…. enthalten hat, hieraus den Fahrzeugkäufern
entstehen können und deswegen auch eine von ihnen gegen den Fahrzeughersteller erhobene Feststellungsklage
- hinsichtlich deren Verpflichtung zum großen Schadensersatz
zulässig ist.
Mit Urteil vom 06.02.2023 – VIa ZR 419/21 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines
- vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen
Fahrzeugs, der aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten und
- als sog. Umschaltlogik beanstandeten
Motorsteuerungssoftware gegen den Fahrzeughersteller wegen
- vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
einen unverjährten Anspruch
- aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auf Schadensersatz hat, dann, wenn auf Veranlassung des Herstellers auf das Fahrzeug nachträglich ein
aufgespielt wurde, das ein
enthält, auch beantragen kann festzustellen, dass der Fahrzeughersteller verpflichtet ist, ihm
zu ersetzen, die auf der
- Implementierung der Umschaltlogik in die zur Steuerung des Fahrzeugmotors eingesetzten Software
beruhen und dass diese Verpflichtung dahingeht, ihm
- durch die Gewähr großen Schadensersatzes
so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass für
- die Zulässigkeit einer Feststellungsklage und
- das nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Feststellungsinteresse
bei – wie hier –
bereits entstandenen Schäden die
weiterer Schäden ausreicht und diese nur erforderliche Möglichkeit weiterer Schäden im Falle eines mit dem Software-Update
- verbundenen Thermofensters
nicht verneint werden kann, nachdem
auch bei verständiger Würdigung
- weder behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Thermofenster
- noch hieraus folgende, weitere Vermögensschäden der Fahrzeugkäufer, etwa in Form von Stilllegungskosten,
hinreichend sicher ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 01.!2.2022 – VII ZR 359/21 –).
Auf die Funktionsweise des
im Einzelnen kommt es hierbei
- ebenso wenig an
- wie auf die tatsächlich vom KBA mit Rücksicht auf das Thermofenster getroffenen Maßnahmen.
Wichtiger Hinweis dazu:
Der VIa. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in der Verhandlung am 08.05.2023 darüber, ob Fahrzeugkäufer
Schadensersatz verlangen können, wenn die Abgasrückführung bei ihrem erworbenen Diesel-Fahrzeug
- in Abhängigkeit von der Temperatur erfolgt (Thermofenster),
angedeutet, dass er seine bisherige Rechtsprechung, nach der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch
- wegen Verwendens eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung
der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
und die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 gemachten Vorgaben, wonach
- Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007
die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen,
was bedeutet, dass Fahrzeughersteller, die Dieselfahrzeuge mit einem
- Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung
ausgestattet haben, für den den Käufern dadurch entstandenen Schaden
nach § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Offen gelassen hat der Senat,
- der sein Urteil am 26.06.2023 verkünden will
was ein geschädigter Fahrzeugkäufer als Schadensersatz wird verlangen können (Quelle: LTO Presseschau vom 09.05.2023).
Unabhängig davon werden Fahrzeugkäufer, deren Fahrzeug mit einem
- Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung
ausgestattet
jedoch vom Fahrzeughersteller verlangen können, dass
- er sich verpflichtet ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf dem Einsatz des Thermofensters beruhen
bzw. werden sie dies,
- soweit ihr Anspruch noch nicht verjährt ist,
mittels einer Klage feststellen lassen können.
Denn, wie sich aus dem obigen Urteil des Senats ergibt, besteht,
- auch wenn aktuell noch kein Schaden festzustellen sein sollte, jedenfalls
die Möglichkeit, dass den Fahrzeugkäufern Vermögensschäden entstehen werden.
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