Den Betreiber einer Kart-Bahn, welche Verkehrssicherungspflichten treffen ihn?

Den Betreiber einer Kart-Bahn, welche Verkehrssicherungspflichten treffen ihn?

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 30.10.2014 – 14 U 37/14 –  

  • in einem Fall, in dem sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal während ihrer Fahrt mit einem Kart auf der vom Beklagten betriebenen Bahn gelöst, um die Hinterachse des Fahrzeugs gewickelt und der Klägerin hierdurch Strangulationsverletzungen zugefügt hatte,

festgestellt, dass der beklagte Betreiber der Kart-Bahn wegen dieses Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

Nach Auffassung des 14. Zivilsenats des OLG Oldenburg lag hier eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor, weil die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt worden war.
Da zur Vermeidung solcher Gefahren für die Kart-Fahrer keine Verpflichtung bestand Rennoveralls zu tragen, sondern der Beklagte Rennoveralls nur zur freiwilligen Benutzung bereit gestellt hatte, wäre er verpflichtet gewesen mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben können.
Die von dem Betreiber verwendeten, etwa DIN A-3-großen Schilder, mit dem dort an dritter Stelle aufgeführten Hinweis „Enganliegende Kleidung ist Vorschrift“ hielt der Senat nicht für ausreichend, weil damit nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hingewiesen wurde.
Auch die von dem Beklagten vorgenommene Einweisung der jeweils fahrende Gruppe erachte der Senat nicht für genügend, da nicht feststand, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht und die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergab, das Kart fahren konnte, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

Ein Mitverschulden der Klägerin sah der Senat nicht. Auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren sei, habe die Klägerin, nach Ansicht des Senats, von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt keine Kenntnis haben müssen.
Das von dem Beklagten verwendete Schild mit der Aufschrift „Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer … sind ausgeschlossen“ schließe, so der Senat, die Haftung nicht aus. Es sei als Allgemeine Geschäftsbedingung kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 08.01.2015 mitgeteilt.

 


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