Mit Urteil vom 23.08.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf – 6 O 413/15 – entschieden, dass,
- wer bei einem Autohaus, das Vertragshändler ist, einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat, in den eine manipulierte Abgassoftware verbaut ist, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,
dem Autohaus,
- erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss,
- bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei, so das LG, nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa das Autohaus eine Nachbesserung endgültig verweigert.
Da sich das Autohaus das mögliche Wissen des Autoherstellers auch nicht zurechnen lassen müsse, so das LG weiter, sei das Recht zur Nacherfüllung auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 23.08.2016).
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