Wird ein Angeklagter verurteilt, darf bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Strafzumessung ist sonst rechtsfehlerhaft (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29. 01. 2013 – 4 StR 532/12 –).
Ein Angeklagter ist von Rechts wegen nicht gehindert die Begehung einer ihm vorgeworfenen Tat zu leugnen. Deshalb darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er bestimmte Tatbeteiligungen oder auch Tatveranlassungen bestreitet.
Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16.09.1988 – 2 StR 124/88 –) oder nach Rechtskraft eines Schuldspruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet (BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – 3 StR 121/12 –).
Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.11.1993 – 1 StR 655/93 –).
Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 589/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 287 f.
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