Die Bestellung des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

Die Bestellung des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht dem Betroffenen im Betreuungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich,

  • darf dieser nicht erst durch den Beschluss des Betreuungsgerichts bestellt werden,
  • durch den die Betreuung angeordnet oder verlängert wird.

 

Der Mindeststandard der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht vielmehr, dem zu bestellenden Verfahrenspfleger als Verfahrensbeteiligtem (§ 274 Abs. 2 FamFG)

  • grundsätzlich vor einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ermittlungsergebnis zu geben.

 

Deshalb muss im Hauptsacheverfahren der Verfahrenspfleger

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 227/12 – hingewiesen.

 


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