DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

…. in Höhe von 48.500 Euro zahlen.

Mit Urteil vom 25.01.2023 – 2-16 O 22/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Praxis des Deutschen Fußballbundes, der 

  • die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“) hat 
  • und in dessen Regularien eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen ist, 

Elite-Schiedsrichter

  • regelmäßig im Alter von 47 Jahren 

nahezu ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen, eine 

  • Altersdiskriminierung

darstellt, und einem Schiedsrichter, der aufgrund des 

  • Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren 

nicht mehr in die Schiedsrichterliste aufgenommen worden ist, wegen

  • unzulässiger Altersdiskriminierung

eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 

  • in Höhe von 48.500 Euro

zugesprochen.

Danach ist für den Entschädigungsanspruch ausreichend, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, das Alter

  • mitursächlich

für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war und rechtlich nicht maßgeblich, ob auch

  • andere Gründe 

eine Rolle spielten.

Denn, so die Kammer, das Alter habe zwar, da damit 

  • die Leistungsfähigkeit nachlässt und 
  • das Verletzungsrisiko steigt, 

aus biologischen Gründen eine statistische Relevanz für die 

  • Eignung als Schiedsrichter, 

jedoch sei

  • weder dargelegt worden, 
  • noch ersichtlich, 

warum gerade eine offensichtlich willkürlich gewählte Altersgrenze 

  • von 47 Jahren 

für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll und weshalb die 

  • individuelle Tauglichkeit 

der relativ geringen Anzahl von Bundesligaschiedsrichtern nicht an Hand von, 

  • gegenüber einer starren Altersgrenze vorzugswürdigen, 

adäquaten und gegebenenfalls wiederholten Leistungstests und -nachweisen festgestellt werden kann. 

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung war für die Kammer u.a. maßgebend, dass das AGG 

  • Sanktionscharakter

hat und die Benachteiligung, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden DFB 

  • bewusst und 
  • ohne Rechtfertigungsansatz 

erfolgte, schwer wiegt.

Übrigens:
Die Anträge des Schiedsrichters, 

  • ihm den entstandenen potentiellen Verdienstausfall zu ersetzen sowie
  • festzustellen, dass der DFB ihm auch künftige Schäden (z.B. Verdienstausfall) zu ersetzen hat,

blieben ohne Erfolg, weil er nicht dargetan hatte, dass er 

  • ohne die Altersgrenze tatsächlich 

bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre, wofür er nicht nur hätte 

  • erklären und unter Umständen beweisen 

müssen, dass er 

  • nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr 

der „Bestgeeignetste“ gewesen und damit auch als Schiedsrichter eingesetzt worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).


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