ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, 

wenn,

  • worauf der BGH mit Beschluss vom 26.06.2025 – III ZR 81/24 – hingewiesen hat,

die Klagepartei Tatsachen vorträgt, die 

  • in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, 

das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. 

Das Gericht muss 

  • anhand des Parteivortrags 

beurteilen können, ob 

  • die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind.

Gleiches gilt für den 

  • zur Rechtsverteidigung gehaltenen 

Sachvortrag der Beklagtenpartei. 

Diese genügt ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die 

  • in Verbindung mit einem Rechtssatz 

geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht 

  • als nicht bestehend erscheinen zu lassen bzw. 
  • zu widerlegen.

2. Genügt das Parteivorbringen 

  • diesen Anforderungen an die Substantiierung, 

kann der 

  • Vortrag weiterer Einzeltatsachen 

nicht verlangt werden. 

Vielmehr muss das Gericht dann in die

  • Beweisaufnahme 

einzutreten und gegebenenfalls 

  • die benannten Zeugen oder 
  • die zu vernehmende Partei 

nach weiteren Einzelheiten befragen, die für die Beurteilung

der Zuverlässigkeit der Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung 

  • nach § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) 

erforderlich erscheinen.

An die Darlegung darf das Gericht

  • im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

keine 

  • überspannten 

Anforderungen stellen. 

Legt es einer Partei 

  • zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungslast 

auf, sieht es ein Vorbringen 

  • zu Unrecht als unsubstantiiert

oder

  • das Bestreiten einer Behauptung des Gegners mit Nichtwissen zu Unrecht als unwirksam

an, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (so BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – VI ZR 226/23 –).

3. Dazu, wann die 

  • nicht darlegungsbelastete 

Beklagtenpartei ihren Sachvortrag wie 

  • substantiieren 

muss und wann sie sich gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei mit einem 

  • einfachen Bestreiten mit Nichtwissen 

begnügen darf, gilt:

a) Substantiiert bestritten, 

  • im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO  obliegenden Erklärungspflicht, 

müssen von der Beklagtenpartei die 

  • für den Klageanspruch erheblichen 

Tatsachen, die 

  •  eigene Handlungen oder
  • Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind oder

  • Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich betreffen bzw. 
  • Personen bekannt sind, die in dem Unternehmensbereich oder unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagtenpartei tätig wurden.

b) Auch dann, wenn beispielsweise eine Klagepartei, die Schadensersatz begehrt, die Höhe der ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Schäden 

  • durch Bezugnahme auf ein vorgelegtes Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, 

substantiiert vorgetragen hat, muss, 

die Beklagtenpartei 

  • im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht 

sich zu diesen Schadensbehauptungen der Klagepartei 

  • substantiiert 

äußern, kommt den Anforderungen an die Substantiierungslast ihres Bestreitens allerdings bereits dann nach, wenn sie 

  • den der Klagepartei entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestreitet, sondern 

die Schadenspositionen, die beanstandet werden, 

  • im Einzelnen 

bestreitet. 

c) Einfach mit Nichtwissen

  • nach § 138 Abs. 4 ZPO 

bestritten werden können dagegen die von der nicht darlegungsbelastenden Beklagtenpartei

  • für den Klageanspruch erheblichen 

Tatsachen, die weder 

  • eigene Handlungen der Partei oder
  • Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind, noch

  • Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich betreffen bzw.
  • Personen bekannt sind, die in dem Unternehmensbereich oder unter der Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig wurden,

wobei dann, wenn die Partei, 

  • die sich mit einem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen darf, 

bei dem Versuch das Bestreiten näher zu begründen eine 

  • Behauptung ins Blaue 

hinein aufstellt, deswegen das Gericht das

  • Bestreiten 

nicht unbeachtet lassen darf (so BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – I ZR 5/18 – und Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 123/20 –).

Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die 

  • möglicherweise 

wahr ist und deshalb 

  • unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO 

nicht (als unwahr) bestritten werden darf.