…. Schadensersatzanspruch nicht verliert.
Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer
ausgestattet wurde, die erkennt,
- ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet
und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte
- nur auf dem Prüfstand,
- nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden
bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb
- weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.
von der Fahrzeugherstellerin
- durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware)
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- in Höhe des gezahlten Kaufpreises
- abzüglich einer Nutzungsentschädigung
- Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs
zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen
nicht entfallen lässt, sondern dadurch der
- marktgerechte Verkaufserlös
an die Stelle des
- im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und
- vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.
Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers
und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich
- eine „Wechselprämie“ erhält,
muss sich eine solche „Wechselprämie“
- nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen,
sondern
- darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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