Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern.

Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern.

Ein deutsches Familiengericht ist berechtigt, eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abzuändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet.

Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.09.2014 – 3 UF 109/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Eltern und ihr nichtehelicher 13-jährigen Sohn rumänische Staatsangehörige.
2006 hatte der rumänische Gerichtshof Oradea der Kindsmutter, die seit der Trennung vom Kindsvater im Jahr 2005 mit ihrem Sohn in Deutschland lebt, das Recht zur „Großerziehung und Belehrung“ des Sohnes zugesprochen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
Nachdem es 2012 zu Schwierigkeiten der Mutter mit der Erziehung ihres Sohnes gekommen war, war vom Familiengericht dem Kindsvater vollständig und der Kindsmutter teilweise – u.a. hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge – die elterliche Sorge entzogen worden.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Kindsmutter hatte keinen Erfolg.

In seinem Beschluss stellte der 3. Senat für Familiensachen des OLG Hamm zunächst fest, dass das Familiengericht für die Entscheidung international zuständig war.

Weil die internationale Zuständigkeit sich bereits aus der Verordnung Brüssel IIa ergibt, kommt ein Rückgriff auf die deutschen Zuständigkeitsnormen des Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie des § 99 Abs.1 S.1 Nr.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die indes zum selben Ergebnis führen, nicht mehr in Betracht.

Ferner wies der 3. Senat für Familiensachen des OLG Hamm in seiner Entscheidung darauf hin, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind (hier das Urteil eines rumänischen Gerichtshofs zur „Großerziehung und Belehrung“ des Kindes), in Deutschland am Maßstab des § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeändert werden können, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies liege bereits in der Natur der Sache, denn die Fürsorge für das Kind habe stets Vorrang, so dass es notwendig sei, auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.

Da das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB vom Familiengericht hier zutreffend festgestellt worden war, war es demzufolge auch zu einer Abänderung des Urteils des Gerichtshofes Oradea (Rumänien) berechtigt. 

 


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