Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB – Was setzt er voraus?

Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB – Was setzt er voraus?

Das Gericht kann nach § 46a Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Strafe

  • nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder,
  • wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen,

wenn ein Täter

  • in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
    • seine Tat ganz wiedergutgemacht hat oder
    • zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat oder
    • deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.

Das Bemühen des Täters im Sinne dieser Vorschrift, die sich vor allem auf den Ausgleich von immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, aber auch bei Vermögensdelikten in Betracht kommt, verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer,

Voraussetzung eines solchen kommunikativen Prozesses ist, dass

An einem derartigen kommunikativen Prozess fehlt es, wenn beispielsweise nach einem versuchten Totschlag vom Täter seinem Opfer einmal vor sowie ein weiteres Mal in der Hauptverhandlung eine Ausgleichszahlung von 10.000 Euro angeboten worden ist, das Opfer dieses Angebot nicht angenommen, sich eine spätere Annahme aber vorbehalten hat und es zu weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Kontakten zwischen Täter und Opfer nicht gekommen ist, weil in einem solchen Fall

  • sich das Opfer gerade nicht auf einen kommunikativen Prozess mit dem Täter eingelassen und
  • die angebotene Ausgleichszahlung auch nicht als friedensstiftende Leistung akzeptiert hat.
  • Der Vorbehalt die angebotenen 10.000 Euro zukünftig möglicherweise noch als friedensstiftend akzeptieren zu wollen, ändert daran nichts.

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 08.07.2014 – 1 StR 266/14 – hingewiesen.

 


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