Die persönliche Anhörung eines Betreuten im Beschwerdeverfahren

Die persönliche Anhörung eines Betreuten im Beschwerdeverfahren

Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 171/10 –).
Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn

  • diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und
  • von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.N

 

Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn

  • die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt,
  • sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben,
  • das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und
  • es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 02.03.2011 – XII ZB 346/10 –).

 

Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel jedoch dann neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn

  • der Betroffene im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 601/10 –).
  • Gleiches gilt, wenn der Betroffene im erstinstanzlichen Verfahren zur Person des Betreuers nicht angehört worden ist und sich für das Beschwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene mit seinem Rechtsmittel auch das Ziel eines Betreuerwechsels verfolgt, er also beispielsweise erklärt, dass falls die Betreuung auf seine Beschwerde nicht aufgehoben wird, er zumindest eine andere Person als Betreuer möchte.  

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 498/14 – hingewiesen. 

 


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