Die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer vom Käufer für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlende Entschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass

  • der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis
  • durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer)

geteilt wird.

  • Als Restlaufzeit sind dabei die km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs die bis zur Übergabe an den Käufer gefahrenen km abgezogen werden.

Ermittlungsbeispiel:

Beträgt die (voraussichtliche) Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs 250.000 km und ist das Fahrzeug dem Käufer mit einem Kilometerstand (d. h. mit bereits gefahren) 15.000 km übergeben worden,

  • sind als Restlaufzeit 235.000 km anzusetzen (= 250.000 km abzüglich 15.000 km).

Waren als (Brutto-)Kaufpreis für den Gebrauchtwagen 53.740 € vereinbart, ist dieser Betrag durch 235.000 (das ist vorliegend die Restlaufleistung) zu dividieren,

  • so dass sich für den Beispielsfall eine Entschädigung von 0,2287 € je km ergibt.

Ist der Käufer mit dem Fahrzeug bis zur Rückgabe 135.000 km gefahren, bedeutet das, dass er

  • als Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs 30.874 € (= 135.000 multipliziert mit 0,2287 €) zahlen muss.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – hingewiesen.

 


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