…. Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung ggf. auch eines gleichwertigen Nachfolgemodells verlangen, diesen Anspruch binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen.
Mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass von Käufern erworbene
mit einem Dieselmotor EA 189, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer
ausgestattet wurde, die erkennt,
- ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet
und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte
- nur auf dem Prüfstand,
- nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden
bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb
- weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,
wegen dieser
- unzulässigen Abschalteinrichtung
bei Übergabe an die Käufer
- mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren,
weil
- – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte,
in einem solchen Fall der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich auch Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung
- eines mangelfreien Neufahrzeugs
bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsels
- eines entsprechenden Nachfolgemodells
verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung auch eines
- zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells
aber voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch
binnen eines Zeitraums von
- zwei Jahren ab Vertragsschluss
vom Verkäufer erstmals geltend gemacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge