Die Haftungsfreizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags).

Die Haftungsfreizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags).

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach der die Haftung des Klauselverwenders

ausgeschlossen ist,

Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem in einem Kaufvertrag mit dem der Kläger vom Beklagten, über dessen Abschlussgehilfen, einem Gebrauchtwagenhändler, einen gebrauchten Pkw erworben hatte, ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss enthalten war, wonach das Fahrzeug
    • „[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […]“ veräußert worden und
  • auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt war:
    • „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […].“

Wie der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden hat, hält dieser formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam, so dass sich, wenn der Käufer Mängel des Fahrzeugs geltend macht, der Verkäufer auch nicht auf den Haftungsausschluss berufen kann.  

Ferner hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,

  • dass die vorformulierten Vertragsbedingungen in einem solchen Fall auch dann vom Beklagten „gestellt“ (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind, wenn das Vertragsformular nicht von ihm, sondern von dem in seinem Auftrag tätig gewordenen Gebrauchtwagenhändler stammen sollte, weil dieser kein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Beklagten war (§ 278 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VIII ZR 143/10 –),
  • dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vorliegen, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind, die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie aber nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –) und
  • dass ein Zusatz, wie der auf der Rückseite des Vertragsformulars, „soweit das gesetzlich zulässig ist“ die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht beseitigt, da derartige salvatorische Klauseln ihrerseits, wegen Verstoßes gegen das Verständlichkeitsgebots unwirksam sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.11.2012 – VIII ZR 137/12 – und vom 05.03.2013 – VIII ZR 137/12 –).

 


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