DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

…. in Höhe von 48.500 Euro zahlen.

Mit Urteil vom 25.01.2023 – 2-16 O 22/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Praxis des Deutschen Fußballbundes, der 

  • die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“) hat 
  • und in dessen Regularien eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen ist, 

Elite-Schiedsrichter

  • regelmäßig im Alter von 47 Jahren 

nahezu ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen, eine 

  • Altersdiskriminierung

darstellt, und einem Schiedsrichter, der aufgrund des 

  • Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren 

nicht mehr in die Schiedsrichterliste aufgenommen worden ist, wegen

  • unzulässiger Altersdiskriminierung

eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 

  • in Höhe von 48.500 Euro

zugesprochen.

Danach ist für den Entschädigungsanspruch ausreichend, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, das Alter

  • mitursächlich

für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war und rechtlich nicht maßgeblich, ob auch

  • andere Gründe 

eine Rolle spielten.

Denn, so die Kammer, das Alter habe zwar, da damit 

  • die Leistungsfähigkeit nachlässt und 
  • das Verletzungsrisiko steigt, 

aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die 

  • Eignung als Schiedsrichter, 

jedoch sei

  • weder dargelegt worden, 
  • noch ersichtlich, 

warum gerade eine offensichtlich willkürlich gewählte Altersgrenze 

  • von 47 Jahren 

für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll und weshalb die 

  • individuelle Tauglichkeit 

der relativ geringen Anzahl von Bundesligaschiedsrichtern nicht an Hand von, 

  • gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdigen, 

adäquaten und gegebenenfalls wiederholten Leistungstests und -nachweisen festgestellt werden kann. 

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung war für die Kammer u.a. maßgebend, dass das AGG 

  • Sanktionscharakter

hat und die Benachteiligung, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden DFB 

  • bewusst und 
  • ohne Rechtfertigungsansatz 

erfolgte, schwer wiegt.

Übrigens:
Die Anträge des Schiedsrichters, 

  • ihm den entstandenen potentiellen Verdienstausfall zu ersetzen sowie
  • festzustellen, dass der DFB ihm auch künftige Schäden (z.B. Verdienstausfall) zu ersetzen hat,

blieben ohne Erfolg, weil er nicht dargetan hatte, dass er 

  • ohne die Altersgrenze tatsächlich 

bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre, wofür er nicht nur hätte 

  • erklären und unter Umständen beweisen 

müssen, dass er 

  • nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr 

der „Bestgeeignetste“ gewesen und damit auch als Schiedsrichter eingesetzt worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).


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