Die schriftliche Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Die schriftliche Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers

  • berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers,
  • wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers

  • trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig,

so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • also auch für die Aufwendungen, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, weil in einem solchen Fall der für die Vollmachtgeberin handelnde Bevollmächtige die Einschaltung eines Rechtsbeistandes für notwendig und erforderlich halten kann und darf.

Das hat die V. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Detmold mit Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, die den Bevollmächtigten dazu berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten,

und

  • von Mitarbeitern der Bank, bei der die Vollmachtgeberin ein Konto hatte, eine von dem Bevollmächtigten unter Vorlage der Vorsorgevollmacht erteilte Zahlungsanweisung nicht ausgeführt, sondern die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises verlangt worden war,
    • obwohl begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht weder bestanden, noch geltend gemacht worden waren und
    • das Betreuungsgericht der Bank mitgeteilt hatte, dass es von einer wirksamen Vollmachterteilung ausgehe und eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ deshalb nicht erforderlich sei.

 


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