Der von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte

Der von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte

Ein Pflichtteilsberechtigter hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • einen Geldanspruch
  • in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils.

 

Eine bestimmte Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Nachlasswerts ist nicht vorgeschrieben.

§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt für die Bemessung des Anspruchs

  • auf den Bestand und
  • den Wert des Nachlasses

 

zur Zeit des Erbfalles ab.

 

Die Ermittlung des Verkaufswerts zum Stichtag besagt, dass die für den Verkaufswert maßgebenden Bewertungsdaten aus der Sicht des Stichtags zu ermitteln sind. Zu berücksichtigen sind daher alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren zum Stichtag im Keim angelegten Entwicklungen.

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist zu ermitteln, welchen Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte; dabei ist grundsätzlich der Verkaufserlös, den die Erben inzwischen bereits erzielt haben, zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 08.04.2015 – IV ZR 150/14 –)
Hat ein Verkauf nicht stattgefunden und fehlt es an einem gängigen Marktpreis für den Nachlassgegenstand, muss der Wert geschätzt werden (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da das Gesetz keine Bewertungsmethode vorschreibt, obliegt die sachgerechte Auswahl im Streitfall dem Tatrichter.

Fragt sich, wie im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs der Wert eines in den Nachlass fallenden halben Miteigentumsanteils bestimmt wird?

Dazu hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.05.2015 – IV ZR 138/14 – entschieden,

„dass in solchen Fällen der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert der nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte jedenfalls dann dem hälftigen Wert der Immobilie insgesamt entspricht, wenn der bisherige Eigentümer der einen ideellen Hälfte mit dem Erbfall auch die andere Hälfte des Eigentums erlangt hat, also der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist“.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Erbrecht“ hat, beraten zu lassen. 

 


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