Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer vom Käufer für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlende Entschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass
- der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis
- durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer)
geteilt wird.
- Als Restlaufzeit sind dabei die km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die bis zur Übergabe an den Käufer gefahrenen km abgezogen werden.
Ermittlungsbeispiel:
Beträgt die (voraussichtliche) Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs 250.000 km und ist das Fahrzeug dem Käufer mit einem Kilometerstand (d. h. mit bereits gefahren) 15.000 km übergeben worden,
- sind als Restlaufzeit 235.000 km anzusetzen (= 250.000 km abzüglich 15.000 km).
Waren als (Brutto-)Kaufpreis für den Gebrauchtwagen 53.740 € vereinbart, ist dieser Betrag durch 235.000 (das ist vorliegend die Restlaufleistung) zu dividieren,
- so dass sich für den Beispielsfall eine Entschädigung von 0,2287 € je km ergibt.
Ist der Käufer mit dem Fahrzeug bis zur Rückgabe 135.000 km gefahren, bedeutet das, dass er
- als Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs 30.874 € (= 135.000 multipliziert mit 0,2287 €) zahlen muss.
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge