Dieselgate: BGH spricht Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens Anspruch auf Restschadensersatz

Dieselgate: BGH spricht Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens Anspruch auf Restschadensersatz

…. nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller (hier die VW AG) zu, wenn der Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjährt ist.

Mit Urteilen vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, wenn sie von

  • dem Fahrzeughersteller oder 
  • einem Autohändler 

einen vom Dieselskandal betroffenen 

  • Neuwagen

erworben haben und ihr Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

  • verjährt ist,  

vom Fahrzeughersteller Restschadensersatz

  • nach § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auch dann (noch) verlangen können, wenn sie den Fahrzeughersteller schon  

  • vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten 

als Schädiger hätten in Anspruch nehmen können.

Danach ist ein Fahrzeughersteller,

  • der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt hat, 

verpflichtet, das, was er – nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer – als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB erlangt hat, herauszugeben,

  • das ist der ihm vom Käufer gezahlte Kaufpreis bzw. 
  • der ihm vom Händler gezahlte Händlereinkaufspreis

und zwar,

  • weil er sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert hat,

ohne Abzug von Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB, so dass dem Käufer

  • gegen den Fahrzeughersteller 

ein Anspruch zusteht auf

  • Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. des erlangten Händlerkaufpreises,

allerdings,

  • da der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter reicht als der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliegende Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB,

abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer, 

Übrigens:
Käufern eines bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen, vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens steht bei Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, 

  • kein Anspruch nach § 852 BGB 

zu.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 – entschieden.


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