…. nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller (hier die VW AG) zu, wenn der Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjährt ist.
Mit Urteilen vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, wenn sie von
- dem Fahrzeughersteller oder
- einem Autohändler
einen vom Dieselskandal betroffenen
erworben haben und ihr Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
vom Fahrzeughersteller Restschadensersatz
- nach § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auch dann (noch) verlangen können, wenn sie den Fahrzeughersteller schon
- vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten
als Schädiger hätten in Anspruch nehmen können.
Danach ist ein Fahrzeughersteller,
- der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt hat,
verpflichtet, das, was er – nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer – als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB erlangt hat, herauszugeben,
- das ist der ihm vom Käufer gezahlte Kaufpreis bzw.
- der ihm vom Händler gezahlte Händlereinkaufspreis
und zwar,
- weil er sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert hat,
ohne Abzug von Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB, so dass dem Käufer
- gegen den Fahrzeughersteller
ein Anspruch zusteht auf
- Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. des erlangten Händlerkaufpreises,
allerdings,
- da der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter reicht als der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliegende Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB,
abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer,
Übrigens:
Käufern eines bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen, vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens steht bei Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,
- kein Anspruch nach § 852 BGB
zu.
Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 – entschieden.
Ähnliche Beiträge