Der Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt hat.

Der Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt hat.

Ein Verschulden im Sinne des § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann vor, wenn der Geschädigte

  • diejenige Sorgfalt außer Acht lässt,
  • die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz.

Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens

  • Eine Ausnahme hiervon ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte
    • über eigene Sachkunde oder
    • über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1987 – X ZR 36/86 –).

Darauf hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.02.2015 – III ZR 90/14 – hingewiesen.

 


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