Dieselgate: BGH weist darauf hin, dass, wenn das, auf ein erworbenes, vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug nachträglich aufgespielte Software-Update ein Thermofenster 

Dieselgate: BGH weist darauf hin, dass, wenn das, auf ein erworbenes, vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug nachträglich aufgespielte Software-Update ein Thermofenster 

…. enthalten hat, hieraus den Fahrzeugkäufern 

  • weitere Vermögensschäden 

entstehen können und deswegen auch eine von ihnen gegen den Fahrzeughersteller erhobene Feststellungsklage 

  • hinsichtlich deren Verpflichtung zum großen Schadensersatz 

zulässig ist.

Mit Urteil vom 06.02.2023 – VIa ZR 419/21 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines 

  • vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen 

Fahrzeugs, der aufgrund der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 

  • als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten und 
  • als sog. Umschaltlogik beanstandeten

Motorsteuerungssoftware gegen den Fahrzeughersteller wegen

  • vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

einen unverjährten Anspruch 

  • aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

auf Schadensersatz hat, dann, wenn auf Veranlassung des Herstellers auf das Fahrzeug nachträglich ein 

  • Software-Update

aufgespielt wurde, das ein 

  • Thermofenster

enthält, auch beantragen kann festzustellen, dass der Fahrzeughersteller verpflichtet ist, ihm 

  • sämtliche Schäden 

zu ersetzen, die auf der 

  • Implementierung der Umschaltlogik in die zur Steuerung des Fahrzeugmotors eingesetzten Software

beruhen und dass diese Verpflichtung dahingeht, ihm 

  • durch die Gewähr großen Schadensersatzes 

so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass für 

  • die Zulässigkeit einer Feststellungsklage und 
  • das nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Feststellungsinteresse 

bei – wie hier – 

  • teilweise

bereits entstandenen Schäden die 

  • bloße Möglichkeit 

weiterer Schäden ausreicht und diese nur erforderliche Möglichkeit weiterer Schäden im Falle eines mit dem Software-Update 

  • verbundenen Thermofensters 

nicht verneint werden kann, nachdem 

auch bei verständiger Würdigung 

  • weder behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Thermofenster 
  • noch hieraus folgende, weitere Vermögensschäden der Fahrzeugkäufer, etwa in Form von Stilllegungskosten, 

hinreichend sicher ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 01.!2.2022 – VII ZR 359/21 –). 

Auf die Funktionsweise des 

  • Thermofensters

im Einzelnen kommt es hierbei 

  • ebenso wenig an 
  • wie auf die tatsächlich vom KBA mit Rücksicht auf das Thermofenster getroffenen Maßnahmen.

Wichtiger Hinweis dazu:
Der VIa. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in der Verhandlung am 08.05.2023 darüber, ob Fahrzeugkäufer 

  • vom Fahrzeughersteller 

Schadensersatz verlangen können, wenn die Abgasrückführung bei ihrem erworbenen Diesel-Fahrzeug 

  • in Abhängigkeit von der Temperatur erfolgt (Thermofenster), 

angedeutet, dass er seine bisherige Rechtsprechung, nach der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch 

  • wegen Verwendens eines Thermofensters oder einer anderen unzulässigen Abschalteinrichtung 

der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war, 

  • ändern

und die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 gemachten Vorgaben, wonach 

  • Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 

die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen,

  • beachten will,

was bedeutet, dass Fahrzeughersteller, die Dieselfahrzeuge mit einem 

  • Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung  

ausgestattet haben, für den den Käufern dadurch entstandenen Schaden

  • schon bei Fahrlässigkeit 

nach § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.

Offen gelassen hat der Senat,

  • der sein Urteil am 26.06.2023 verkünden will 

was ein geschädigter Fahrzeugkäufer als Schadensersatz wird verlangen können (Quelle: LTO Presseschau vom 09.05.2023).

Unabhängig davon werden Fahrzeugkäufer, deren Fahrzeug mit einem 

  • Thermofenster oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung  

ausgestattet

  • wurde und noch ist, 

jedoch vom Fahrzeughersteller verlangen können, dass 

  • er sich verpflichtet ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf dem Einsatz des Thermofensters beruhen 

bzw. werden sie dies, 

  • soweit ihr Anspruch noch nicht verjährt ist, 

mittels einer Klage feststellen lassen können.

Denn, wie sich aus dem obigen Urteil des Senats ergibt, besteht, 

  • auch wenn aktuell noch kein Schaden festzustellen sein sollte, jedenfalls 

die Möglichkeit, dass den Fahrzeugkäufern Vermögensschäden entstehen werden.   


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