Dieselgate: Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Schadensersatzanspruch wegen 

Dieselgate: Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Schadensersatzanspruch wegen 

…. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits 

  • verjährt

ist, sollten wissen, dass ihnen auch jetzt noch ein 

  • Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller 

zustehen kann.

War ein erworbener, vom Dieselskandal betroffener

  • Neuwagen

mit einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung 

ausgestattet, kann der Käufer nämlich auch dann, wenn

  • sein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits verjährt ist und
  • er den Fahrzeughersteller schon vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädiger hätte in Anspruch nehmen können,

jetzt noch einen Anspruch auf Restschadensersatz

  • nach § 852 BGB

gegen den Fahrzeughersteller haben.

Folgende 3 Fälle sind dabei zu unterscheiden:

Fall 1:
Ist der Kaufvertrag über das Neufahrzeug direkt 

  • mit dem Fahrzeughersteller – vertreten durch den Händler – 

geschlossen worden, kann der Käufer vom Fahrzeughersteller als Restschadensersatz nach §§ 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB verlangen,

  • Herausgabe des Bruttokaufpreises, 
    • abzüglich der vom Käufer gezogenen Nutzungen, 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.

Nicht in Abzug zu bringen vom Bruttokaufpreis wäre eine vom Fahrzeughersteller an den Händler als seinen Vertreter gezahlte Vertriebsprovision.

Fall 2:
Ist das Neufahrzeug bei einem 

  • Händler

gekauft worden, der 

  • das bereitzustellende Fahrzeug bei dem Fahrzeughersteller bestellt und 
  • mit diesem einen Kaufvertrag über das bereitzustellende Fahrzeug geschlossen hat, 

kann der Käufer vom Fahrzeughersteller als Restschadensersatz nach §§ 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB verlangen,

  • den Händlereinkaufspreis (= der gezahlte Kaufpreis reduziert um die Händlermarge), 
    • einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, 
    • abzüglich der vom Käufer gezogenen Nutzungen, 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.

Eine die gesetzliche Umsatzsteuer betreffende abweichende Vereinbarung zwischen 

  • dem Fahrzeughersteller und 
  • dem Händler, 

die dazu führte, dass 

  • die Umsatzsteuer nicht untrennbarer Teil der vom Händler dem Fahrzeughersteller aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug geschuldeten Leistung wäre, oder 
  • einen entsprechenden Handelsbrauch 

müsste der Fahrzeughersteller 

  • darlegen und 
  • beweisen.

Der Käufer wiederum ist darlegungs- und beweispflichtig für den Händlereinkaufspreis und damit auch für die 

  • vom Kaufpreis abzuziehende

Händlermarge.

Die erforderlichen diesbezüglichen Informationen muss der Käufer sich durch Nachfrage beim Händler beschaffen.

Erst wenn dies nicht möglich ist, trifft den Fahrzeughersteller eine sekundäre Darlegungslast (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.09.2022 – VIa ZR 122/22 –).

Fall 3:
Ist das gekaufte Neufahrzeug vom Händler 

  • unabhängig von der Bestellung des Käufers 

vor dem Weiterverkauf 

  • auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko 

erworben worden, besteht 

  • gegen den Fahrzeughersteller 

kein Anspruch auf Restschadensersatz nach §§ 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB.

Hinweis:
Weitere Infos zum Anspruch auf Restschadensersatz nach §§ 852 Satz 1 BGB finden Sie in unseren Blogs,


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