Die Werbung mit “deutsche Markenkondome“ ist unzulässig, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.

Die Werbung mit “deutsche Markenkondome“ ist unzulässig, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 13.03.2014 – 4 U 121/13 – entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils – 4 U 95/12 – bestätigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertritt der klagende Verein die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt.
Das beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.

In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME – made in Germany“ zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen.
Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun.
Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.
Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 25.06.2014 mitgeteilt.

 


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