Der Diebstahl geringwertiger Sachen.

Der Diebstahl geringwertiger Sachen.

Eine gestohlene Sache ist nicht mehr als geringwertig anzusehen, wenn sie einen Wert von rund 48 € hat.

Das hat 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 – entschieden.

Der Senat lehnte es ab die Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen auf 50 € anzuheben und begründete seine Entscheidung damit, dass vor Einführung des Euro im Jahr 2002 als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM galt. Seitdem der Euro eingeführt worden ist, werde diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 € bemessen. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM oder umgerechnet rund 30 € geworden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15.01.2015 mitgeteilt.

 


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