Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt.

Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28.05.2014 – 6 C 4.13 – entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier.
Eine Streife der Bundespolizei hatte dort im Jahr 2011 als Bahnpolizei den Ausweis des Klägers kontrolliert und die Daten per Funk mit einer polizeilichen Datenbank abgeglichen.

Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht (VG) hat die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen festgestellt, u.a. weil die Bundespolizei (Bahnpolizei) für polizeiliche Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig sei.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat diese Frage gegenteilig beurteilt und auf die Berufung der Bundespolizeidirektion die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG unter Änderung des Berufungsurteils die Berufung der Bundespolizeidirektion zurückgewiesen und somit der Klage (wieder) zum Erfolg verholfen.

Danach war das Vorgehen der Bundespolizei rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war.
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs „Bahnanlage“ ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d.h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen.
Hiervon ausgehend handelten im vorliegenden Fall die Bahnpolizisten außerhalb ihrer Zuständigkeit. Der Einsatzort befand sich nämlich vor dem Bahnhofsgebäude in Trier neben der Treppe auf dem Bahnhofsvorplatz.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 28.05.2014 – Nr. 34/2014 – mitgeteilt.

 


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