Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs, wenn sie vom Verkäufer

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs, wenn sie vom Verkäufer

…. Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung ggf. auch eines gleichwertigen Nachfolgemodells verlangen, diesen Anspruch binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend machen müssen. 

Mit Urteilen vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass von Käufern erworbene 

  • Neufahrzeuge

mit einem Dieselmotor EA 189, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße,

wegen dieser 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

bei Übergabe an die Käufer 

  • mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) waren, 

weil  

  • – jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update – die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte,

in einem solchen Fall der Käufer vom Verkäufer grundsätzlich auch Mängelbeseitigung durch Ersatzlieferung 

  • eines mangelfreien Neufahrzeugs 

bzw. bei einem zwischenzeitlich erfolgtem Modellwechsels 

  • eines entsprechenden Nachfolgemodells 

verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung auch eines 

  • zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells 

aber voraussetzt, dass ein entsprechender Anspruch 

  • gegenüber dem Verkäufer 

binnen eines Zeitraums von 

  • zwei Jahren ab Vertragsschluss 

vom Verkäufer erstmals geltend gemacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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