…. gegenüber den Fahrzeugkäufern schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Mit Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein Automobilherstellers
- nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) i.V.m. § 31 BGB analog
gegenüber einem Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
schadensersatzpflichtig ist, der Fahrzeugkäufer,
- Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,
- Erstattung des an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreises
verlangen kann, er sich aber die
- erlangten Nutzungsvorteile
von dem zu erstattenden Kaufpreis abziehen lassen muss und diese Nutzungsvorteile nach
berechnet werden können:
- Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer (seit Erwerb) : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
Die Vorteilsanrechnung
- ist dabei nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Automobilherstellers beschränkt und
basiert darauf, dass der Fahrzeugkäufer mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt.
Hat der Fahrzeugkäufer das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt und Aufwendungen,
- wie Gebühren für einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Öl) sowie Kosten des Austauschs von Verschleißteilen einschließlich der Kosten für einen Service-Ersatzwagen,
getätigt, kann er diese,
- da es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen gehandelt hat,
nicht ersetzt verlangen.
Ist der Automobilhersteller mit der Erstattung der Kaufpreissumme
hat der Fahrzeugkäufer nur Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 BGB
und in Verzug geraten kann der Automobilhersteller nur bzw. erst, wenn
- der Fahrzeugkäufer die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß
angeboten hat, d.h. Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu den Bedingungen,
- von denen der Fahrzeugkäufer sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen durfte.
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